Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Bestimmung von Problemstoffen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 1998-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet:

Problemstoffe

§ 1. (1) Problemstoffe sind die in der ÖNORM S 2101, „überwachungsbedürftige Sonderabfälle“, ausgegeben am 1. Dezember 1983, und die in der ÖNORM S 2104, „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. März 1988, erfaßten Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbarem Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie insbesondere die in der Anlage angeführten Abfälle.

(2) Weiters gelten als Problemstoffe folgende Abfälle, sofern sie in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Einrichtungen anfallen:

1.

FCKW-haltige Produkte, wie zB Kühlgeräte;

2.

toxische Schwermetalle enthaltende Produkte, wie insbesondere Akkumulatoren, Batterien, Cartridges von Kopiergeräten und Laserdruckern, Gasentladungslampen;

3.

Speiseöle sowie

4.

sonstige gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pflanzenschutzmittel und andere Produkte, die auf Grund der für sie geltenden bundesrechtlichen Vorschriften als Problemstoffe oder als nicht geeignet zur Entsorgung gemeinsam mit Hausmüll oder über die Kanalisation gekennzeichnet sind.

§ 2. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der in § 1 genannten Haushalte und Einrichtungen befinden.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Anlage

PROBLEMSTOFFLISTE

Abflußreiniger (säure-, lauge- oder chlorhaltig)

Anstrichmittel (öl-, lösemittel- oder schwermetallhaltig)

Arzneimittel

Autopolitur und -wachse

Beiz- und Abbeizmittel (säure-, lauge- oder lösemittelhaltig) Bohr-, Schneid- und Schleiföle sowie deren Emulsionen Bodenpflegemittel (säure-, lauge- oder chlorhaltig) Bremsflüssigkeit

Desinfektionsmittel

Dichtungsmassen

Einwegspritzen

Farben, Farbstoffe, Dispersionsfarben und Lacke (öl-, lösemittel- und schwermetallhaltig)

Formstücke aus Blei und bleihaltige Produkte Fotochemikalien

Frostschutzmittel

Holzschutzmittel

Klebstoffe (lösemittelhaltig)

Kosmetika

Kühlmittel

Mineralöle und Mineralölprodukte, wie Altöle (Heiz- und Motoröle) und Benzine

Ölfilter (gebraucht)

Organische Lösemittel (halogenfrei und halogenhaltig) und Produkte,

die solche Lösemittel enthalten

Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Herbizide, Fungizide)

Quecksilberthermometer und andere quecksilberhaltige Produkte Reinigungsmittel wie Backofenreiniger und Fleckputzmittel Rostschutz- und Entrostungsmittel

Sachen, die mit Problemstoffen verunreinigt sind oder solche

enthalten

Spraydosen und Druckgaspackungen

WC-Reiniger und Duftsteine

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.