Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. August 1990 über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl. Nr. 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Antifoulings im Sinne dieser Verordnung sind Zubereitungen, die zur Verhinderung von Bewuchs (Fouling) durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere auf Teile von Schiffskörpern, Wasserbauwerken und sonstigen unter der Oberfläche von Gewässern verwendeten Gegenständen aufgetragen werden oder hiefür bestimmt sind.
§ 2. Es ist verboten, Antifoulings, die einen der folgenden Stoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu setzen oder zu verwenden, sofern § 3 nicht anderes bestimmt:
Zinnorganische Verbindungen,
Quecksilberverbindungen,
Arsenverbindungen,
Hexachlorcyclohexan (HCH),
Polychlorierte Biphenyle (PCB),
Polychlorierte Terphenyle (PCT).
§ 3. Antifoulings, die einen der in § 2 genannten Stoffe enthalten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Inland hergestellt oder eingeführt waren, dürfen im Handel bis zum 31. März 1991 abgegeben und bis zum 30. Juni 1991 verwendet werden.