Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung vonAbfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, dasBundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, die Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989,das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unddas Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, geändert werden(Abfallwirtschaftsgesetz - AWG)(NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 2002-08-07
Status Aufgehoben · 2002-11-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 173
Änderungshistorie JSON API

(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 vorliegen.

(9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, die gemäß Abs. 1 zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Die Liste, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung anzugeben ist, ist in gegliederter Form zu fuhren und hat beim Landeshauptmann zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der gemäß Abs. 9 von den Landeshauptmännern geführten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätigen Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung angegeben ist. Die Liste ist auf Ersuchen gedruckt oder auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(11) Wenn die gemäß Abs. 1 erteilte Erlaubnis auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Betriebseinstellung anzuzeigen.

Abkürzung

AWG

Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler

§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (§ 2 Abs. 9) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf - unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß § 1 GewO 1994 - hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1.

die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,

2.

die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist und

3.

die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen.

Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.

(2) Dem Abs. 1 unterliegen nicht

1.

Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,

2.

Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler, sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Waren; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen

3.

Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach den jeweiligen Regelungen über den Berufszugang und die Berufsausübung berechtigt sind, oder

4.

Betreiber einer Deponie, in bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Deponiebetreiber gemäß § 4a Abs. 5 den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt.

(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person,

1.

die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften, oder

2.

auf die ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 zutrifft.

(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.

(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1.

die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt,

2.

seinen Wohnsitz im Inland hat, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch zwischenstaatliche Übereinkommen sichergestellt sind, und

3.

in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4. Der Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991), BGBl. Nr. 52, und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen und für die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(5a) Die Gemeinde hat - abweichend von Abs. 5 - dem Landeshauptmann eine befugte Person namhaft zu machen, die folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:

1.

Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

2.

chemische Grundkenntnisse;

3.

Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;

4.

Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

5.

Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

6.

Grundkenntnisse dieses Bundesgesetzes, einer Verordnung gemäß den §§ 13, 14, 19, 35a Abs. 2 und 38 sowie einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und

7.

Kenntnisse über Verwertungsmöglichkeiten.

(6) Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.

(6a) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluß der entsprechenden Belege dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, sofern sich der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich nicht ändern. Andernfalls ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 bis 5 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.

(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat

1.

eine dauernde Einstellung,

2.

ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder

3.

die Wiederaufnahme

der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Erlaubnis.

(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 vorliegen.

(9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, die gemäß Abs. 1 zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Die Liste, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung anzugeben ist, ist in gegliederter Form zu fuhren und hat beim Landeshauptmann zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der gemäß Abs. 9 von den Landeshauptmännern geführten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätigen Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung angegeben ist. Die Liste ist auf Ersuchen gedruckt oder auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(11) Wenn die gemäß Abs. 1 erteilte Erlaubnis auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Betriebseinstellung anzuzeigen.

Abkürzung

AWG

Abhol- und Übernahmepflichten

§ 16. (1) Wer nach § 15 zur Sammlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen befugt ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung verpflichtet, nicht bloß geringfügige Mengen von gefährlichen Abfällen oder Altölen von deren Besitzer über Aufforderung abzuholen, wenn kein Standort (Betriebsstätte) eines anderen Trägers einer solchen Berechtigung näher gelegen ist.

(2) Wer nach § 15 zur Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von anderen Besitzern gefährlicher Abfälle und Altöle berechtigt ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung sowie nach Möglichkeit seiner technischen Einrichtungen oder Ausstattungen und seiner freien Kapazitäten verpflichtet, alle ihm gelieferten gefährlichen Abfälle und Altöle entgegenzunehmen und entsprechend zu behandeln.

Abkürzung

AWG

Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze

§ 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

(2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,

1.

verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,

2.

nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.

(3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er dies, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten, einem nach den §§ 15 oder 24 Befugten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.

(4) Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern.

(5) Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

Abkürzung

AWG

Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze

§ 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

(2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,

1.

verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,

2.

nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.

