(Übersetzung)MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-31
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 95

BGBl. Nr. 283/1989

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c)

sie deckt die vereinbarten Mehrkosten.

(7) Die Vertragsparteien beschließen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt.

(8) Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigten Vertragspartei vergeben.

(9) Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefaßt. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.

(10) Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus läßt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt.

Artikel 10 :

Finanzierungsmechanismus

(1) Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschließlich der Weitergabe von Technologien zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in

den Artikeln 2A bis 2E festgelegten Regelungsmaßnahmen sowie aller in

den Artikeln 2F bis 2H festgelegten Regelungsmaßnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 1 bis beschlossen worden sind, zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwendungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen des Protokolls zu ermöglichen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen.

(2) Der nach Absatz 1 festgelegte Mechanismus umfaßt einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einschließen.

(3) Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe,

a)

die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Darlehen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, zu decken;

b)

die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um

i)

den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien durch landesspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusammenarbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit zu ermitteln;

ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden;

iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen;

c)

die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren.

(4) Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine allgemeine Politik bestimmen.

(5) Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuß zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschließlich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exekutivausschuß nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz bezeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragsparteien bestätigt.

(6) Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimmten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. Andere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluß der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Kriterien, die durch Beschluß der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multilateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, daß zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Zusammenarbeit dient ausschließlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Protokolls;

b)

sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung;

c)

sie deckt die vereinbarten Mehrkosten.

(7) Die Vertragsparteien beschließen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt.

(8) Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigten Vertragspartei vergeben.

(9) Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefaßt. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.

(10) Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus läßt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt.

Artikel 10 :

Finanzierungsmechanismus

(1) Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschließlich der Weitergabe von Technologien zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Artikeln 2A bis 2E und Artikel 2I festgelegten Regelungsmaßnahmen sowie aller in den Artikeln 2F bis 2H festgelegten Regelungsmaßnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 1 bis beschlossen worden sind, zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwendungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen des Protokolls zu ermöglichen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen.

(2) Der nach Absatz 1 festgelegte Mechanismus umfaßt einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einschließen.

(3) Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe,

a)

die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Darlehen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, zu decken;

b)

die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um

i)

den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien durch landesspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusammenarbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit zu ermitteln;

ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden;

iii) nach Artikel 9 Informationen und einschlägige Materialien zu verteilen, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige verwandte Tätigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, durchzuführen und

iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen;

c)

die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren.

(4) Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine allgemeine Politik bestimmen.

(5) Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuß zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschließlich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exekutivausschuß nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz bezeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragsparteien bestätigt.

(6) Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimmten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. Andere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluß der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Kriterien, die durch Beschluß der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multilateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, daß zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Zusammenarbeit dient ausschließlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Protokolls;

b)

sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung;

c)

sie deckt die vereinbarten Mehrkosten.

(7) Die Vertragsparteien beschließen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt.

(8) Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigten Vertragspartei vergeben.

(9) Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefaßt. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.

(10) Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus läßt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt.

Artikel 10 :

Finanzierungsmechanismus

(1) Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschließlich der Weitergabe von Technologien zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Artikeln 2A bis 2E und in den Artikeln 2I und 2J festgelegten Regelungsmaßnahmen sowie aller in den Artikeln 2F bis 2H festgelegten Regelungsmaßnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 1bis beschlossen worden sind, zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwendungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen des Protokolls zu ermöglichen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen. Entscheidet sich eine in Artikel 5 Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach Artikel 10 gedeckt.

(2) Der nach Absatz 1 festgelegte Mechanismus umfaßt einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einschließen.

(3) Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe,

a)

die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Darlehen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, zu decken;

b)

die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um

i)

den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien durch landesspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusammenarbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit zu ermitteln;

ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden;

iii) nach Artikel 9 Informationen und einschlägige Materialien zu verteilen, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige verwandte Tätigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, durchzuführen und

iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen;

c)

die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren.

(4) Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine allgemeine Politik bestimmen.

(5) Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuß zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschließlich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exekutivausschuß nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz bezeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragsparteien bestätigt.

(6) Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimmten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. Andere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluß der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Kriterien, die durch Beschluß der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multilateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, daß zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Zusammenarbeit dient ausschließlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Protokolls;

b)

sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung;

c)

sie deckt die vereinbarten Mehrkosten.

(7) Die Vertragsparteien beschließen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt.

(8) Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigten Vertragspartei vergeben.

(9) Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefaßt. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.

(10) Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus läßt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt.

Artikel 10A : Weitergabe von Technologie

Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang mit den im Rahmen des Finanzierungsmechanismus geförderten Programmen alle durchführbaren Schritte, um sicherzustellen,

a)

daß die besten verfügbaren umweltverträglichen Ersatzprodukte und damit zusammenhängenden Technologien rasch an die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien weitergegeben werden und

b)

daß die unter Buchstabe a vorgesehene Weitergabe unter gerechten und möglichst günstigen Bedingungen stattfindet.

