Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 19.Juli 1990 über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterienund Akkumulatoren
Zum Inkrafttreten vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Verkehrsbeschränkungen gelten für Batterien und Akkumulatoren, insbesondere Zink-Kohle-, Alkali-Mangan-, Lithium-, Zink-Luft-, Quecksilberoxid- und Silberoxidbatterien sowie Nickel-Cadmium-, Bleiakkumulatoren (Starterbatterien).
Rücknahmepflicht
§ 2. Wer Batterien oder Akkumulatoren vertreibt ist zur Rücknahme der Altbatterien und Altakkumulatoren verpflichtet, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
Schadstoffbegrenzung
§ 3. (1) (Anm.: tritt mit 1.9.1991 in Kraft)
(2) Alkali-Manganbatterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,025% und der Cadmiumgehalt 0,001% nicht übersteigt.
(3) (Anm.: tritt mit 1.7.1991 in Kraft)
Schadstoffbegrenzung
§ 3. (1) (Anm.: tritt mit 1.9.1991 in Kraft)
(2) Alkali-Manganbatterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,025% und der Cadmiumgehalt 0,001% nicht übersteigt.
(3) Der Abverkauf von Lagerbeständen, die nicht der gemäß Abs. 1 und 2 geforderten Schadstoffbegrenzung entsprechen, ist auf allen Handelsstufen bis 31. Dezember 1991 zulässig.
Schadstoffbegrenzung
§ 3. (1) Zink-Kohlebatterien der Typen R6, R14 und R20 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,001% und der Cadmiumgehalt 0,001% nicht übersteigt.
(2) Alkali-Manganbatterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,025% und der Cadmiumgehalt 0,001% nicht übersteigt.
(3) Der Abverkauf von Lagerbeständen, die nicht der gemäß Abs. 1 und 2 geforderten Schadstoffbegrenzung entsprechen, ist auf allen Handelsstufen bis 31. Dezember 1991 zulässig.
Schadstoffbegrenzung
§ 3. (1) Batterien und Akkumulatoren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,0005 Gewichtsprozent nicht übersteigt. Davon abweichend dürfen Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 2 Gewichtsprozent nicht übersteigt.
(2) Zink-Kohle-Batterien der Typen R6 (Mignon), R14 (Baby) und R20 (Mono) und Alkali-Mangan-Batterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt
0,001 Gewichtsprozent nicht übersteigt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen Batterien oder Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Entfernbarkeit
§ 4. Hersteller, Importeure und Vertreiber von Geräten, in welchen Batterien oder Akkumulatoren gemäß Anlage 1 eingebaut sind, haben sicherzustellen, dass die Batterien oder Akkumulatoren am Ende ihrer Lebensdauer mühelos aus den Geräten entfernt werden können. Dies gilt nicht für die in der Anlage 2 genannten Gerätekategorien. Geräten, die gemäß Anlage 2 ausgenommen sind, ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den umweltgefährdenden Inhalt der Batterien oder Akkumulatoren aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.
Abs. 4 tritt formell mit 29. 12. 1999 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(4) Die §§ 3, 4 und 5 Abs. 5 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 3/1991 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(5) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, ABl. Nr. L 78/38 vom 26. März 1991, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG, ABl. Nr. L 1/1 vom 5. Jänner 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(4) Die §§ 3, 4 und 5 Abs. 5 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(5) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, ABl. Nr. L 78/38 vom 26. März 1991, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG, ABl. Nr. L 1/1 vom 5. Jänner 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.
Anlage 1
Batterien und Akkumulatoren gemäß § 4
Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 1. Jänner 1999 in Verkehr gebracht werden und mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und
je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien;
mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten;
mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten.
Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
Anlage 2
Verzeichnis der vom § 4 ausgenommenen Gerätekategorien
Geräte, bei denen die Batterien oder Akkumulatoren eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung dieser Batterien oder Akkumulatoren technisch notwendig ist.
Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen, sowie Batterien oder Akkumulatoren, die in medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien oder Akkumulatoren nur durch Fachpersonal entfernt werden können.
Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien oder Akkumulatoren durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
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