Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 19.Juli 1990 über die Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung vonbestimmten Lampen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-09-01
Status Aufgehoben · 1992-03-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Die folgenden Verkehrsbeschränkungen gelten für Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.

§ 2. Lampen, die gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden, sind deutlich sicht- und lesbar mit dem Wort „PFAND“ oder mit dem Buchstaben „P“ zu kennzeichnen.

§ 3. Wer Lampen im Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 8 S einzuheben. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.

§ 4. Wer gewerbsmäßig Lampen abgibt, hat Altlampen zurückzunehmen, wenn diese der Art nach jenen entsprechen, die er in Verkehr bringt.

§ 5. Die Pflicht zur Ausfolgung des Pfandbetrages gilt nur für Altlampen, die gemäß § 2 gekennzeichnet sind und im Inland in Verkehr gebracht wurden.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Ein Abverkauf von Lagerbeständen ist ohne Kennzeichnung und Pfandeinhebung auf allen Handelsstufen bis 30. Juni 1991 zulässig.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ein Abverkauf von Lagerbeständen ist ohne Kennzeichnung und Pfandeinhebung auf allen Handelsstufen bis 28. Februar 1992 zulässig.

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