Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 19. Juli 1990 über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung von Abfällen aus Getränkeverpackungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-08-08
Status Aufgehoben · 1992-10-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

In Ausführung von § 8 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, legt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verringerung von Abfallmengen aus Getränkeverpackungen folgende Ziele fest:

Wiederverwendung von Getränkeverpackungen

§ 1. (1) Zur Vermeidung von Abfällen aus Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember 1991 und weiters bis zum 31. Dezember 1993 bei Getränkeverpackungen - mit einem Füllvolumen bis fünf Liter - folgende, durch Berechnung eines anerkannten Marktforschungsinstitutes nachzuweisende Anteile der Wiederverwendung von Getränkeverpackungen, bezogen auf die im Inland an diesem Füllvolumen abgesetzten Abfüllmengen, zu erreichen:

Anteile in %

```

31.
  1. 1991 31. 12. 1993

```

Bier........................... 90 90

Mineralwasser, Tafelwasser,

Sodawasser.................... 90 90

alkoholfreie Erfrischungsge-

tränke (wie Limonaden)

einschließlich alkoholfreie

Hopfen- und Malzgetränke...... 60 80

Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Nektar. 25 40

(2) Die Sammel- und Verwertungssysteme sind flächendeckend aufzubauen. Die Wiederverwendung ist von allen Vertreibern zu gewährleisten.

§ 2. Wiederverwendung im Sinne dieser Verordnung ist die Wiederverwendung von Getränkeverpackungen

§ 3. Getränkearten (§ 1) dürfen ab dem 31. Dezember 1991 nur mehr in Verkehr gesetzt werden, wenn sich deren Verpackung zu einer Wiederbefüllung oder umweltgerechten Verwertung eignen.

Weitergehende Maßnahmen

§ 4. Kann eine dem § 1 entsprechende Erfassung nicht fristgerecht, entweder durch Berechnung eines anerkannten Marktforschungsinstitutes, das vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie rechtzeitig beauftragt wird, oder auf Grund der von den beteiligten Wirtschaftskreisen freiwillig vorzulegenden Daten, nachgewiesen werden, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in Form eines Pfandes oder eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages erlassen.

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