Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in der Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) ist bei der Festlegung des Emissionswertes für einen Abwasserparameter der Anlage A gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung vorzugehen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen sowie von Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung.
(4) Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(5) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von gebleichtem Zellstoff betreffende Maßnahmen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht zu ziehen:
Anwendung eines weitestgehenden Kochaufschlusses (weiche Kochung) in Abhängigkeit von der erzeugten Zellstoffsorte,
Erfassen der verbrauchten Kochsäure mit mindestens 98% Erfassungsgrad,
Behandlung der erfaßten und verbrauchten Kochsäure nach vorheriger Neutralisation in einer Anlage zur thermischen Abwasserbehandlung zwecks Eindampfung und vollständiger Verbrennung der organischen Substanz,
chemisch-physikalische oder biologische Behandlung der beim Eindampfen anfallenden Kondensate,
Rückhalt ungelöster Stoffe durch innerbetriebliche oder externe Maßnahmen,
Entfernung gelöster organischer Verunreinigungen durch anaerobe oder aerobe Abwasserbehandlungsverfahren mit aerober Endreinigung des Gesamtabwassers,
weitestgehender Verzicht auf die Verwendung von Elementarchlor in der Zellstoffbleiche, insbesondere durch alternative Verwendung von Sauerstoff, Ozon, Peroxide oder Chlordioxid,
weitestgehender Ersatz von Hypochlorit bei der Zellstoffbleiche insbesondere durch Peroxid oder Ozon,
Umstellen der Bleichsequenzen, vor allem der Vorbleiche, zur Verminderung der Abwasserbelastung und des Einsatzes von Elementarchlor,
Erfassen, Eindampfen und thermisches oder anderweitiges Behandeln von hochbelasteten Abwässern aus der Bleicherei,
Anwendung der Fällungs- oder Flockungsbehandlung in Abwasserteilströmen insbesonders mit Calcium-, Eisen- oder Aluminiumsalzen oder organischen Polyelektrolyten,
Entfernung von organischen Verschmutzungsstoffen insbesonders gefährlichen Stoffen durch Adsorptionsverfahren (Aktivkohle, Aluminiumoxid, Adsorberharze oder gleichwertige Mittel),
Strippen von leichtflüchtigen Verschmutzungsstoffen, insbesondere Chlorkohlenwasserstoffen.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter AOX gesondert zu begrenzen; die Frist darf 5 Jahre nicht überschreiten. Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 5 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchst zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Anlagenkapazität zur Zellstoffproduktion (ausgedrückt in Tagestonnen Zellstoffertigprodukt, lufttrocken - lutro) mit dem jeweiligen Emissionswert; hinsichtlich des Parameters „Biochemischer Sauerstoffbedarf“ siehe Anlage A. Die auf Grund einer aktuellen Produktionssituation zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Tagesproduktion eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Tagesproduktion eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.
(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%- Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Anlage
A stellt der sich aus den Immissionserfordernissen ergebende Emissionswert für den Parameter Temperatur die nicht zu überschreitende Obergrenze dar.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung § 7 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 4 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen. Für die Parameter TOC, CSB und AOX bei Sulfit gelten 7 Jahre; für die Parameter TOC, CSB bei Magnefit 6 Jahre und für den Parameter AOX bei Magnefit 7 Jahre; für den Parameter AOX bei Sulfat 7 Jahre.
Anlage A
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1
spez. Frachten bezogen auf Tonne Zellstoff lufttrocken
Emissionswerte je
Parameter Dimension Zellstoffsorte
```
Temperatur a) ºC 30
```
```
Biochem. kg/t 3
```
Sauerstoffbed., mg/l 30
BSB5 ber.
als 02 b)
```
Fischgiftigkeit - 3 c)
```
GF
Sulfat Sulfit Magnefit
```
Ges.org.geb. kg/t 13 15 18
```
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
```
Chem. kg/t 30 40 50
```
Sauerstoffbedarf,
CSB ber. als O2
```
Adsorb.org.geb. kg/t 1,5 0,5 0,75
```
Halogene, AOX d)
ber. als Cl
```
Abfiltrierbare kg/t 5 5 5
```
Stoffe
Höhere Werte sind zulässig, sofern die diesbezüglichen Anforderungen der Immissionsverordnung für Fließgewässer des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erfüllt werden.
