Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 4. Jänner 1990 über das Verbot der Einfuhr bestimmter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolles
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Die Einfuhr der in der Anlage angeführten vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe aus Staaten, welche Nichtvertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989), sind, ist verboten. Dies gilt auch für Zubereitungen, die ausschließlich solche Stoffe enthalten.
Anlage
Stoffe, deren Einfuhr aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolls verboten ist:
| CCl3F | (R 11) |
|---|---|
| CCl2F2 | (R 12) |
| C2Cl3F3 | (R 113) |
| C2Cl2F4 | (R 114) |
| C2ClF5 | (R 115) |
| CBrClF2 | (Halon 1211) |
| CBrF3 | (Halon 1301) |
| C2Br2F4 | (Halon 2402) |
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