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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1990 über die Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1987, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. In der Zeit vom 16. April 1990 bis 30. November 1990 ist die Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen aus allen Ländern zulässig, wenn die Sendung von einem phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis gemäß der Anlage zur Pflanzeneinfuhrverordnung, BGBl. Nr. 236/1954, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 40/1977, 26/1982 und 177/1989 begleitet wird, das

1.

die zusätzliche Erklärung aufweist, daß die Sendung frei von den gefährlichen Pflanzenschädlingen „Cacoecimorpha pronubana Hb.'' und „Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak.'' ist - die beiden genannten Pflanzenschädlinge sind mit diesen wissenschaftlichen Bezeichnungen anzuführen - und

2.

das Ursprungsland der Nelkenschnittblumen ausweist.

§ 2. Jede Sendung ist vor der zollamtlichen Abfertigung vom amtlichen Pflanzenschutzdienst, oder, sofern dem Zollamt auf Grund des § 22a des Zollgesetzes 1988 die phytosanitäre Kontrolle übertragen wurde, von diesem, auf Befall mit gefährlichen Pflanzenschädlingen und gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere auf die im § 1 genannten Nelkenwicklerarten, zu untersuchen. Zu diesem Zweck hat der Anmelder (§ 51 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988) das Einlangen der Sendung am Ort der Zollabfertigung noch vor der zollamtlichen Behandlung der nächsten Pflanzenschutzdienststelle des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zur phytosanitären Untersuchung anzuzeigen, sofern nicht dem Zollamt selbst die phytosanitäre Kontrolle übertragen ist.

§ 3. Die Kontrollorgane des amtlichen Pflanzenschutzdienstes und die Zollämter, denen die phytosanitäre Kontrolle übertragen wurde, sind berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der phytosanitären Untersuchung bis zu 5%, im Falle kleinerer Sendungen (unter 100 Nelkenschnittblumen) bis zu 5 Blumen zu zerstören.

§ 4. (1) Die Ein- und Durchfuhr der Sendung ist, ausgenommen im Fall des § 7 dieser Verordnung, nicht zulässig, wenn

1.

das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis der Sendung nicht beiliegt oder es nicht den sonstigen Erfordernissen des § 1 dieser Verordnung oder nicht dem § 15 der Pflanzeneinfuhrverordnung entspricht oder

2.

die phytosanitäre Untersuchung ergibt, daß auch nur eine Nelkenschnittblume eines Packstückes oder nur die Verpackung eines Packstückes der Sendung mit einem gefährlichen Pflanzenschädling oder einer gefährlichen Pflanzenkrankheit behaftet ist.

(2) Ebenso ist die Ein- oder Durchfuhr von Packstücken anderer Sendungen von Nelkenschnittblumen nicht zulässig, wenn sie sich zum Zeitpunkt der phytosanitären Untersuchung im selben Transportmittel mit einer befallenen Sendung von Nelkenschnittblumen befinden und der Verdacht besteht, daß die Packstücke der anderen Sendung durch die befallene Sendung mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten oder gefährlichen Pflanzenschädlingen kontaminiert worden sind.

§ 5. (1) Unter „Sendung'' im Sinne dieser Verordnung werden alle Nelkenschnittblumen einschließlich ihrer Verpackung verstanden, die von einem Absender mit demselben Transportmittel gleichzeitig an einen Empfänger gesendet werden.

(2) Unter „Ursprungsland'' im Sinne dieser Verordnung wird dasjenige Land verstanden, in welchem die Nelkenschnittblumen gewachsen sind.

§ 6. Für die nach § 2 vorzunehmenden Untersuchungen sind die auf Grund des § 9 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 7. Die in dieser Verordnung ausgesprochenen Verkehrsbeschränkungen gelten nicht für den Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet, wenn er auf Grund von unmittelbar aus dem Ausland ins Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen stattfindet.

§ 8. Die §§ 1, 11, 12, 15, 18 und 19 der Pflanzeneinfuhrverordnung sind sinngemäß anzuwenden.