Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychologe`` oder ,,Psychologin`` und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Psychologengesetz
| § 1 | Berufsbezeichnung „Psychologe” oder „Psychologin” |
|---|---|
| § 2 | Strafbestimmung |
| § 3 | Berufsumschreibung |
| §§ 4, 5, 6 und §§ 7, 8 | Erwerb fachlicher Kompetenz |
| § 9 | Bestätigungen |
| § 10 | Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 |
| § 11 | Anrechnung |
| § 12 | Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologe” oder „Gesundheitspsychologin” und „klinischer Psychologe” oder „klinische Psychologin” |
| §§ 13, 14, 15 | Berufspflichten der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen |
| §§ 16, 17 | Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen |
| § 18 | Erlöschen der Berufsberechtigung |
| §§ 19, 20, 21 | Psychologenbeirat |
| § 22 | Strafbestimmungen |
| § 23 | Verhältnis zu anderen Vorschriften |
| §§ 24, 25 | Übergangsbestimmungen |
Artikel I
Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“
§ 1. (1) Zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ ist berechtigt, wer entweder
die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften abgeschlossen hat,
das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat,
das Studium der Psychologie nach dem Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 22. März 1943, Amtsblatt des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltung der Länder Nr. 171/1943, mit dem Titel „Diplompsychologe“ abgeschlossen hat oder
einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer ausländischen Hochschule nachweist.
(2) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt.
Strafbestimmung
§ 2. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 unbefugt führt oder den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt.
Strafbestimmung
§ 2. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 unbefugt führt oder den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt.
Artikel II
Berufsumschreibung
§ 3. (1) Die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens ist die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes erlernte Untersuchung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen unter Anwendung wissenschaftlich-psychologischer Erkenntnisse und Methoden.
(2) Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Abs. 1 umfaßt insbesondere
die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten,
die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Einzelpersonen und Gruppen oder die Beratung von juristischen Personen sowie die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den genannten Gebieten und
die Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte.
(3) Die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Abs. 1 besteht nach dem Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
Erwerb fachlicher Kompetenz
§ 4. Die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 setzt den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz voraus.
§ 5. (1) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von zumindest 160 Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu vertiefen.
(2) Jedenfalls folgende Lehrinhalte sind zu vertiefen:
Grundlagen und Methoden der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung;
klinisch-psychologische Diagnostik;
psychologische Interventionsstrategien und therapeutische Grundhaltungen;
Rehabilitation;
psychologische Supervision;
Gruppenarbeit;
Psychiatrie, Psychopathologie, Psychosomatik und Psychopharmakologie;
Erstellung von Gutachten;
Ethik;
institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen.
§ 6. (1) Der Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat
durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest 1 480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und
durch eine die psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Möglichkeit der Selbstreflexion gewährleistet,
(2) Eine Supervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von jenen Personen durchgeführt werden, die zumindest fünf Jahre den psychologischen Beruf gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt haben.
§ 7. (1) Die Lehrinhalte gemäß § 5 sind in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychologenbeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid anerkannt worden sind.
(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Lehrcurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
(3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Sofern die im Abs. 1 genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Lehrziele anbieten können, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
§ 8. (1) Jede anerkannte Einrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
(2) Die Anerkennung ist nach Anhörung des Psychologenbeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(3) Die Einrichtungsträger haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Lehrtätigkeit jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.
(4) Der Bundeskanzler hat eine Liste sämtlicher Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 nach Anhörung des Psychologenbeirates zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
Bestätigungen
§ 9. (1) Der Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5 und 6 ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Lehrziele nachzuweisen.
(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil der fachlichen Kompetenz betrifft, ist dieser durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 5 Abs. 2 nachzuweisen.
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1
§ 10. Zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ist berechtigt, wer
die Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ gemäß § 1 führen darf,
den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5 und 6 nachgewiesen hat,
eigenberechtigt ist,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates eingetragen worden ist.
Anrechnung
§ 11. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates anzurechnen:
im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
gemäß den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, absolvierte Ausbildungszeiten.
Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologe“ oder„Gesundheitspsychologin“ und „klinischer Psychologe“ oder„klinische Psychologin“
§ 12. (1) Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes entsprechend den nachweislich erworbenen ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen gemäß § 13 Abs. 5 die Berufsbezeichnung
„Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsychologin“ oder auch
„klinischer Psychologe“ oder „klinische Psychologin“, soweit eine psychologische Tätigkeit von zumindest mehr als 800 Stunden im Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens absolviert worden ist,
(2) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten Personen vorbehalten.
(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt.
Berufspflichten der klinischen Psychologen undGesundheitspsychologen
§ 13. (1) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.
(2) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln.
(3) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen dürfen psychologische Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters anwenden.
(4) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sind verpflichtet, dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.
(5) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben.
(6) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die weitere psychologische Versorgung sicherstellen kann.
§ 14. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
§ 15. (1) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.
(2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe darf lediglich den Namen des klinischen Psychologen oder auch Gesundheitspsychologen, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.
(3) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 an sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen
§ 16. (1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigten Personen zu führen (Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen).
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines klinischen Psychologen oder auch eines Gesundheitspsychologen erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.
(5) Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychologenbeirates in die Liste als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
§ 17. (1) Personen, die in die Liste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Liste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Berufssitz und Dienstort und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
Erlöschen der Berufsberechtigung
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