Beim Parameter BSB5 sind die Anforderungen für spezifische Fracht und Ablaufkonzentration einzuhalten. Bei einem spez. Abwasseranfall von weniger als 100 m3 pro Tonne Zellstoff lutro (bezogen auf das arithmetische Mittel des täglichen Abwasseranfalles eines Kalendermonates) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer spez. Fracht von 3 kg pro Tonne zulässig, max. aber 45 mg/l.
Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Dieser Parameter erfaßt teilweise auch die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene (POX); die Festlegung eines Emissionswertes für POX ist derzeit nicht möglich.
Anlage A
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1
spez. Frachten bezogen auf Tonne Zellstoff lufttrocken
Emissionswerte je
Parameter Dimension Zellstoffsorte
```
Temperatur a) ºC 30
```
```
Biochem. kg/t 3
```
Sauerstoffbed., mg/l 30
BSB5 ber.
als 02 b)
```
Toxizität - 3 c)
```
GF
Sulfat Sulfit Magnefit
```
Ges.org.geb. kg/t 13 15 18
```
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
```
Chem. kg/t 30 40 50
```
Sauerstoffbedarf,
CSB ber. als O2
```
Adsorb.org.geb. kg/t 1,5 0,5 0,75
```
Halogene, AOX d)
ber. als Cl
```
Abfiltrierbare kg/t 5 5 5
```
Stoffe
Höhere Werte sind zulässig, sofern die diesbezüglichen Anforderungen der Immissionsverordnung für Fließgewässer des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erfüllt werden.
Beim Parameter BSB5 sind die Anforderungen für spezifische Fracht und Ablaufkonzentration einzuhalten. Bei einem spez. Abwasseranfall von weniger als 100 m3 pro Tonne Zellstoff lutro (bezogen auf das arithmetische Mittel des täglichen Abwasseranfalles eines Kalendermonates) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer spez. Fracht von 3 kg pro Tonne zulässig, max. aber 45 mg/l.
Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Dieser Parameter erfaßt teilweise auch die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene (POX); die Festlegung eines Emissionswertes für POX ist derzeit nicht möglich.
Anlage B
Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Ausgenommen von Pkt. 1 sind die Parameter „Gesamte ungelöste Stoffe“ und „Temperatur“; bei diesen Parametern sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Die Ermittlung der Tagesfrachten hat gleichfalls mengenproportional zu erfolgen.
Die BSB5-Bestimmung ist mit Nitrifikationshemmung durchzuführen.
Den Emissionswerten der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde:
Nr. Parameter Analysenmethode
```
Temperatur DIN 38404-C4, Dezember 1976
```
```
Biochemischer DIN 38409-H51, Mai 1987
```
Sauerstoffbedarf ÖNORM-ISO 5815, Sept. 1985
mit Nitrifikationshemmung
```
Fischgiftigkeit GF ÖNORM M 6263, November 1987
```
```
Gesamter org.geb.Kohlenstoff DIN 38409-H3, Juni 1983
```
ÖNORM M 6284, Jänner 1988
```
Chemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H41, Dezember 1980
```
ÖNORM M 6265, Juni 1983
```
Adsorbierbare organisch geb. DIN 38409-H14, März 1985
```
Halogene (AOX) ÖNORM M 6275, November 1987
```
Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, Jänner 1987
```
Membranfiltration 0,45 um
ÖNORM M 6274, Sept. 1985
Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:
ÖNORMEN: Österreichisches Normungsinstitut
Heinestraße 38, A-1021 Wien 2
DIN NORMEN: DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30
Anlage B
Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Ausgenommen von Pkt. 1 sind die Parameter „Gesamte ungelöste Stoffe“ und „Temperatur“; bei diesen Parametern sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Die Ermittlung der Tagesfrachten hat gleichfalls mengenproportional zu erfolgen.
Die BSB5-Bestimmung ist mit Nitrifikationshemmung durchzuführen.
Den Emissionswerten der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde:
Nr. Parameter Analysenmethode
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