Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1990 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung findet auf Holz mit oder ohne Rinde (Stock, Stamm, Ast, Zweig), das mit rinden-, bast- oder holzbrütenden zu Massenvermehrungen neigenden Forstschädlingen (in der Folge „Forstschädlinge'' genannt) befallen oder als deren Vermehrungsstätte geeignet ist, Anwendung.
§ 2. (1) Befallenes Holz ist bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(2) Holz, das durch Wind, Schnee, Eis sowie sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen oder gebrochen oder auf sonstige Weise geschädigt wurde (Schadholz), ist unverzüglich vom Stock zu trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(3) Gefälltes Holz ist, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(4) Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, daß das Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet ist, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden.
§ 3. (1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen des Holzes sind:
das Entrinden;
das Einwässern oder Beregnen;
das Zerkleinern;
das Verbrennen;
der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides;
das Begasen.
(2) Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen hat nach Umfang und Besonderheit des Vorkommens sowie Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen. Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.
§ 4. Der Transport von Holz, das von Forstschädlingen befallen und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, an einen zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort ist nur dann erlaubt, wenn dies der Behörde unter Angabe des Bestimmungsortes spätestens zum Zeitpunkt des Abtransportes gemeldet wurde. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten.
§ 4. (1) Wird Holz, das von Forstschädlingen befallen und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, an einen zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort verbracht, ist die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Art und Umfang der Ladung spätestens bei Ankunft im Empfangsbetrieb unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten.
(2) Bei der Einfuhr von Rundholz aus Drittländern ist die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Zollstelle unverzüglich über Art, Umfang, Empfänger und Bestimmungsort der Sendung sowie die Art des Transportmittels zu verständigen.
(3) Am Bestimmungsort (auf Lagerplätzen) ist befallenes Holz unverzüglich - während der Vegetationszeit jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden - derart zu behandeln, daß eine Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist.
(4) Empfangsbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig, in der Vegetationszeit jedoch mindestens einmal wöchentlich, hinsichtlich des Schädlingsbefalls und des Vollzugs der Maßnahmen gem. Abs. 3 zu überprüfen. Im Bedarfsfall, wie hohe Anzahl von Meldungen, günstige Bedingungen für die Schädlingsentwicklung bzw. -ausbreitung je nach Vegetationszeit, allgemeine Forstschutzsituation u.ä., kann eine Überprüfung jedoch auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen.
(5) Eine Überprüfung kann auch ohne vorher erfolgter Meldung - insbesondere bei Betrieben, die Importholz beziehen - erfolgen.
(6) Die Überprüfung von Betrieben, die Importholz beziehen, kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen hat, erfolgen. Mit der Überprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auch juristische Personen, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft tätig werden, betrauen.
(7) Für die Durchführung der Überprüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die je angefangene halbe Stunde 130 S beträgt.
§ 5. Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Überprüfung der Forstschädlingssituation Plätze auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz gelagert wird, zu betreten, Untersuchungen des Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des Holzes Auskünfte, soweit sie für die Beurteilung der Forstschutzsituation von Bedeutung sind, einzuholen und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung der Vermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen vorzuschreiben und zu überwachen.
§ 6. § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 196/1995 tritt mit 31. März 1995 in Kraft.