(3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach den §§ 15 oder 24 Befugten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.

(4) Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern.

(5) Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

Abkürzung

AWG

Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze

§ 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig.

(1a) Unbeschadet des Abschnittes V ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wenn

1.

abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2.

nur durch den Mischvorgang

a)

abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

b)

anlagenspezifische Grenzwerte in bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden,

3.

dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 ist das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,

1.

verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,

2.

nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.

(3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach dem § 15 Abs. 1, 2 Z 2 oder Z 4 oder § 24 Befugten zu übergeben, bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben oder gemäß den §§ 34 ff zu verbringen.

(4) Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern.

(5) Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

Abkürzung

AWG

Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze

§ 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.

(1a) Unbeschadet des Abschnittes V ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wenn

1.

abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2.

nur durch den Mischvorgang

a)

abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

b)

anlagenspezifische Grenzwerte in bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden,

3.

dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 ist das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,

1.

verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,

2.

nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.

(3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach dem § 15 Abs. 1, 2 Z 2 oder Z 4 oder § 24 Befugten zu übergeben, bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben oder gemäß den §§ 34 ff zu verbringen.

(4) Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern.

(5) Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

Abkürzung

AWG

Pflichten von Gemeinden und Liegenschaftseigentümern

§ 18. (1) Die in § 17 geregelten Pflichten gelten auch für die Gemeinden (Gemeindeverbände) als Besitzer der von ihnen gesammelten Problemstoffe, für die zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen Verpflichteten (§§ 7, 24) und für die Betreiber öffentlicher Sammelstellen (§ 30).

(2) Nach Maßgabe des § 32 hat der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, diese, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf seine Kosten gemäß § 17 zu entsorgen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.

(3) Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen wurden, hat - soweit der Abfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte - für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen.

(4) Für Ablagerungen von Abfällen, die nicht Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, sind und die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist Abs. 2 nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Grundeigentümer nur dann zu deren Entsorgung herangezogen werden kann, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 2 - zu bemessen.

Abkürzung

AWG

Pflichten von Gemeinden und Liegenschaftseigentümern

§ 18. (1) Die in § 17 geregelten Pflichten gelten auch für die Gemeinden (Gemeindeverbände) als Besitzer der von ihnen gesammelten Problemstoffe, für die zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen Verpflichteten (§§ 7, 24) und für die Betreiber öffentlicher Sammelstellen (§ 30).

(2) Nach Maßgabe des § 32 hat der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, diese, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf seine Kosten gemäß § 17 zu entsorgen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.

(3) Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen wurden, hat - soweit der Abfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte - für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen.

(4) Für Ablagerungen von Abfällen, die nicht Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, sind und die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist Abs. 2 nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Grundeigentümer nur dann zu deren Entsorgung herangezogen werden kann, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 2 - zu bemessen.

(5) Erfordert das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 3) Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 hinsichtlich Abfälle, die ohne Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 abgelagert werden, und kann der Verpflichtete gemäß § 32 nicht zur Durchführung der Maßnahmen oder zum Kostenersatz herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen, sofern er der Ablagerung ausdrücklich zugestimmt oder diese freiwillig geduldet hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Kann der Deponiebetreiber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1a oder zum Kostenersatz nicht herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. § 31 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

AWG

Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 19. (1) Wer gefährliche Abfälle und Altöle einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht, sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleitscheines durch den Übernehmer gehen die in § 17 geregelten Pflichten auf den Übernehmer über; dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer bleiben unberührt.

(2) Wer gefährliche Abfälle und Altöle als Sammler oder Behandler übernimmt oder eigene gefährliche Abfälle und Altöle selbst behandelt, hat innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat dieser Abfälle und Altöle zu melden. Die Übermittlung von Daten der Begleitscheine kann im Wege der automatischen Datenverarbeitung an den zuständigen Landeshauptmann mit dessen Zustimmung erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß einzelne der im Abs. 1 genannten Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige Verordnung auch für Altölarten erlassen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Inhalt und Form der Begleitscheine mit Verordnung näher zu bestimmen.

