Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 22. August 1990 über das Arzneibuch (Arzneibuchverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, wird mit 1. Oktober 1990 für verbindlich erklärt. Es wird in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.
(2) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, besteht aus
dem Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, das ist die deutschsprachige Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches gemäß § 2 Abs. 1 des Arzneibuchgesetzes und
dem Österreichischen Arzneibuch, das sind jene gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes zusammengefaßten Bestimmungen, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden und die besonderen Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.
§ 2. Bei der Herstellung und Prüfung können auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benützt werden, als im Arzneibuch beschrieben sind, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft gewährleistet ist, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den im Arzneibuch beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden.
§ 3. Arzneimittel, die vor dem 1. Juli 1991
in Österreich hergestellt oder
nach Österreich eingeführt werden, müssen nicht dem Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, entsprechen, wenn sie dem vor dem 1. Oktober 1990 geltenden Arzneibuch entsprechen.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Arzneibuchverordnung, BGBl. Nr. 238/1981, und die Erste Arzneibuch-Nachtragsverordnung, BGBl. Nr. 516/1982, außer Kraft.
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