Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom19. Juli 1990 über die Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen fürLebensmittel
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Verpackungen von Lebensmitteln dürfen nur mit Etiketten in Verkehr gebracht werden, die
1.
mit Druckfarben bedruckt sind, die höchstens 20% organische Lösungsmittel enthalten,
2.
keine toxischen Schwermetalle enthalten und
3.
durch Lösungsmittel auf wässriger Basis entfernbar sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
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