Abkürzung

AWG

Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 19. (1) Wer gefährliche Abfälle und Altöle einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht, sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleitscheines durch den Übernehmer gehen die in § 17 geregelten Pflichten auf den Übernehmer über; dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer bleiben unberührt.

(1a) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) sind Art und Menge der gefährlichen Abfälle oder Altöle im Notifizierungsbegleitschein (§ 35a) zu deklarieren. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Wer gefährliche Abfälle und Altöle als Sammler oder Behandler übernimmt oder eigene gefährliche Abfälle und Altöle selbst behandelt, hat innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat dieser Abfälle und Altöle zu melden. Die Übermittlung von Daten der Begleitscheine kann im Wege der automatischen Datenverarbeitung an den zuständigen Landeshauptmann mit dessen Zustimmung erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß einzelne der im Abs. 1 genannten Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige Verordnung auch für Altölarten erlassen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Inhalt und Form der Begleitscheine mit Verordnung näher zu bestimmen.

Abkürzung

AWG

Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 20. (1) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt.

(2) Die Begleitscheine (§ 19) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde bzw. den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach § 15 Abs. 2 Z 4 beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.

(3) Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.

Abkürzung

AWG

Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 20. (1) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt.

(2) Die Begleitscheine (§ 19) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde bzw. den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach § 15 Abs. 2 Z 3 beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.

(3) Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.

Abkürzung

AWG

Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 20. (1) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt.

(2) Die Begleitscheine (§ 19) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen (§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach § 15 Abs. 2 Z 3 beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.

Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a gelten bei der Durchfuhr als Begleitscheine im Sinne des § 19.

(3) Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.

Abkürzung

AWG

Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 20. (1) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt.

(2) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle sind

1.

die Begleitscheine (§ 19 Abs. 1) oder

2.

im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) Abschriften der Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a und Abschriften der erforderlichen Bewilligungen gemäß § 36 oder

3.

im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall oder zum Altöl (Beschreibung) sowie Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,

mitzuführen und den Behörden, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen (§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Unterlagen gemäß Z 1 bis 3 befördert, so treffen den Beförderer (den beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.

(3) Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.

Abkürzung

AWG

V. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Altöl

Altöldefinition

§ 21. (1) Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Abs. 2 oder eine nach Abs. 4 erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen:

1.

gebrauchte oder durch eine produktionsspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte

a)

flüssige Mineralölerzeugnisse,

b)

Emulsionen von Erzeugnissen der lit. a,

c)

synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern bestehen und halogenfrei sind,

d)

Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,

2.

pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Z 1 lit. a.

(2) Als Altöle gelten jedenfalls nicht die in Abs. 1 angeführten Stoffe, die

1.

mehr als 15 vH - bezogen auf die Masse - Verunreinigungen aus einer produktspezifischen Verwendung des Stoffes,

2.

mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT),

3.

mehr als 0,5 vH - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten oder

4.

einen Flammpunkt unter 55 ºC aufweisen.

(3) Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht, sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung eine mechanische Reinigung im Betrieb des Altölbesitzers ausreicht und diese Reinigung innerhalb von zwei Monaten durchgeführt wird.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jene Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen festzusetzen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen und Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Meßverfahren zu erlassen.

Abkürzung

AWG

Anforderungen an die Altölverwertung

§ 22. (1) Eine Verwertung von Altölen ist nur im Sinne einer stofflichen Verwertung (Reinigung, Be- oder Verarbeitung) oder im Sinne einer Energiegewinnung zulässig.

(2) Wird Altöl einer stofflichen Verwertung zugeführt, so darf das dadurch entstandene Mineralölprodukt nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT und nicht mehr als 0,03 vH - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten. Es bleibt so lange Altöl, als es nicht den in den gesetzlichen Vorschriften, ÖNORMEN oder in Vereinbarungen, die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehen, enthaltenen Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen Mineralölerzeugnisses entspricht.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach dem Stand der Technik mit Verordnung für Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, sofern sie nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen, nähere Bestimmungen über die Ausstattung und die Betriebsweise sowie obere Grenzwerte für die bei der Energiegewinnung aus Altölen entstehenden Emissionen festzulegen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 3 haben Übergangsregelungen für solche Anlagen zu treffen, die bereits unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986 geltenden Anforderungen an die Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes bewilligt sind.

