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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 17. Mai 1990 über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen

Geltender Text a fecha 1990-06-15

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Verwendung, die Herstellung und das Inverkehrsetzen vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe unabhängig davon, ob sie als Reinstoffe, als Zubereitungen mehrerer vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder in Zubereitungen mit anderen Stoffen vorliegen.

Verbote und Beschränkungen

§ 2. (1) Die Verwendung vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe ist ab 1. Jänner 1991 verboten, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die Verwendung vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe ist für folgende Zwecke ab den jeweils angegebenen Zeitpunkten verboten:

1.

als Reinigungsmittel für Bekleidung und Textilien ab 1. Jänner 1995;

2.

zur Entfettung, Reinigung und Trocknung von Abtastköpfen, Scannern, magnetbandführenden Elementen, bauteilbestückte Leiterplatten, Glasdurchführungen für elektronische Bauteile, mechanischen Bauteilen mit Fertigungstoleranzen unter 1 nano m, geschliffenen Kristall- und Glasteilen und von Gleitlagern vor der Hochvakuumbeschichtung sowie als Verdünnungsmittel bei der Magnetspurvermessung ab 1. Jänner 1994;

3.

zur Entfettung, Reinigung und Trocknung in anderen Fällen als den in Z 1 und 2 genannten ab 1. Jänner 1992;

4.

als Medium zur Wärmeübertragung in Kühl-, Wärme- und anderen Klimageräten mit einer Gesamtfüllmasse an Wärmeüberträgermedien von höchstens 1 kg, in Fahrzeugklimaanlagen mit einer Gesamtfüllmasse von höchstens 2 kg, in Fahrzeugkühlanlagen mit einer Gesamtfüllmasse von höchstens 4 kg sowie in Hochtemperatur-Wärmepumpen mit einer Kondensationstemperatur über 55 ºC und in Tieftemperatur- und Schockkühlanlagen mit einer Verdampfungstemperatur unter –25 ºC ab 1. Jänner 1994, wenn die Anlagen oder Geräte nicht vor diesem Zeitpunkt im Inland hergestellt oder eingeführt worden sind (Abs. 4);

5.

als Medium zur Wärmeübertragung in nicht unter Z 4 fallenden Kühl-, Wärme- und anderen Klimaanlagen und -geräten ab 1. Jänner 1992, wenn die Anlagen oder Geräte nicht vor diesem Zeitpunkt im Inland hergestellt oder eingeführt worden sind (Abs. 4);

6.

zur Herstellung von Schaumstoffen (Polyurethan-Hartschäumen, Polyurethan-Weichschäumen, extrudierten Polystyrol-Schäumen und sonstigen) ab 1. Jänner 1993.

(3) Zur Herstellung von Polyurethan-Hartschäumen dürfen vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1992 nur in beschränkten Mengen nach Maßgabe der Anlage verwendet werden. Aus dem Diagramm in der Anlage ergeben sich die maximal zulässigen Masseanteile an vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Ausgangszusammensetzung in Abhängigkeit von der Dichte des Polyurethan-Hartschaums.

(4) Als Medium zur Wärmeübertragung in Kühl-, Wärme- und anderen Klimaanlagen und -geräten, die vor den in Abs. 2 Z 4 und 5 jeweils genannten Zeitpunkten im Inland hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe weiterhin verwendet werden, wenn ein Umbau zur Verwendung anderer Wärmeüberträger technisch nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung steht.

§ 3. (1) Die Herstellung und das Inverkehrsetzen von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen ist ab 1. Jänner 1991, für die in § 2 Abs. 2 genannten Verwendungszwecke ab den dort jeweils angegebenen Zeitpunkten, verboten. Für die Instandhaltung von Kühl-, Wärme- und anderen Klimaanlagen und -geräten, die vor den in § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 jeweils genannten Zeitpunkten im Inland hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in dem hiefür erforderlichen Ausmaß jedoch weiterhin hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.

(2) Das Inverkehrsetzen von Schaumstoffen, zu deren Herstellung vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet wurden, durch Hersteller und Importeure ist ab 1. Jänner 1993 verboten. Polyurethan-Hartschäume dürfen durch Hersteller und Importeure ab 1. Jänner 1991 nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn bei ihrer Herstellung die in der Anlage festgelegte Mengenbeschränkung für die Verwendung von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen überschritten wurde.

(3) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die als Bestandteile einem Verbot gemäß Abs. 2 unterliegende Schaumstoffe enthalten, durch Hersteller und Importeure ist ab 1. Jänner 1994 verboten.

Ausnahmen

§ 4. (1) Von den Verboten der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens ausgenommen sind vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, soweit ihre Verwendung

1.

für medizinische Zwecke oder

2.

aus technischen Gründen für bestimmte, in § 2 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannte Zwecke

erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.

(2) Hersteller und Importeure von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen haben das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz der vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.

(3) Legt ein Verwender der vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ein dem Abs. 2 entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im Umfang der durch das Gutachten erbrachten Bestätigung.

§ 5. Von den Verboten des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 ausgenommen sind

1.

vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die als Treibgas in Druckgaspackungen verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind, soweit das Inverkehrsetzen solcher Druckgaspackungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 10. Jänner 1989, BGBl. Nr. 55, weiterhin zulässig ist, und

2.

vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind.

Meldepflicht

§ 6. Die Hersteller und Importeure von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:

1.

Art und Menge (Gewicht und Volumen) der in Verkehr gesetzten Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

2.

den vorgesehenen Verwendungszweck oder, falls dieser für den Meldepflichtigen nicht ausreichend bestimmbar ist, den Abnehmer der Fluorchlorkohlenwasserstoffe.

Anlage