Artikel 11

Tagungen der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen Tagungen ab. Das Sekretariat beruft die erste Tagung der Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls in Verbindung mit einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ein, wenn eine Tagung der Konferenz innerhalb dieses Zeitraums geplant ist.

(2) Spätere ordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden, wenn die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, in Verbindung mit Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Außerordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden zu jeder anderen Zeit statt, wenn es die Tagung der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(3) Auf ihrer ersten Tagung nehmen die Vertragsparteien folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie beschließen durch Konsens eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen;

b)

sie beschließen durch Konsens die in Artikel 13 Absatz 2 die bezeichnete Finanzordnung;

c)

sie setzen die in Artikel 6 bezeichneten Gruppen ein und bestimmen ihre Aufgaben;

d)

sie beraten und beschließen die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren und institutionellen Mechanismen;

e)

sie beginnen mit der Ausarbeitung der Arbeitspläne nach Artikel 10 Absatz 3.

(4) Die Tagungen der Vertragsparteien haben folgende Aufgaben:

a)

Sie überprüfen die Durchführung des Protokolls;

b)

sie beschließen Anpassungen und Veminderungen nach Artikel 2 Absatz 9;

c)

sie beschließen die Aufnahme, Eingliederung oder Streichung von Stoffen in einer Anlage und die damit zusammenhängenden Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2 Absatz 10;

d)

sie legen erforderlichenfalls Leitlinien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 fest;

e)

sie überprüfen nach Artikel 10 Absatz 2 vorgelegte Anträge auf technische Unterstützung;

f)

sie überprüfen die vom Sekretariat nach Artikel 12 lit. c ausgearbeiteten Berichte;

g)

sie bewerten nach Artikel 6 die in Artikel 2 vorgesehenen Regelungsmaßnahmen;

h)

sie beraten und beschließen nach Bedarf Änderungsvorschläge zu dem Protokoll oder einer Anlage oder Vorschläge für neue Anlagen;

i)

sie beraten und beschließen den Haushalt für die Durchführung des Protokolls;

j)

sie beraten und ergreifen weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Protokolls erforderlich sind.

(5) Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, können auf den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von den Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 11

Tagungen der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen Tagungen ab. Das Sekretariat beruft die erste Tagung der Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls in Verbindung mit einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ein, wenn eine Tagung der Konferenz innerhalb dieses Zeitraums geplant ist.

(2) Spätere ordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden, wenn die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, in Verbindung mit Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Außerordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden zu jeder anderen Zeit statt, wenn es die Tagung der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(3) Auf ihrer ersten Tagung nehmen die Vertragsparteien folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie beschließen durch Konsens eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen;

b)

sie beschließen durch Konsens die in Artikel 13 Absatz 2 die bezeichnete Finanzordnung;

c)

sie setzen die in Artikel 6 bezeichneten Gruppen ein und bestimmen ihre Aufgaben;

d)

sie beraten und beschließen die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren und institutionellen Mechanismen;

e)

sie beginnen mit der Ausarbeitung der Arbeitspläne nach Artikel 10 Absatz 3.

(4) Die Tagungen der Vertragsparteien haben folgende Aufgaben:

a)

Sie überprüfen die Durchführung des Protokolls;

b)

sie beschließen Anpassungen und Veminderungen nach Artikel 2 Absatz 9;

c)

sie beschließen die Aufnahme, Eingliederung oder Streichung von Stoffen in einer Anlage und die damit zusammenhängenden Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2 Absatz 10;

d)

sie legen erforderlichenfalls Leitlinien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 fest;

e)

sie überprüfen nach Artikel 10 Absatz 2 vorgelegte Anträge auf technische Unterstützung;

f)

sie überprüfen die vom Sekretariat nach Artikel 12 lit. c ausgearbeiteten Berichte;

g)

sie bewerten nach Artikel 6 die Regelungsmaßnahmen und die Lage im Hinblick auf Übergangsstoffe;

h)

sie beraten und beschließen nach Bedarf Änderungsvorschläge zu dem Protokoll oder einer Anlage oder Vorschläge für neue Anlagen;

i)

sie beraten und beschließen den Haushalt für die Durchführung des Protokolls;

j)

sie beraten und ergreifen weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Protokolls erforderlich sind.

(5) Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, können auf den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von den Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 11

Tagungen der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen Tagungen ab. Das Sekretariat beruft die erste Tagung der Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls in Verbindung mit einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ein, wenn eine Tagung der Konferenz innerhalb dieses Zeitraums geplant ist.