Abkürzung

AWG

Beimischungsverbot

§ 23. Altölen dürfen Stoffe, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind sowie jedenfalls Halogene, PCB und PCT nicht beigemischt werden. Bei einer stofflichen Verwertung dürfen jedoch die aus technologischen Gründen erforderlichen Zuschlagsstoffe zugesetzt werden.

Abkürzung

AWG

Abgabe von Motorölen und Ölfiltern

§ 24. (1) Die gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch Personen, die die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel), unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig.

(2) Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu 24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels mittels einer im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des Fahrzeugs nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde zurückbleibende Restmengen bis zu einem Liter dürfen dem Kunden überlassen werden.

(3) Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel müssen von einzelnen Kunden zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegennehmen. Mengen über 24 Liter können von Kunden gegen einen Kostenersatz zurückgenommen werden.

(4) Ölfilter für Kraftfahrzeuge dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher nur bei gleichzeitiger Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der darin befindlichen Ölmenge abgegeben werden. Die zurückgebrachten Ölfilter und das darin enthaltene Öl gelten nicht als Altöl, sondern als Abfall.

Abkürzung

AWG

Besondere Bestimmungen für Schmiermittel und Schmiermittelzusätze

§ 25. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung bestimmen, daß Motoröle und andere Schmiermittelarten mit bestimmten Zusätzen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese Zusätze entweder beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Motoröle und der anderen Schmiermittelarten die Umwelt mit gefährlichen Schadstoffen belasten oder eine Verwertung des Altöles technisch oder wirtschaftlich wesentlich erschweren. Bei Erlassung dieser Verordnung ist auf die durchschnittlichen Anforderungen an Motoröle und andere Schmiermittelarten und auf die Ersetzbarkeit solcher Zusätze durch andere, die Umwelt weniger belastende oder die Verwertung weniger erschwerende Zusätze Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung bestimmen, daß einzelne Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis nicht verwendet werden dürfen, soweit für den jeweiligen Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch abbaubare Schmiermittel in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. In einer solchen Verordnung können Bestimmungen über erlaubte oder verbotene Zusätze zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln, über deren Mindest- und Höchstgehalt an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil und über Abbauraten und Kennzeichnungspflichten enthalten sein.

Abkürzung

AWG

VI. ABSCHNITT

Standorte sowie Einrichtungen zur Abfallbehandlung, öffentliche

Sammelstellen

Sicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle

§ 26. (1) Soweit dies zur Sicherung der Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu erheben.

(2) Die Grundeigentümer und die sonst an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen nach dieser Bestimmung erforderlichen Erhebungen zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen.

(3) Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan für vorliegende Anlagenprojekte, denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung festzulegen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

eine Beschreibung und Bewertung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang;

2.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

3.

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Auswirkungen, die das Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt haben wird;

4.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Z 1 bis 3 genannten Angaben.

(4) Die Standorte gemäß Abs. 3 sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondere

1.

die Geologie und Hydrologie,

2.

die Hydrographie,

3.

die klimatischen Bedingungen,

4.

die Topographie,

5.

die Infrastruktur

betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist. Die Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.

(5) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 3 ist den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes ihren ordentlichen Wohnsitz, Betriebsstandort oder Grundeigentum hat, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die eingelangten Stellungnahmen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auflegungsfrist zu übermitteln.

Abkürzung

AWG

VI. ABSCHNITT

Standorte sowie Einrichtungen zur Abfallbehandlung, öffentliche

Sammelstellen

Sicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle

§ 26. (1) Soweit dies zur Sicherung der Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu erheben.

