Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG)(NR: GP XVII RV 1317 AB 1432 S. 151. BR: 3942 AB 3946 S. 533.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-08-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API
1.

TEIL

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) „Pflanzenschutzmittel'' sind Stoffe und Zubereitungen sowie Organismen (einschließlich Viren) und deren Inhaltsstoffe, die dazu bestimmt sind,

1.

Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder

2.

Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Totalherbizide) oder

3.

den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren oder

4.

das Wachstum von zu schützenden Pflanzen oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregulatoren) oder

5.

anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe).

(2) „Zu schützende Pflanzen'' sind landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten.

(3) „Zu schützende Pflanzenerzeugnisse'' sind

1.

Teile zu schützender Pflanzen, einschließlich Früchte und Samen, soweit sie nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen abgeschnittene Zierpflanzen,

2.

Kulturpilze und

3.

Rundholz und Holz, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Mantelfläche behalten hat, mit oder ohne Rinde, sowie zerkleinertes berindetes Holz und Rinde.

(4) „Schadorganismen'' sind Tiere, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger, die zu schützende Pflanzen oder zu schützende Pflanzenerzeugnisse schädigen können. Als Schadorganismen gelten auch nichtparasitäre Beeinträchtigungen der zu schützenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ausnahme der Mangelerscheinungen.

(5) Unter „Umwelt'' sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.

(6) „Integrierter Pflanzenschutz'' ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf ein notwendiges Maß beschränkt wird.

(7) „Stoffe'' sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, einschließlich der Verunreinigungen und der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten.

(8) „Zubereitungen'' sind nicht unter Abs. 7 zweiter Satz fallende Gemische von Stoffen, einschließlich der Verunreinigungen sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(9) „Wirkstoffe'' sind Stoffe gemäß Abs. 7 und Organismen (einschließlich Viren) sowie ihre Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die im Abs. 1 genannte bestimmungsgemäße Wirkung verleihen.

(10) „Hersteller'' ist, wer ein Pflanzenschutzmittel erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(11) „Importeur'' ist, wer ein Pflanzenschutzmittel zu Erwerbszwecken einführt, ausgenommen das Transportunternehmen.

(12) „Vertriebsunternehmer'' im Sinne des § 5 ist derjenige, von dem ausgehend ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht wird, ohne daß er Hersteller oder Importeur ist.

§ 2. Unter „Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.

§ 3. (1) Unter „Inverkehrbringen'' ist nicht zu verstehen

1.

die Einfuhr und die nachweisliche Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln,

2.

das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln für wissenschaftliche Forschungen oder Versuche in den dafür erforderlichen Mengen an zur Verwendung berechtigte sachkundige Personen, sofern die Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 2 eingehalten werden,

3.

das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln an Prüfstellen gemäß § 37 Chemikaliengesetz - ChemG, BGBl. Nr. 326/1987, zur ausschließlichen Prüfung von physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften,

4.

das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln für Untersuchungen zur Erstellung von Gutachten gemäß § 9 Abs. 1,

5.

das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln durch den Zulassungsinhaber an seinen schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer und

6.

das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln durch den Hersteller an den Vertriebsunternehmer, der Zulassungsinhaber ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, die das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln für wissenschaftliche Forschungen oder Versuche betreffen. In dieser Verordnung hat er insbesondere die Menge, den genauen Zweck, den Zeitraum, die Größe und die Lage der Anwendungsfläche, die Kennzeichnung der Proben, die zum Abgeben und zur Verwendung berechtigten sachkundigen Personen und die von diesen Personen zu erfüllenden Pflichten, wie Meldepflichten und dgl., festzusetzen.

2.

TEIL

Pflanzenschutzmittelverkehr

Inverkehrbringen

§ 4. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

zugelassen sind (§ 8 Abs. 1),

2.

die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit aufweisen und

3.

den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (§§ 14 und 15 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten sowie § 35 Abs. 2 und 4) entsprechen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur ausgehend vom Zulassungsinhaber mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder von seinem schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in Verkehr gebracht werden.

(3) Bereits in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung

1.

gemäß § 10 Abs. 2 auf Antrag abgeändert wurde oder

2.

gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß § 35 Abs. 3 erster und zweiter Satz erloschen ist oder

3.

gemäß § 13 unter anderen Bedingungen oder Auflagen erneuert wurde,

(4) Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln dürfen keine Angaben gemacht werden, die mit den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verwaltungsakten nicht im Einklang stehen. Insbesondere dürfen keine Angaben gemacht werden, die auf andere als auf die zugelassenen Anwendungsbestimmungen schließen lassen oder die zu falschen Vorstellungen über die Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels führen können.

Antragsteller

§ 5. Zur Antragstellung auf Zulassung sind der Hersteller, der Importeur oder der Vertriebsunternehmer berechtigt. Der Antragsteller muß seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.