(2) Spätere ordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden, wenn die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, in Verbindung mit Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Außerordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden zu jeder anderen Zeit statt, wenn es die Tagung der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(3) Auf ihrer ersten Tagung nehmen die Vertragsparteien folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie beschließen durch Konsens eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen;

b)

sie beschließen durch Konsens die in Artikel 13 Absatz 2 die bezeichnete Finanzordnung;

c)

sie setzen die in Artikel 6 bezeichneten Gruppen ein und bestimmen ihre Aufgaben;

d)

sie beraten und beschließen die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren und institutionellen Mechanismen;

e)

sie beginnen mit der Ausarbeitung der Arbeitspläne nach Artikel 10 Absatz 3.

(4) Die Tagungen der Vertragsparteien haben folgende Aufgaben:

a)

Sie überprüfen die Durchführung des Protokolls;

b)

sie beschließen Anpassungen und Veminderungen nach Artikel 2 Absatz 9;

c)

sie beschließen die Aufnahme, Eingliederung oder Streichung von Stoffen in einer Anlage und die damit zusammenhängenden Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2 Absatz 10;

d)

sie legen erforderlichenfalls Leitlinien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 fest;

e)

sie überprüfen nach Artikel 10 Absatz 2 vorgelegte Anträge auf technische Unterstützung;

f)

sie überprüfen die vom Sekretariat nach Artikel 12 lit. c ausgearbeiteten Berichte;

g)

sie bewerten nach Artikel 6 die Regelungsmaßnahmen;

h)

sie beraten und beschließen nach Bedarf Änderungsvorschläge zu dem Protokoll oder einer Anlage oder Vorschläge für neue Anlagen;

i)

sie beraten und beschließen den Haushalt für die Durchführung des Protokolls;

j)

sie beraten und ergreifen weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Protokolls erforderlich sind.

(5) Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, können auf den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von den Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 12

Sekretariat

Für die Zwecke dieses Protokolls hat das Sekretariat folgende Aufgaben:

a)

Es veranstaltet die in Artikel 11 vorgesehenen Tagungen der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;

b)

es nimmt die nach Artikel 7 bereitgestellten Daten entgegen und stellt sie einer Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung;

c)

es erarbeitet Berichte auf Grund von Informationen, die nach den Artikeln 7 und 9 eingehen, und verteilt sie regelmäßig an die Vertragsparteien;

d)

es notifiziert den Vertragsparteien jeden nach Artikel 10 eingegangenen Antrag auf technische Unterstützung, um die Bereitstellung solcher Unterstützung zu erleichtern;

e)

es ermutigt Nichtvertragsparteien, an den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilzunehmen und im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls zu handeln;

f)

es stellt diesen als Beobachter teilnehmenden Nichtvertragsparteien gegebenenfalls die unter den lit. c und d bezeichneten Informationen und Anträge zur Verfügung;

g)

es nimmt zur Erreichung der Zwecke des Protokolls sonstige Aufgaben wahr, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.

Artikel 13

Finanzielle Bestimmungen

(1) Die für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Mittel einschließlich derjenigen für die Arbeit des Sekretariats im Zusammenhang mit dem Protokoll stammen ausschließlich aus Beiträgen der Vertragsparteien.

(2) Auf ihrer ersten Tagung beschließen die Vertragsparteien durch Konsens die Finanzordnung für die Durchführung des Protokolls.

Artikel 14

Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen

Sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf seine Protokolle beziehen, für das Protokoll.

Artikel 15

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 16. September 1987 in Montreal, vom 17. September 1987 bis zum 16. Jänner 1988 in Ottawa und vom 17. Jänner 1988 bis zum 15. September 1988 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft, sofern mindestens elf Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu dem Protokoll von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens zwei Drittel des geschätzten weltweiten Verbrauchs der geregelten Stoffe im Jahr 1986 vertreten, hinterlegt und die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt sind. Sind diese Bedingungen bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bedingungen erfüllt worden sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

(3) Nach Inkrafttreten des Protokolls wird ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vertragspartei des Protokolls.

Artikel 17

Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

Vorbehaltlich des Artikels 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.

Artikel 17

Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

Vorbehaltlich des Artikels 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2, 2A bis 2E und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.

Artikel 17

Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

Vorbehaltlich des Artikels 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2, 2A bis 2H und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.

Artikel 17

Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

Vorbehaltlich des Artikels 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2, 2A bis 2I und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.

Artikel 17

Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

Vorbehaltlich des Artikels 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2, 2A bis 2J und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.

Artikel 18

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 19

Rücktritt

Für die Zwecke dieses Protokolls finden die Bestimmungen des Artikels 19 des Übereinkommens über den Rücktritt Anwendung, außer in bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien. Jede dieser Vertragsparteien kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2 Absätze 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 19

Rücktritt

Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2A Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 20

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal am 16. September 1987.

