Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 13. September 1990 über Histamin in Fischen und Fischerzeugnissen und über das Verkehrsverbot von giftigen Fischen (Fisch-Histaminhöchstwerteverordnung)
zum Inkrafttreten vgl. § 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird verordnet:
zum Inkrafttreten vgl. § 3
§ 1. Es ist verboten, Fische, Fischteile und Fischerzeugnisse mit einem Gehalt von mehr als 200 Milligramm Histamin pro Kilogramm Fisch(teil) oder Fischanteil in Verkehr zu bringen.
zum Inkrafttreten vgl. § 3
§ 2. Das Inverkehrbringen von Tetraodontidae (Kugelfische), Molidae (Mond- oder Sonnenfische) und Diodontidae (Igelfische oder Zweizähner) ist verboten.
§ 3. § 1 dieser Verordnung tritt für das Erzeugen oder Importieren mit 1. Jänner 1991, für alle anderen Arten des Inverkehrbringens (§ 1 Abs. 2 LMG 1975) mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.