(2) Die Grundeigentümer und die sonst an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen nach dieser Bestimmung erforderlichen Erhebungen zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen.

(3) Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan für vorliegende Anlagenprojekte, denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung festzulegen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

eine Beschreibung und Bewertung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang;

2.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

3.

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Auswirkungen, die das Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt haben wird;

4.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Z 1 bis 3 genannten Angaben.

(4) Die Standorte gemäß Abs. 3 sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondere

1.

die Geologie und Hydrologie,

2.

die Hydrographie,

3.

die klimatischen Bedingungen,

4.

die Topographie,

5.

die Infrastruktur

betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist. Die Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.

(5) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 3 ist den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes ihren Hauptwohnsitz, Betriebsstandort oder Grundeigentum hat, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die eingelangten Stellungnahmen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auflegungsfrist zu übermitteln.

Abkürzung

AWG

Enteignung, Rückübereignung

§ 27. Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, die mit Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 festgelegt worden sind, einschließlich der erforderlichen Zufahrten, ist die Enteignung durch den Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung zulässig. Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103 (Einforstungsrechte) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder des gesamten Grundstückes oder der Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden.

2.

Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung die Bestimmungen im Sinne des § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der Enteignung dauernd eingestellt wird.

Abkürzung

AWG

Enteignung, Rückübereignung

§ 27. Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist die Enteignung durch den Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung zulässig. Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103 (Einforstungsrechte) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder des gesamten Grundstückes oder der Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden.

2.

Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung die Bestimmungen im Sinne des § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der Enteignung dauernd eingestellt wird.

Abkürzung

AWG

Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die §§ 74 bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

AWG

Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die §§ 74 bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.

Abkürzung

AWG

Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 eingehalten werden. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.

Abkürzung

AWG

Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Es sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3a Z 1 bis 6 und Abs. 3b einzuhalten. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.

Abkürzung

AWG

Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 29. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von

1.

Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,

2.

Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,

3.

Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,

4.

Deponien für gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 10 000 m3,

5.

Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,

6.

Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3

bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Für Anlagen gemäß Z 3 und 6 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen - unbeschadet der Regelung des Abs. 13 - unberührt.

(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.

Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2.

Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens,

3.

grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers;

4.

Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte;

5.

ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;

6.

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

7.

eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;

8.

eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

9.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung;

10.

eine Beschreibung der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

11.

eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage;

12.

eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan (§ 82a Gewerbeordnung 1973).

(4) Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können.

(5) Parteistellung in diesem Verfahren haben

1.

die betroffenen Grundeigentümer,

2.

die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,

3.

die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,

4.

das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,

5.

Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.

(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(7) Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten die

1.

zu behandelnden Abfallarten,

2.

Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung,

3.

zulässigen Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen,

4.

Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung von Sickerwasser,

5.

Maßnahmen betreffend Störfälle sowie

6.

Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsanlage.

(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Vor Erteilung der Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973 zulässig.

(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 8 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.

(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb dieser Anlage eingehalten werden.

(11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

(12) Soweit für Vorhaben, die einer Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen, auf Grund anderer bundesrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das Bewilligungsverfahren einzufügen. Ein Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 wird erst nach Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit durchgeführt.

(13) (Verfassungsbestimmung) Für die Errichtung oder Änderung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist eine baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich. Die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes sind zu berücksichtigen.

(14) Werden Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage oder den aufgelassenen Teilen der Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann andere oder weitere erforderliche Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

(15) Durch den Wechsel des Inhabers der Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

(16) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Der Instanzenzug richtet sich nach Abs. 17.

(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich Abs. 1 Z 4 und 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende, Ausstattung und Betriebsweise von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden Abfallbehandlungsanlagen und die von diesen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen. In den Verfahren nach § 28 und Abs. 1 ist diese Verordnung anzuwenden.

Abkürzung

AWG

Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 29. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von

1.

Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,

2.

sonstige Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,

3.

Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,

4.

Deponien für gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 10 000 m3,

5.

Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,

6.

Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3

bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Für Anlagen gemäß Z 3 und 6 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen - unbeschadet der Regelung des Abs. 13 - unberührt.