Anlage A

GEREGELTE STOFFE

Gruppe Stoff Ozonabbaupotential *)
Gruppe I
CCl3F (R 11) 1.0
CCl2F2 (R 12) 1.0
C2Cl3F3 (R 113) 0.8
C2Cl2F4 (R 114) 1.0
C2ClF5 (R 115) 0.6
Gruppe II
CBrClF2 (Halon 1211) 3.0
CBrF3 (Halon 1301) 10.0
C2Br2F4 (Halon 2402) 6.0

*) Diese Ozonabbaupotentiale sind Schätzungen auf Grund vorhandener Kenntnisse; sie werden regelmäßig überprüft und revidiert.

Anlage A

GEREGELTE STOFFE

Gruppe Stoff Ozonabbau- potential* globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren
Gruppe I
CFCl3 (FCKW-11) 1,0 4750
CF2Cl2 (FCKW-12) 1,0 10900
C2F3Cl3 (FCKW-113) 0,8 6130
C2F4Cl2 (FCKW-114) 1,0 10000
C2F5Cl (FCKW-115) 0,6 7370
Gruppe Stoff Ozonabbaupotential *)
--- --- ---
Gruppe II
CBrClF2 (Halon 1211) 3.0
CBrF3 (Halon 1301) 10.0
C2Br2F4 (Halon 2402) 6.0

Anlage B

Geregelte Stoffe

Gruppe Stoff Ozonabbaupotential
Gruppe I
CClF3 (R 13) 1,0
C2 Cl5 (R 111) 1,0
C2 Cl4 F2 (R 112) 1,0
C3 Cl7 F (R 211) 1,0
C3 Cl6 F2 (R 212) 1,0
C3 Cl5 F3 (R 213) 1,0
C3 Cl4 F4 (R 214) 1,0
C3 Cl3 F5 (R 215) 1,0
C3 Cl2 F6 (R 216) 1,0
C3 Cl F7 (R 217) 1,0
Gruppe II
CCl4 Tetrachlorkohlenstoff 1,1
Gruppe III
C2 H3 Cl3 *) 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) 0,1

*) Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

Anlage C

```

```

Übergangsstoffe (H-FCKW)

```

```

Gruppe Stoff

```

```

Gruppe I

CHCl tief 2 F (R 21)

CHClF tief 2 (R 22)

CH tief 2 ClF (R 31)

C tief 2 HCl tief 4 F (R 121)

C tief 2 HCl tief 3 F tief 2 (R 122)

C tief 2 HCl tief 2 F tief 3 (R 123)

C tief 2 HClF tief 4 (R 124)

C tief 2 H tief 2 Cl tief 3 F (R 131)

C tief 2 H tief 2 Cl tief 2 F tief 2 (R 132)

C tief 2 H tief 2 ClF tief 3 (R 133)

C tief 2 H tief 3 Cl tief 2 F (R 141)

C tief 2 H tief 3 ClF tief 2 (R 142)

C tief 2 H tief 4 ClF (R 151)

C tief 3 HCl tief 6 F (R 221)

C tief 3 HCl tief 5 F tief 2 (R 222)

C tief 3 HCl tief 4 F tief 3 (R 223)

C tief 3 HCl tief 3 F tief 4 (R 224)

C tief 3 HCl tief 2 F tief 5 (R 225)

C tief 3 HClF tief 6 (R 226)

C tief 3 H tief 2 Cl tief 5 F (R 231)

C tief 3 H tief 2 Cl tief 4 F tief 2 (R 232)

C tief 3 H tief 2 Cl tief 3 F tief 3 (R 233)

C tief 3 H tief 2 Cl tief 2 F tief 4 (R 234)

C tief 3 H tief 2 ClF tief 5 (R 235)

C tief 3 H tief 3 Cl tief 4 F (R 241)

C tief 3 H tief 3 Cl tief 3 F tief 2 (R 242)

C tief 3 H tief 3 Cl tief 2 F tief 3 (R 243)

C tief 3 H tief 3 ClF tief 4 (R 244)

C tief 3 H tief 4 Cl tief 3 F (R 251)

C tief 3 H tief 4 Cl tief 2 F tief 2 (R 252)

C tief 3 H tief 4 ClF tief 3 (R 253)

C tief 3 H tief 5 Cl tief 2 F (R 261)

C tief 3 H tief 5 ClF tief 2 (R 262)

C tief 3 H tief 6 ClF (R 271)

