Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 5. Mai 1989 betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987 und BGBl. Nr. 748/1988 wird verordnet:
§ 1. Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
Arzneimittel, die
Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung oder Isotonisierung enthalten und
zur ausschließlichen Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind,
Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.
§ 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
§ 2. (1) Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
(2) Ab 1. August 1995 dürfen Arzneispezialitäten zur parenteralen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
Arzneispezialitäten zur oralen oder rektalen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
§ 2. (1) Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
(2) Ab 1. August 1995 dürfen Arzneispezialitäten zur parenteralen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 3. Arzneispezialitäten, die
Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
§ 3. (1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich
Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen
ab 1. Juli 1990 nicht als Hypnotika und
ab 1. Jänner 1992 auch nicht als Analgetika oder Antirheumatika in Verkehr gebracht werden.
§ 3. (1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich
Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen ab 1. Juli 1990 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika, Kurzzeitnarkotika oder für Tiere angewendet zu werden.
(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 4. Arzneimittel, die Hexachlorophen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1990 nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 5. Arzneispezialitäten, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 6. Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.
§ 7. (1) Ab 1. August 1994 dürfen Arzneimittel, welche die in Abs. 2 angeführten Pflanzen, deren Teile oder deren Inhaltsstoffe, soferne diese Pyrrolizidinalkaloide sind, enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Dem Verbot des Abs. 1 unterliegen
Pflanzen der Gattung Cynoglossum L.,
Eupatorium cannabinum L.,
Pflanzen der Gattung Petasites Mill.,
Pflanzen der Gattung Senecio L.,
Pflanzen der Gattung Symphytum L. und
Pflanzen der Art Tussilago farfara L.
§ 7. (1) Ab 1. August 1994 dürfen Arzneimittel, welche die folgenden Pflanzen, deren Teile oder deren Inhaltsstoffe enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden:
Pflanzen der Gattung Cynoglossum L.,
Eupatorium cannabinum L.,
Pflanzen der Gattung Petasites Mill.,
Pflanzen der Gattung Senecio L.,
Pflanzen der Gattung Symphytum L. und
Pflanzen der Art Tussilago farfara L.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Arzneimittel ausgenommen, bei denen nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Nachweismethode festgestellt wurde, daß im Endprodukt keine Pyrrolizidinalkaloide enthalten sind.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 sind homöopathische Arzneimittel zur
innerlichen Anwendung in Verdünnung ab D 6 und
äußerlichen Anwendung ab D 4
ausgenommen. Die Verdünnungsangaben beziehen sich auf die Endkonzentration des fertigen Arzneimittels.
§ 8. Ab 1. August 1993 dürfen Arzneimittel, die Pflanzen der Art Rubia tinctorum L., deren Teile oder deren Inhaltsstoffe, soferne diese Anthrachinonderivate sind, enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 9. (1) Menschliches Blut darf für die Herstellung von Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn bei allen Einzelspenden die Abwesenheit von HCV-Antikörpern festgestellt wurde.
(2) Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten, dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, ab dem 1. Oktober 1994 nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 10. Arzneimittel, die Paraffinum liquidum enthalten und zur lokalen Anwendung in der Nase bestimmt sind, dürfen ab 1. November 1995 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.