Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Bestimmung von Problemstoffen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet:
Problemstoffe
§ 1. (1) Problemstoffe sind die in der ÖNORM S 2101, „überwachungsbedürftige Sonderabfälle“, ausgegeben am 1. Dezember 1983, und die in der ÖNORM S 2104, „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. März 1988, erfaßten Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbarem Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie insbesondere die in der Anlage angeführten Abfälle.
(2) Weiters gelten als Problemstoffe folgende Abfälle, sofern sie in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Einrichtungen anfallen:
FCKW-haltige Produkte, wie zB Kühlgeräte;
toxische Schwermetalle enthaltende Produkte, wie insbesondere Akkumulatoren, Batterien, Cartridges von Kopiergeräten und Laserdruckern, Gasentladungslampen;
Speiseöle sowie
sonstige gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pflanzenschutzmittel und andere Produkte, die auf Grund der für sie geltenden bundesrechtlichen Vorschriften als Problemstoffe oder als nicht geeignet zur Entsorgung gemeinsam mit Hausmüll oder über die Kanalisation gekennzeichnet sind.
§ 2. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der in § 1 genannten Haushalte und Einrichtungen befinden.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Anlage
PROBLEMSTOFFLISTE
Abflußreiniger (säure-, lauge- oder chlorhaltig)
Anstrichmittel (öl-, lösemittel- oder schwermetallhaltig)
Arzneimittel
Autopolitur und -wachse
Beiz- und Abbeizmittel (säure-, lauge- oder lösemittelhaltig) Bohr-, Schneid- und Schleiföle sowie deren Emulsionen Bodenpflegemittel (säure-, lauge- oder chlorhaltig) Bremsflüssigkeit
Desinfektionsmittel
Dichtungsmassen
Einwegspritzen
Farben, Farbstoffe, Dispersionsfarben und Lacke (öl-, lösemittel- und schwermetallhaltig)
Formstücke aus Blei und bleihaltige Produkte Fotochemikalien
Frostschutzmittel
Holzschutzmittel
Klebstoffe (lösemittelhaltig)
Kosmetika
Kühlmittel
Mineralöle und Mineralölprodukte, wie Altöle (Heiz- und Motoröle) und Benzine
Ölfilter (gebraucht)
Organische Lösemittel (halogenfrei und halogenhaltig) und Produkte,
die solche Lösemittel enthalten
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Herbizide, Fungizide)
Quecksilberthermometer und andere quecksilberhaltige Produkte Reinigungsmittel wie Backofenreiniger und Fleckputzmittel Rostschutz- und Entrostungsmittel
Sachen, die mit Problemstoffen verunreinigt sind oder solche
enthalten
Spraydosen und Druckgaspackungen
WC-Reiniger und Duftsteine
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.