Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. März 1989 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung - ChemV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 17 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit diese Regelungen Pflanzenschutzmittel betreffen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
I. ABSCHNITT
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über
die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG,
die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG (§ 17 Abs. 1 und 2 ChemG),
die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 17 Abs. 3 und 4 ChemG) und
die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 18 ChemG).
II. ABSCHNITT
Gefährliche Eigenschaften, Einstufung
Gefährliche Eigenschaften
§ 2. Die nähere Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15 ChemG ergibt sich aus den in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1 und 2, angeführten Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen.
Einstufung gefährlicher Stoffe
§ 3. (1) Die Einstufung gefährlicher Stoffe nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat zu erfolgen:
nach der Liste der eingestuften Stoffe (Stoffliste, Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar)
für Stoffe mit sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Eigenschaften nach der vom Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst mit Verordnung gemäß § 23 ChemG erlassenen Giftliste,
für die in den Listen gemäß Z 1 und 2 nicht enthaltenen Stoffe und die dort nicht berücksichtigten gefährlichen Eigenschaften nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1 und 2.
(2) Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, sind nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
Zu Abs. 2:
Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche
Zubereitungen von Lösungsmitteln sowie über gefährliche Zubereitungen
von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit 31. Juli 1991 außer
Kraft (vgl. § 23).
Einstufung gefährlicher Zubereitungen
§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen:
nach den in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder
für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).
(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis 31. Juli 1991 Lösungsmittel auch nach § 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.
Zu Abs. 2:
Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche
Zubereitungen von Lösungsmitteln sowie über gefährliche Zubereitungen
von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit 31. Dezember 1992 außer
Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 274/1992).
Einstufung gefährlicher Zubereitungen
§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen:
nach den in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder
für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).
(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis 31. Dezember 1992 Lösungsmittel auch nach § 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.
Zu Abs. 2:
Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche
Zubereitungen von Lösungsmitteln sowie über gefährliche Zubereitungen
von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit 31. Dezember 1993 außer
Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).
Einstufung gefährlicher Zubereitungen
§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen:
nach den in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder
für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).
(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis 31. Dezember 1993 Lösungsmittel auch nach § 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.
Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche
Zubereitungen von Lösungsmitteln treten mit 31. Dezember 1993 außer
Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).
Einstufung gefährlicher Zubereitungen von Lösungsmitteln
§ 5. Zubereitungen, die als Lösungsmittel verwendet werden sollen und die
einen oder mehrere der in Anhang C, Punkt II (Liste der eingestuften gefährlichen Lösungsmittel), angeführten Stoffe enthalten,
außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder in der Giftliste bezeichnet sind, oder
außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1.3. bis 1.5., aufweisen,
Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche
Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit
Dezember 1993 außer Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).
Einstufung gefährlicher Zubereitungen von
Oberflächenbehandlungsmitteln
§ 6. Zubereitungen, die
zur Verwendung als
Anstrichmittel, Lacke, Druckfarben, Beschichtungsmittel, Klebstoffe, Dichtungs- und Spachtelmassen, Kitte, Fugenvergußmassen, Isoliergrund, Abbeizmittel, Entfettungsmittel, Industriereiniger, Künstlerfarben und Trennmittel,
Oberflächenschutzmittel einschließlich Holzbeizen
für die Herstellung oder Verarbeitung der in Z 1 genannten Zubereitungen notwendig sind,
Grundsätze und Grundlagen der Einstufung
§ 7. (1) Durch die Einstufung von gefährlichen Stoffen in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste wird die Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG, sich über schädliche Wirkungen und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung zu informieren und den Stoff oder die Zubereitung entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen, nicht berührt.
(2) Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen:
physikalisch-chemische Daten,
Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen,
das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen.
(3) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.
(4) Gefährliche Stoffe müssen bei der Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich der nachfolgend genannten Eigenschaften nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Masseanteil folgende Werte unterschreitet:
0,1% bei den als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoffen,
1% bei den als mindergiftig, ätzend oder reizend eingestuften Stoffen.
(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Zur Einstufung gefährlicher Stoffe, die nicht der Anmeldepflicht des § 4 ChemG unterliegen, können unter anderem die Ergebnisse vorliegender Prüfungen, zB für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, oder Informationen, die für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind, sowie Informationen aus der wissenschaftlichen Literatur oder auf Grund praktischer Erfahrungen herangezogen werden. Die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten an Hand von Prüfungen gewonnen wurden, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden ermittelt, sind sie durch einen Vergleich der angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung und den Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu bewerten, um eine geeignete Einstufung vornehmen zu können.
(6) Für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist stets zu prüfen, ob sie unter Verzicht auf die Durchführung von Tierversuchen auf Grund verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere Literatur, auf Grund im vergleichbaren Ausland getroffener Einstufungen, ausländischer Prüfnachweise oder der Prüfergebnisse früherer Anmelder (§ 7 Abs. 3 ChemG) möglich ist. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1974, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(7) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse aus toxikologischen Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen vorgenommen, so sind in erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche oder epidemiologischer Untersuchungen zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise widerspiegeln.
(8) Liegen für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die schädlichen Wirkungen der Stoffe und Zubereitungen auf den Menschen größer sind als jene, die sich aus den Ergebnissen toxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen oder aus den Prüfungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften ergeben, so sind diese Stoffe und Zubereitungen jedenfalls entsprechend ihrer Gefährlichkeit für den Menschen einzustufen.
(9) Liegen begründete Verdachtsmomente vor, daß bei einer Einstufung auf Grund des in Abs. 2 Z 3 genannten Berechnungsverfahrens, zB auf Grund von synergistischen oder potenzierenden Wirkungen, die Gefährlichkeit unterbewertet würde, ist die Zubereitung unter Berücksichtigung dieser Wirkungen einzustufen.
(10) Bei Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition oder mit schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition enthalten, ist jedenfalls zu prüfen, ob bereits auf Grund einer additiven Wirkung dieser Stoffe eine höhere Einstufung zu erfolgen hat, als dies auf Grund der Einzelkonzentrationen der Stoffe gemäß den Angaben in der Giftliste bzw. den Tabellen II und III der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.2. und 3.9.3., geboten ist.
Grundsätze und Grundlagen der Einstufung
§ 7. (1) Durch die Einstufung von gefährlichen Stoffen in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste wird die Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG, sich über schädliche Wirkungen und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung zu informieren und den Stoff oder die Zubereitung entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen, nicht berührt.
(2) Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen:
physikalisch-chemische Daten,
Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen,
das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen.
(2a) Zur Einstufung einer Zubereitung ist deren Prüfung im Tierversuch (§ 3 Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989) nicht erforderlich, sofern nicht der begründete Verdacht einer größeren Gefährlichkeit der Zubereitung besteht, als sich aus der Anwendung des Berechnungsverfahrens gemäß Anhang B, Punkt 3, ergibt. Soweit Tierversuche auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleiben diese unberührt.
(3) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.
(4) Gefährliche Stoffe müssen bei der Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich der nachfolgend genannten Eigenschaften nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Masseanteil folgende Werte unterschreitet:
0,1% bei den als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoffen,
1% bei den als mindergiftig, ätzend oder reizend eingestuften Stoffen.
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