(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.

Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2.

Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens,

3.

grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers;

4.

Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte;

5.

ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;

6.

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

7.

eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;

8.

eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

9.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung;

10.

eine Beschreibung der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

11.

eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage;

12.

eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan (§ 82a Gewerbeordnung 1973).

(4) Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können.

(5) Parteistellung in diesem Verfahren haben

1.

der Antragsteller,

2.

die betroffenen Grundeigentümer,

3.

die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,

4.

die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,

5.

das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,

6.

Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.

(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(7) Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten die

1.

zu behandelnden Abfallarten,

2.

Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung,

3.

zulässigen Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen,

4.

Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung von Sickerwasser,

5.

Maßnahmen betreffend Störfälle sowie

6.

Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsanlage.

(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 idF BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 8 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.

(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb dieser Anlage eingehalten werden.

(11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)

(13) (Verfassungsbestimmung) Bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen sind die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

(14) Werden Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage oder den aufgelassenen Teilen der Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann andere oder weitere erforderliche Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

(15) Durch den Wechsel des Inhabers der Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

(16) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Der Instanzenzug richtet sich nach Abs. 17.

(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich Abs. 1 Z 4 und 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende, Ausstattung und Betriebsweise von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden Abfallbehandlungsanlagen und die von diesen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen. In den Verfahren nach § 28 und Abs. 1 ist diese Verordnung anzuwenden.

Abkürzung

AWG

Abs. 5a: zum Außerkrafttreten vgl. Art. VIII Abs. 9 idF BGBl. Nr. 434/1996.

Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 29. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von

1.

Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,

2.

sonstige Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,

3.

Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,

4.

Deponien für gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 10 000 m3,

5.

Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,

6.

Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3

bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Für Anlagen gemäß Z 3 und 6 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen - unbeschadet der Regelung des Abs. 13 - unberührt.

(1a) Eine Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik stellt, soweit dadurch nicht fremde Rechte ohne Zustimmung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, keine wesentliche Änderung dar. Ebenso stellt die Teilung einer bestehenden Deponie in verschiedene Deponietypen gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, keine wesentliche Änderung dar, wenn keine Erweiterung der genehmigten Abfallarten oder der Deponiefläche damit verbunden ist.

(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.

Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2.

Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens,

3.

grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers;

4.

Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte;

5.

ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;

6.

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

7.

eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;

8.

eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

9.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung;

10.

eine Beschreibung der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

11.

eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage;

12.

eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan (§ 82a Gewerbeordnung 1973).

(4) Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können.

(5) Parteistellung in diesem Verfahren haben

1.

der Antragsteller,

2.

die betroffenen Grundeigentümer,

3.

die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,

4.

die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,

5.

das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,

6.

Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.

(5a) Haben mehr als 200 Personen Einwendungen gemäß Abs. 4 erhoben, so können im weiteren Verfahren Ladungen zur mündlichen Verhandlung, die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Bescheid durch Kundmachung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung zugestellt werden; davon ausgenommen ist jedoch die Zustellung an die Parteien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 und die Eigentümer der an das Standortgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Eine Ausfertigung der Gutachten oder des Bescheides ist während der nächsten vier Wochen nach dem Tag der Kundmachung in der Standortgemeinde aufzulegen. Auf die Auflage ist weiters durch Verlautbarung an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer örtlichen Tageszeitung hinzuweisen. Eine Berufung ist von den Parteien, denen der Bescheid nicht persönlich zuzustellen ist, binnen vier Wochen beim Landeshauptmann einzubringen; die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag.

(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(6a) Eine Partei, die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen (Abs. 4) auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit näher ausführen. Solche Ausführungen der Einwendungen sind bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden.

(7) Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten die

1.

zu behandelnden Abfallarten,

2.

Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung,

3.

zulässigen Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen,

4.

Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung von Sickerwasser,

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

6.

Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsanlage.

(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 idF BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 8 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.

(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb dieser Anlage eingehalten werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.