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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und desBundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 22.Februar 1990 über die Anpassung der Kennzeichnung bestimmterPflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel undSchädlingsbekämpfungsmittel und über die Begasung mit Giften

Geltender Text a fecha 1990-03-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 33 Abs. 3 ChemG wird vom Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1. Pflanzenschutzmittel, die auf Grund von Bescheiden gemäß § 13 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1987, genehmigt wurden und gefährlich im Sinn des § 2 Abs. 5 ChemG sind, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie

1.

gemäß den §§ 17 bis 19 ChemG, soweit es sich um Pflanzenschutzmittel mit sehr giftigen oder giftigen Eigenschaften handelt, auch gemäß § 33 Abs. 3 ChemG, und den auf diesen Bestimmungen beruhenden Verordnungen eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und

2.

keine Kennzeichnungen aufweisen, die mit den Erfordernissen der in Z 1 genannten Vorschriften in Widerspruch stehen. Insbesondere dürfen in den Kennzeichnungen rechtlich und fachlich unzutreffende Hinweise, wie zB auf die Möglichkeit der erleichterten Abgabe gemäß den §§ 31 oder 35 der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, der Entsorgungshinweis gemäß Z 8 des Anhanges B zu § 30 der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, oder ähnliche bescheidmäßig vorgeschriebene Entsorgungshinweise nicht mehr enthalten sein. Sonstige über die Kennzeichnungserfordernisse der Chemikalienverordnung hinausgehende bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Warnhinweise und Sicherheitsratschläge usw. werden von dieser Anpassungspflicht nicht berührt.

§ 2. Im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel dürfen mit der bis 1. Februar 1990 zulässigen Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1991 abgegeben werden.

§ 3. (1) Auch Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die aus Phosphorwasserstoff, Blausäure oder Äthylenoxid bestehen, solche Stoffe enthalten oder solche Stoffe freisetzen oder entwickeln können, und für die auf Grund einer der in § 33 Abs. 2 Z 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, aufgezählten, als Bundesgesetze weitergeltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung durch Bescheid die Erlaubnis zur Abgabe ohne Verkehrsbeschränkungen ausgesprochen wurde, dürfen, sofern sie als Gifte gemäß § 1 der Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212, einzustufen sind, nur nach Vorliegen der in den §§ 28 und 29 ChemG vorgesehenen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.

(2) Im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Abs. 1 dürfen unter den für sie gemäß den in Abs. 1 genannten Vorschriften geltenden Bedingungen noch bis längstens 1. Februar 1991 ohne die gemäß §§ 28 und 29 ChemG erforderlichen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.

(3) Schädlingsbekämpfungsmittel, für die gemäß § 35 der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, durch Bescheid die Erlaubnis zur Abgabe ohne Verkehrsbeschränkungen erteilt wurde, dürfen, sofern diese Mittel nicht mit dem Totenkopfsymbol und der Bezeichnung „Gift“ oder ähnlich lautenden Bezeichnungen zu kennzeichnen waren, im Handel noch bis längstens 1. Februar 1991 ohne die gemäß den §§ 28 und 29 ChemG erforderlichen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.

§ 4. (1) Für Begasungen, die zum Pflanzenschutz oder Vorratsschutz oder zur Schädlingsbekämpfung nicht gewerbsmäßig - insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft - mit hochgiftigen Gasen, insbesondere mit Mitteln gemäß § 3 Abs. 1, durchgeführt werden, sind die Vorschriften des § 30 Abs. 2 lit. b und des Anhanges D der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, anzuwenden.

(2) Sonstige Schutzmaßnahmen, die bei der Begasung mit Giften auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften oder gemäß den Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern zu beachten sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt.