Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 24. Jänner 1990 über die Kennzeichnung von Rindern und Schweinen (Tierkennzeichnungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 1995-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 746/1988, wird verordnet:

Kennzeichnung von Rindern

§ 1. (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm Beauftragten mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.

(2) Die Ohrmarken haben aus Metall oder Kunststoff zu bestehen und eine Zahlenkombination oder eine Zahlen-Buchstabenkombination zu enthalten.

(3) Der Landeshauptmann hat die Kennzeichen gemäß Abs. 2 so festzulegen, daß das jeweilige Bundesland und der Herkunftsbestand eindeutig festgestellt sowie jedes einzelne Rind identifiziert werden kann.

Kennzeichnung von Schweinen

§ 2. (1) Schweine, die in Verkehr gebracht werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm Beauftragten durch Tätowierung oder mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.

(2) Die Ohrmarken haben aus Metall oder Kunststoff zu bestehen. Die Kennzeichen haben eine Zahlenkombination oder eine Zahlen-Buchstabenkombination zu enthalten. Der Landeshauptmann hat die Zahlenkombinationen oder die Zahlen-Buchstabenkombinationen so festzulegen, daß der Herkunftsbestand der Schweine eindeutig festgestellt werden kann.

(3) Die gemäß § 8 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes für die Abgabe der Ohrmarken an die Tierbesitzer zuständige Behörde ist auch mit der Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen betraut.

(4) Bei Schweinen, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden, kann die Kennzeichnung abweichend von den Abs. 2 und 3 durch einen Schlagstempel erfolgen. Diese Kennzeichnung ist im Herkunftsbestand der Schweine durchzuführen.

(5) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 hat so zu erfolgen, daß der Herkunftsbestand der Schweine eindeutig festgestellt werden kann.

Aufzeichnungen durch die Behörde

§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat schriftliche Aufzeichnungen über

1.

die Zuteilung der Ohrmarken für Rinder und Schweine und der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 an die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Gemeinden und

2.

das von den anerkannten Produzentenvereinigungen verwendete System der Kennzeichen

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schriftliche Aufzeichnungen über die Abgabe der Ohrmarken für Rinder und Schweine und über die Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 an die Tierbesitzer zu führen.

(3) Die Verpflichtung zur Führung schriftlicher Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 geht an die Gemeinde über, wenn diese vom Landeshauptmann gemäß § 8 Abs. 5 zweiter Satz des Tierseuchengesetzes mit der Abgabe der Ohrmarken für Rinder und Schweine und der Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 an die Tierbesitzer beauftragt wurde.

(4) Diese Aufzeichnungen sind von der aufzeichnungspflichtigen Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Aufzeichnungen durch den Tierbesitzer

§ 4. (1) Jeder Tierbesitzer oder der von ihm Beauftragte hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge der nach dieser Verordnung gekennzeichneten Rinder und Schweine - mit Ausnahme von Schweinen, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden und gemäß § 2 Abs. 4 gekennzeichnet sind - zu führen.

(2) Diese Aufzeichnungen haben zumindest folgende Angaben zu beinhalten:

1.

Kennzeichen,

2.

Datum der Übernahme und gegebenenfalls Datum der Abgabe des Tieres,

3.

Namen und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde und im Falle der Abgabe des Tieres,

4.

Namen und Adresse desjenigen, an den das Tier abgegeben wurde.

(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Aufzeichnungen durch den Schlachtbetrieb

§ 5. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß § 2 Abs. 4 gekennzeichneten Schweine zu führen.

(2) Diese Aufzeichnungen haben zumindest folgende Angaben zu beinhalten:

1.

Kennzeichen,

2.

Namen und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde und

3.

Zahl der Tiere, die jeweils aus dem selben Schweinebestand übernommen wurden.

(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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