Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 24. Jänner 1990 über die Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet:
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1989, für das Jahr 1990 mit 1,030 festgesetzte Anpassungsfaktor ist, unbeschadet der Erhöhung der Leistungen gemäß § 12 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Art. I Z 2 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 614/1987, um monatlich 300 S, in diesem Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1990 verbindlich.
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