Anlage C

Geregelte Stoffe

```

```

Gruppe Stoff Anzahl der

Isomere Ozonabbaupotential *1)

```

```

Gruppe I

CHFCl tief 2 CH (R 21) *2) 1 0,04

CHF tief 2 Cl (R 22) *2) 1 0,055

CH tief 2 FCl (R 31) 1 0,02

C tief 2 HFCl tief 4 (R 121) 2 0,01 -0,04

C tief 2 HF tief 2

Cl tief 3 (R 122) 3 0,02 -0,08

C tief 2 HF tief 3

Cl tief 2 (R 123) 3 0,02 -0,06

CHCl tief 2 CF tief 3 (R 123) *2) - 0,02

C tief 2 HF tief 4 Cl (R 124 2 0,02 -0,04

CHFClCF tief 3 (R 124) *2) - 0,022

C tief 2 H tief 2

FCl tief 3 (R 131) 3 0,007-0,05

C tief 2 H tief 2 F

tief 2 Cl tief 2 (R 132) 4 0,008-0,05

C tief 2 H tief 2 F

tief 3 Cl (R 133) 3 0,02 -0,06

C tief 2 H tief 3 FCl

tief 2 (R 141) 3 0,005-0,07

CH tief 3 CFCl tief 2 (R 141b) *2) - 0,11

C tief 2 H tief 3 F

tief 2 Cl (R 142) 3 0,008-0,07

CH tief 3 CF tief 2 Cl (R 142b) *2) - 0,065

C tief 2 H tief 4 FCl (R 151) 2 0,003-0,005

C tief 3 HFCl tief 6 (R 221) 5 0,015-0,07

C tief 3 HF tief 2 Cl

tief 5 (R 222) 9 0,01 -0,09

C tief 3 HF tief 3 Cl

tief 4 (R 223) 12 0,01 -0,08

C tief 3 HF tief 4 Cl

tief 3 (R 224) 12 0,01 -0,09

C tief 3 HF tief 5 Cl

tief 2 (R 225) 9 0,02 -0,07

CF tief 3 CF tief 2

CHCl tief 2 (R 225ca) *2) - 0,025

CF tief 2 ClCF tief 2

CHClF (R 225cb) *2) - 0,033

C tief 3 HF tief 6 Cl (R 226) 5 0,02 -0,10

C tief 3 H tief 2 FCl

tief 5 (R 231) 9 0,05 -0,09

C tief 3 H tief 2 F

tief 2 Cl tief 4 (R 232) 16 0,008-0,10

C tief 3 H tief 2 F

tief 3 Cl tief 3 (R 233) 18 0,007-0,23

C tief 3 H tief 2 F

tief 4 Cl tief 2 (R 234) 16 0,01 -0,28

C tief 3 H tief 2 F

tief 5 Cl (R 235) 9 0,03 -0,52

C tief 3 H tief 3 FCl

tief 4 (R 241) 12 0,004-0,09

C tief 3 H tief 3 F

tief 2 Cl tief 3 (R 242) 18 0,005-0,13

C tief 3 H tief 3 F

tief 3 Cl tief 2 (R 243) 18 0,007-0,12

C tief 3 H tief 3 F

tief 4 Cl (R 244) 12 0,009-0,14

C tief 3 H tief 4 FCl

tief 3 (R 251) 12 0,001-0,01

C tief 3 H tief 4 F

tief 2 Cl tief 2 (R 252) 16 0,005-0,04

C tief 3 H tief 4 F

tief 3 Cl (R 253) 12 0,003-0,03

C tief 3 H tief 5 FCl

tief 2 (R 261) 9 0,002-0,02

C tief 3 H tief 5 F

tief 2 Cl (R 262) 9 0,002-0,02

C tief 3 H tief 6 FCl (R 271) 5 0,001-0,03

```

```

Gruppe II

CHFBr tief 2 1 1,00

CH tief 2 Br (R 22B1) 1 0,74

CH tief 2 FBr 1 0,73

C tief 2 HFBr tief 4 2 0,3 -0,8

C tief 2 HF tief 2 Br

tief 3 3 0,5 -1,8

C tief 2 HF tief 3 Br

tief 2 3 0,4 -1,6

C tief 2 HF tief 4 Br 2 0,7 -1,2

C tief 2 H tief 2 FBr

tief 3 3 0,1 -1,1

C tief 2 H tief 2 F

tief 2 Br tief 2 4 0,2 -1,5

C tief 2 H tief 2 F

tief 3 Br 3 0,7 -1,6

C tief 2 H tief 3 FBr

tief 2 3 0,1 -1,7

C tief 2 H tief 3 F

tief 2 Br 3 0,2 -1,1

C tief 2 H tief 4 FBr 2 0,07 -0,1

C tief 3 HFBr tief 6 5 0,3 -1,5

C tief 3 HF tief 2

Br tief 5 9 0,2 -1,9

C tief 3 HF tief 3 Br

tief 4 12 0,3 -1,8

C tief 3 HF tief 4 Br

tief 3 12 0,5 -2,2

C tief 3 tief HF

tief 5 Br tief 2 9 0,9 -2,0

C tief 3 HF tief 6 Br 5 0,7 -3,3