Antrag auf Zulassung

§ 6. (1) Der Antrag auf Zulassung ist in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegenden Formblattes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen (Firma) und die Anschrift des Antragstellers sowie seines schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers und, wenn der Antragsteller nicht zugleich Hersteller ist, auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers,

2.

den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers eines jeden Wirkstoffes,

3.

die vorgesehene Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder

4.

die Typengruppe des Pflanzenschutzmittels,

5.

die Zusammensetzung und die Beschaffenheit nach Art und Menge der Bestandteile einschließlich allfälliger toxikologisch bedeutsamer Verunreinigungen jeweils mit den international anerkannten und allfälligen gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen und den Identitätsmerkmalen sowie den gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG) der Bestandteile und des Pflanzenschutzmittels,

6.

die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und seiner Bestandteile, bei Organismen (einschließlich Viren) und deren Bestandteilen die biologischen Eigenschaften,

7.

die vorgesehenen Anwendungsbestimmungen mit folgenden Angaben:

a)

die Indikationen,

b)

die Aufwandmengen oder die Aufwandkonzentrationen,

c)

die Anwendungsarten und die Anwendungszeitpunkte und

d)

die Wartefristen und die erforderlichen Nachbaufristen,

8.

Angaben über die im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

9.

Angaben über die Gefahren, die für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt auftreten können, die erforderlichen Verhaltenshinweise und Sicherheitsratschläge, geeignete Piktogramme und Hinweise auf Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

10.

Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und der Handelspackungen,

11.

die auf den Handelspackungen vorgesehenen Kennzeichnungen (§ 14)

12.

Angaben über geeignete, mit allgemein gebräuchlichen Geräten und vertretbarem Aufwand durchführbare Analysenverfahren, mit denen die Zusammensetzung und die Beschaffenheit sowie die Rückstände des Pflanzenschutzmittels einschließlich toxikologisch oder ökotoxikologisch bedeutsamer Abbau- und Reaktionsprodukte zuverlässig bestimmt werden können,

13.

Angaben über die sachgerechte Lagerung,

14.

die Mindesthaltbarkeitsdauer bei einem Pflanzenschutzmittel mit begrenzter Haltbarkeit und

15.

Angaben über die vorgesehene Größe und Beschaffenheit der Handelspackungen einschließlich der vorgesehenen Verschlüsse, sowie über Vorrichtungen, die eine genaue Dosierung ermöglichen, insbesondere wenn das Pflanzenschutzmittel auch für den Haus- und Kleingartenbereich vorgesehen ist.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag jedenfalls anzuschließen:

1.

dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung, die die Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c darlegen,

2.

dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b eine umfassende Beurteilung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, bei Organismen (einschließlich Viren) und deren Bestandteilen auch die biologischen Eigenschaften und eine umfassende toxikologische und ökotoxikologische Beurteilung ermöglichen und Auswirkungen auf Menschen und Umwelt abschätzen lassen, soweit nicht Abs. 5 in Anspruch genommen werden kann,

3.

eine vom Antragsteller erstellte zusammenfassende Auswertung der Unterlagen gemäß Z 1 und 2,

4.

im Falle des Abs. 5 Z 1 die Zustimmung des früheren Antragstellers und

5.

für eine erforderlichenfalls notwendige Untersuchung ausreichende Probenmengen des Pflanzenschutzmittels sowie seiner Bestandteile, die unentgeltlich beizustellen sind.

(4) Die Prüfungen zur Erstellung der gemäß Abs. 3 Z 2 vorzulegenden Unterlagen sind nach international anerkannten Prüfrichtlinien und in Prüfstellen gemäß den §§ 37 und 38 ChemG durchzuführen. § 40 ChemG ist anzuwenden. Prüfnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstellt worden sind, dürfen vorgelegt werden, wenn sie einen gleichwertigen Standard aufweisen und eine hinreichende Beurteilung ermöglichen.

(5) Der Antragsteller darf im Antrag auf von einem früheren Antragsteller vorgelegte Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 2 verweisen. Diese Unterlagen dürfen von den im Verfahren mitwirkenden Stellen verwendet werden, wenn sie dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und

1.

der frühere Antragsteller der Verwendung für den Antragsteller schriftlich und unwiderruflich zugestimmt hat, wobei eine Zustimmung für die Verwertung von Unterlagen, die die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften des Wirkstoffes betreffen, nicht erforderlich ist oder

2.

die Zulassung (§ 8 Abs. 1) des Pflanzenschutzmittels für den früheren Antragsteller, der diese Unterlagen zugrunde lagen, mehr als zehn Jahre zurückliegt.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für Unterlagen von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 35 Abs. 1, für die ein Antrag auf Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948, oder dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, nach dem 1. Jänner 1983 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gestellt worden ist.

(7) Soweit dies zur raschen und eingehenden Prüfung eines Antrages auf Zulassung und zur Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

1.

nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der dem Antrag gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 anzuschließenden Unterlagen, sowie über Art und Umfang der zu ihrer Erstellung notwendigen Prüfungen und über die Probenmengen und

2.

über Abs. 2 hinausgehende Angaben, die im Antrag enthalten sein müssen, und weitere Unterlagen, die dem Antrag beizuschließen sind, festzusetzen.

Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels

§ 7. (1) Als Handelsbezeichnung für ein Pflanzenschutzmittel sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die

1.

der Handelsbezeichnung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels gleich sind oder

2.

zu Verwechslungen oder Täuschungen insbesondere hinsichtlich der Wirkungen oder der Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels führen können.

(2) Die Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels ist spätestens mit Abschluß des Ermittlungsverfahrens über die im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen vom Antragsteller dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.

Zulassung

§ 8. (1) Einem Antrag auf Zulassung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid stattzugeben, wenn das Pflanzenschutzmittel

1.

nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung unter Bedachtnahme auf Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes hinreichend wirksam ist und

2.

nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung

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