Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-07-01
Status Aufgehoben · 2024-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 198
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Abkürzung

ALSAG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Ziel des Gesetzes
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Gegenstand des Beitrags
§ 4. Beitragschuldner
§ 5. Bemessungsgrundlage
§ 6. Höhe des Beitrags
§ 7. Beitragsschuld
§ 8. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
§ 9. Erhebung des Beitrags
§ 9a. Datenübermittlung
§ 10. Feststellungsbescheid
§ 11. Zweckbindung
§ 12. Überweisung der Altlastenbeiträge
§ 13. Aufsuchen von Altlasten
§ 14. Prioritätenklassifizierung
(§ 15. aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)
§ 16. Duldungspflichten
§ 17. Zwangsrechte
§ 18. Sanierungsmaßnahmen durch den Bund
§ 19. Entschädigungen
§ 20. Meßeinrichtungen
§ 21. Behörde
§ 22. Strafbestimmungen
(§ 23. aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
§ 23a. Verweisungen
§ 24. Vollziehung
(§ 25. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 25a. Beschwerde und Revision
§ 25b. Übermittlungspflichten
§ 26.
(§ 27. und Anlage 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)]

Abkürzung

ALSAG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Ziel
§ 1a. Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Gegenstand des Beitrags
§ 4. Beitragschuldner
§ 5. Bemessungsgrundlage und Messeinrichtungen
§ 6. Höhe des Beitrags
§ 7. Beitragsschuld
§ 8. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
§ 9. Erhebung des Beitrags
§ 9a. Datenübermittlung
§ 10. Feststellungsbescheid
§ 11. Zweckbindung
§ 12. Überweisung der Altlastenbeiträge
§ 13. Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 14. Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 15. Feststellung und Ausweisung von Altlasten
§ 16. Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung
§ 17. Nähere Bestimmungen für die Beurteilung und die Risikoabschätzung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 18. Führung einer Datenbank
§ 19. Rechtswirkungen der Ausweisung als Altlast
§ 20. Duldungspflichten und Entschädigungen
§ 21. Verpflichtung zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen
§ 22. Projekt für Altlastenmaßnahmen
§ 23. Maßnahmenziele und Zielwerte
§ 24. Genehmigung des Projekts
§ 25. Parteistellung
§ 26. Projektaufsicht
§ 27. Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
§ 28. Nachträgliche Auflagen
§ 29. Altlastenmaßnahmen durch den Bund
§ 30. Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer
§ 31. Anzeigepflicht
§ 32. Rechtsnachfolge
§ 33. Behörde
§ 34. Strafbestimmungen
§ 35. Beschwerde und Revision
§ 36. Übermittlungspflichten
§ 37. Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 38. Verweise
§ 39. Vollziehung
§ 40. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 30/2024
Anlage 1 Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 2 Z 14]

Abkürzung

ALSAG

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten, von denen eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht.

Abkürzung

ALSAG

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes.

Abkürzung

ALSAG

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1.

die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,

2.

die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,

3.

die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,

4.

die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie

5.

die dafür erforderliche Finanzierung.

Abkürzung

ALSAG

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 1a. Die Abschnitte III. und IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch

1.

land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,

2.

radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oder

3.

Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich

kontaminiert wurden.

Abkürzung

ALSAG

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Altlasten sind Altablagerungen, Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.

(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.

(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Abs. 7) geboten ist.

Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1.

Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe);

2.

Erdaushub und Abraummaterial, sofern sie nicht mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurden, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;

3.

Berge und taubes Gestein sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz, BGBl. Nr. 259/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

4.

Fäkalien, Stallmist und Jauche.

(6) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Abs. 7) erfordern. Derartige Abfälle hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.

(7) Im öffentlichen Interesse ist die Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

4.

Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

5.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

6.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden können,

7.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.

(8) Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.

(9) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.

(10) Zwischenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als ein Jahr, mit der Absicht gelagert werden, sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung zuzuführen.

(11) Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind darstellbare Bereiche, von denen auf Grund früherer oder gegenwärtiger Nutzungsformen eine unzumutbare Beeinträchtigung für den Menschen oder die Umwelt oder eine Gefährdung durch Verunreinigungen (fest, flüssig, gasförmig) des Untergrundes ausgehen kann.

(12) Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung oder Versendung (§ 3 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) in das Ausland oder das Abholen durch einen ausländischen Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) zum Verbringen in das Ausland.

(13) Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung möglicher Emissionen einer Altlast und das Verhindern der Ausbreitung von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen.

(14) Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung.

Abkürzung

ALSAG

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.

(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.

(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Abs. 7) geboten ist.

Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1.

Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe);

2.

Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen, sofern sie nicht mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurden, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;

3.

Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz, BGBl. Nr. 259/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

4.

Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbares Material, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(6) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Abs. 7) erfordern. Derartige Abfälle hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.

(7) Im öffentlichen Interesse ist die Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

4.

Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

5.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

6.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden können,

7.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.

(8) Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.

(9) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.

(10) Zwischenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als ein Jahr, mit der Absicht gelagert werden, sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung zuzuführen.

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