C tief 3 H tief 2 FBr

tief 5 9 0,1 -1,9

C tief 3 H tief 2 F

tief 2 Br tief 4 16 0,2 -2,1

C tief 3 H tief 2 F

tief 3 Br tief 3 18 0,2 -5,6

C tief 3 H tief 2 F

tief 4 Br tief 2 16 0,3 -7,5

C tief 3 H tief 2 F

tief 5 Br 8 0,9 -14

C tief 3 H tief 3 FBr

tief 4 12 0,08 -1,9

C tief 3 H tief 3 F

tief 2 Br tief 3 18 0,1 -3,1

C tief 3 H tief 3 F

tief 3 Br tief 2 18 0,1 -2,5

C tief 3 H tief 3 F

tief 4 Br 12 0,3 -4,4

C tief 3 H tief 4 FBr

tief 3 12 0,03 -0,3

C tief 3 H tief 4 F

tief 2 Br tief 2 16 0,1 -1,0

C tief 3 H tief 4 F

tief 3 Br 12 0,07 -0,8

C tief 3 H tief 5 FBr

tief 2 9 0,04 -0,4

C tief 3 H tief 5 F tief 2

Br 9 0,07 -0,8

C tief 3 H tief 6 FBr 5 0,02 -0,7

```

```

*1) Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.

*2) Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls verwendet werden sollen.

Anlage C

Geregelte Stoffe

Gruppe Stoff Anzahl der Isomere Ozonabbaupotential *)
Gruppe I
CHFCl2CH (R 21) **) 1 0,04
CHF2Cl (R 22) **) 1 0,055
CH2FCl (R 31) 1 0,02
C2HFCl4 (R 121) 2 0,01 -0,04
C2HF2Cl3 (R 122) 3 0,02 -0,08
C2HF3Cl2 (R 123) 3 0,02 -0,06
CHCl2CF3 (R 123) **) - 0,02
C2HF4Cl (R 124 2 0,02 -0,04
CHFClCF3 (R 124) **) - 0,022
C2H2FCl3 (R 131) 3 0,007-0,05
C2H2F2Cl2 (R 132) 4 0,008-0,05
C2H2F3Cl (R 133) 3 0,02 -0,06
C2H3 FCl2 (R 141) 3 0,005-0,07
CH3CFCl2 (R 141b) **) - 0,11
C2H3F2Cl (R 142) 3 0,008-0,07
CH3CF2 Cl (R 142b) **) - 0,065
C2H4FCl (R 151) 2 0,003-0,005
C3 HFCl6 (R 221) 5 0,015-0,07
C3 HF2Cl5 (R 222) 9 0,01 -0,09
C3 HF3Cl4 (R 223) 12 0,01 -0,08
C3 HF4Cl3 (R 224) 12 0,01 -0,09
C3 HF5Cl2 (R 225) 9 0,02 -0,07
CF3CF2CHCl2 (R 225ca) **) - 0,025
CF2ClCF2CHClF (R 225cb) **) - 0,033
C3HF6Cl (R 226) 5 0,02 -0,10
C3H2FCl5 (R 231) 9 0,05 -0,09
C3H2F2Cl4 (R 232) 16 0,008-0,10
C3H2F3Cl3 (R 233) 18 0,007-0,23
C3H2F4Cl2 (R 234) 16 0,01 -0,28
C3H2F5Cl (R 235) 9 0,03 -0,52
C3H3FCl4 (R 241) 12 0,004-0,09
C3H3F2Cl3 (R 242) 18 0,005-0,13
C3H3F3Cl2 (R 243) 18 0,007-0,12
C3H3F4Cl (R 244) 12 0,009-0,14
C3H4FCl3 (R 251) 12 0,001-0,01
C3H4F2Cl2 (R 252) 16 0,005-0,04
C3H4F3Cl (R 253) 12 0,003-0,03
C3H5FCl2 (R 261) 9 0,002-0,02
C3H5F2Cl (R 262) 9 0,002-0,02
C3H6FCl (R 271) 5 0,001-0,03
Gruppe II
CHFBr2 1 1,00
CH2Br (R 22B1) 1 0,74
CH2FBr 1 0,73
C2HFBr4 2 0,3 -0,8
C2HF2Br3 3 0,5 -1,8
C2HF3Br2 3 0,4 -1,6
C2HF4Br 2 0,7 -1,2
C2H2FBr3 3 0,1 -1,1
C2H2F2Br2 4 0,2 -1,5
C2H2F3Br 3 0,7 -1,6
C2H3FBr2 3 0,1 -1,7
C2H3F2Br 3 0,2 -1,1
C2H4FBr 2 0,07 -0,1
C3HFBr6 5 0,3 -1,5
C3HF2Br5 9 0,2 -1,9
C3HF3Br4 12 0,3 -1,8
C3HF4Br3 12 0,5 -2,2
C3HF5Br2 9 0,9 -2,0
C3HF6Br 5 0,7 -3,3
C3H2FBr5 9 0,1 -1,9
C3H2F2Br4 16 0,2 -2,1
C3H2F3Br3 18 0,2 -5,6
C3H2F4Br2 16 0,3 -7,5
C3H2F5Br 8 0,9 -14
C3H3FBr4 12 0,08 -1,9
C3H3F2Br3 18 0,1 -3,1
C3H3F3Br2 18 0,1 -2,5
C3H3F4Br 12 0,3 -4,4
C3H4FBr3 12 0,03 -0,3
C3H4F2Br2 16 0,1 -1,0
C3H4F3Br 12 0,07 -0,8
C3H5FBr2 9 0,04 -0,4
C3H5F2Br 9 0,07 -0,8
C3H6FBr 5 0,02 -0,7
Gruppe III
CH2BrCl Bromchlormethan 1 0,12

*) Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.

**) Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls verwendet werden sollen.

Anlage C

Geregelte Stoffe

Gruppe Stoff Anzahl der Isomere Ozonabbau- potential* globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren***
Gruppe I
CHFCl2 (HFCKW-21)** 1 0,04 151
CHF2Cl (HFCKW-22)** 1 0,055 1810
CH2FCl (HFCKW-31) 1 0,02
C2HFCl4 (HFCKW-121) 2 0,01–0,04
C2HF2Cl3 (HFCKW-122) 3 0,02–0,08
C2HF3Cl2 (HFCKW-123) 3 0,02–0,06 77
CHCl2CF3 (HFCKW-123)** 0,02
C2HF4Cl (HFCKW-124) 2 0,02–0,04 609
CHFClCF3 (HFCKW-124)** 0,022
C2H2FCl3 (HFCKW-131) 3 0,007–0,05
C2H2F2Cl2 (HFCKW-132) 4 0,008-0,05
C2H2F3Cl (HFCKW-133) 3 0,02–0,06
C2H3FCl2 (HFCKW-141) 3 0,005–0,07
CH3CFCl2 (HFCKW-141b)** 0,11 725
C2H3F2Cl (HFCKW-142) 3 0,008–0,07
CH3CF2Cl (HFCKW-142b)** 0,065 2310
C3HFCl6 (HFCKW-221) 5 0,015–0,07
C3HF2Cl5 (HFCKW-222) 9 0,01–0,09
C3HF3Cl4 (HFCKW-223) 12 0,01–0,08
C3HF4Cl3 (HFCKW-224) 12 0,01–0,09
C3HF5Cl2 (HFCKW-225) 9 0,02–0,07
CF3CF2CHCl2 (HFCKW-225ca)** 0,025 122
CF2ClCF2CHClF (HFCKW-225cb)** 0,033 595
C3HF6Cl (HFCKW-226) 5 0,02–0,10
C3H2FCl5 (HFCKW-231) 9 0,05–0,09
C3H2F2Cl4 (HFCKW-232) 16 0,008–0,10
C3H2F3Cl3 (HFCKW-233) 18 0,007–0,23
C3H2F4Cl2 (HFCKW-234) 16 0,01–0,28
C3H2F5Cl (HFCKW-235) 9 0,03–0,52
C3H3FCl4 (HFCKW-241) 12 0,004–0,09
C3H3F2Cl3 (HFCKW-242) 18 0,005–0,13
C3H3F3Cl2 (HFCKW-243) 18 0,007–0,12
C3H3F4Cl (HFCKW-244) 12 0,009–0,14
C3H4FCl3 (HFCKW-251) 12 0,001–0,01
C3H4F2Cl2 (HFCKW-252) 16 0,005–0,04
C3H4F3Cl (HFCKW-253) 12 0,003–0,03
C3H5FCl2 (HFCKW-261) 9 0,002–0,02
C3H5F2Cl (HFCKW-262) 9 0,002–0,02
C3H6FCl (HFCKW-271) 5 0,001–0,03
Gruppe Stoff Anzahl der Isomere Ozonabbaupotential *)
--- --- --- ---
Gruppe II
CHFBr2 1 1,00
CH2Br (R 22B1) 1 0,74
CH2FBr 1 0,73
C2HFBr4 2 0,3 -0,8
C2HF2Br3 3 0,5 -1,8
C2HF3Br2 3 0,4 -1,6
C2HF4Br 2 0,7 -1,2
C2H2FBr3 3 0,1 -1,1
C2H2F2Br2 4 0,2 -1,5
C2H2F3Br 3 0,7 -1,6
C2H3FBr2 3 0,1 -1,7
C2H3F2Br 3 0,2 -1,1
C2H4FBr 2 0,07 -0,1
C3HFBr6 5 0,3 -1,5
C3HF2Br5 9 0,2 -1,9
C3HF3Br4 12 0,3 -1,8
C3HF4Br3 12 0,5 -2,2
C3HF5Br2 9 0,9 -2,0
C3HF6Br 5 0,7 -3,3
C3H2FBr5 9 0,1 -1,9
C3H2F2Br4 16 0,2 -2,1
C3H2F3Br3 18 0,2 -5,6
C3H2F4Br2 16 0,3 -7,5
C3H2F5Br 8 0,9 -14
C3H3FBr4 12 0,08 -1,9
C3H3F2Br3 18 0,1 -3,1
C3H3F3Br2 18 0,1 -2,5
C3H3F4Br 12 0,3 -4,4
C3H4FBr3 12 0,03 -0,3
C3H4F2Br2 16 0,1 -1,0
C3H4F3Br 12 0,07 -0,8
C3H5FBr2 9 0,04 -0,4
C3H5F2Br 9 0,07 -0,8
C3H6FBr 5 0,02 -0,7
Gruppe III
CH2BrCl Bromchlormethan 1 0,12

** Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls zu verwenden sind.

*** Für Stoffe, für die kein globales Treibhauspotential angegeben ist, gilt der Standardwert „0“, bis ein Wert für ein globales Treibhauspotential im Wege des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii aufgenommen wird.

zum Inkrafttretensdatum vgl. Titeldokument, BGBl. Nr. 640/1996

Anlage D *)

LISTE DER PRODUKTE **), WELCHE IN ANLAGE A SPEZIFIZIERTE KONTROLLIERTE SUBSTANZEN ENTHALTEN

(Angenommen in Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz 3)

Produkte Zollartikelnummer
1. Klimaanlage in Fahrzeugen oder Lastwagen (entweder eingebaut oder nicht) …………………….
2. Kühlanlagen und Klimaanlagen/Wärmepumpen ***) in Wohn- oder Geschäftsräumen zB Kühlschränke Tiefkühlgeräte Lufttrockner Wasserkühlanlagen Eismaschinen Klimaanlagen und Wärmepumpen ……………………
3. Aerosolprodukte, außer medizinischen Aerosolprodukten ……………………
4. Tragbare Feuerlöscher ……………………
5. Isolierungsplatten, -panele (Anm.: richtig: -paneele) und Rohrisolierung ……………………
6. Präpolymere ……………………

*) Diese Anlage wurde im Rahmen der 3. Vertragsparteienkonferenz in Nairobi, am 21. Juni 1991, gemäß Absatz 3 des Artikels 4 des Protokolls angenommen.

**) Ausgenommen wenn sie in Ladungen zu persönlichen oder zu Zwecken des Haushalts oder in ähnlichen nichtkommerziellen Fällen, die gewöhnlich von einer Zollabfertigung ausgeschlossen sind, transportiert werden.

***) Wenn sie kontrollierte Substanzen aus der Anlage A als Kühl- und/oder Isolierungsmittel des Produktes enthalten.

Anlage E

Geregelte Stoffe

```

```

Gruppe Stoff Ozonabbaupotential

```

```

Gruppe I

Ch tief 3 Br Methylbromid 0,7

Anlage E

Geregelte Stoffe

Gruppe Stoff Ozonabbaupotential
Gruppe I
Ch3Br Methylbromid 0,6

Anlage F

Geregelte Stoffe

Gruppe Stoff globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren
Gruppe I
CHF2CHF2 HFKW-134 1100
CH2FCF3 HFKW-134a 1430
CH2FCHF2 HFKW-143 353
CHF2CH2CF3 HFKW-245fa 1030
CF3CH2CF2CH3 HFKW-365mfc 794
CF3CHFCF3 HFKW-227ea 3220
CH2FCF2CF3 HFKW-236cb 1340
CHF2CHFCF3 HFKW-236ea 1370
CF3CH2CF3 HFKW-236fa 9810
CH2FCF2CHF2 HFKW-245ca 693
CF3CHFCHFCF2CF3 HFKW-43-10mee 1640
CH2F2 HFKW-32 675
CHF2CF3 HFKW-125 3500
CH3CF3 HFKW-143a 4470
CH3F HFKW-41 92
CH2FCH2F HFKW-152 53
CH3CHF2 HFKW-152a 124
Gruppe II
CHF3 HFKW-23 14800

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