Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1989 über die Herabsetzung des Mindestmostgewichtes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Z 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1988 wird verordnet:
In der Weinbauregion Steiermark wird das Mindestmostgewicht zur Herstellung von Qualitätswein der Rebsorte Welschriesling, die im Jahre 1989 geerntet wurde, auf 14 Grad KMW herabgesetzt.
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