Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 19. Juli 1990 über die Rücknahme und Pfanderhebung von wiederbefüllbaren Getränkeverpackungen aus Kunststoffen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Verkehrsbeschränkungen gelten für Getränke in wiederbefüllbaren Verpackungen aus Kunststoffen mit einem Füllvolumen bis fünf Liter, ausgenommen Verpackungen, die ausschließlich aus Verbundkarton bestehen.
(2) Verpackungen aus Kunststoffen im Sinne des Abs. 1 sind Flaschen oder sonstige Gebinde aus Kunststoffen, wie zB Polyethylen (PE), Polypropylen (PP), Polyethylenterephthalat (PET), Polyvinylchlorid (PVC), Polystyrol (PS) oder aus Gemischen oder Materialverbünden dieser Stoffe.
(3) Getränke im Sinne dieser Verordnung sind Bier, Tafelwässer, Mineral- und Quellwässer, Heilwässer und Sodawasser, alkoholfreie Erfrischungsgetränke einschließlich alkoholfreie Hopfen- und Malzgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, auch als Sirup oder Konzentrat, Wein, Most, Getränke auf Basis von Milch, Molke, Milcherzeugnissen und Milchmischgetränken.
Pfandsystem und Rücknahmepflicht
§ 2. (1) Wer gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren Verpackungen im Sinne des § 1 im Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 4 S je Verpackung einzuheben. Dies gilt vom inländischen Abfüller oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
(2) Wer gewerbsmäßig Getränke im Sinne des Abs. 1 abgibt, hat die wiederbefüllbaren Verpackungen aus Kunststoffen gegen Ausfolgung des entsprechenden Pfandbetrages zurückzunehmen, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Abfüller oder Importeur.
(3) Zur Finanzierung des Rücknahmesystems ist es dem Importeur oder Abfüller - falls erforderlich - erlaubt, das System des geteilten Pfandbetrages einzuführen. In diesem Fall erhält der Letztverbraucher bei Rückgabe der leeren Verpackungen nicht den vollen Pfandbetrag von 4 S, sondern den überwiegenden Teil des Pfandbetrages zurück.
Pfandsystem und Rücknahmepflicht
§ 2. (1) Wer gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren Verpackungen im Sinne des § 1 im Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 0,29 € je Verpackung einzuheben. Dies gilt vom inländischen Abfüller oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
(2) Wer gewerbsmäßig Getränke im Sinne des Abs. 1 abgibt, hat die wiederbefüllbaren Verpackungen aus Kunststoffen gegen Ausfolgung des entsprechenden Pfandbetrages zurückzunehmen, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Abfüller oder Importeur.
(3) Zur Finanzierung des Rücknahmesystems ist es dem Importeur oder Abfüller – falls erforderlich – erlaubt, das System des geteilten Pfandbetrages einzuführen. In diesem Fall erhält der Letztverbraucher bei Rückgabe der leeren Verpackungen nicht den vollen Pfandbetrag von 0,29 €, sondern den überwiegenden Teil des Pfandbetrages zurück.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.