Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-04-13
Status Aufgehoben · 1996-05-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 5

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 5

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte gelten für Abwasserreinigungsanlagen von

a)

Einzelobjekten mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW 60 ausgenommen solchen in Extremlage,

b)

Siedlungen mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW 60 ,

c)

Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW 60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, soferne die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.

Der Ausdruck „EGW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht von 60 g BSB5 pro Einwohnergleichwert und Tag.

(2) Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(3) Zur Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A sind grundsätzlich folgende Abwasserbehandlungsmaßnahmen (Stand der Reinigungs- und Behandlungstechnik) vorzusehen:

1.

biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie größenabhängig mit Stickstoffentfernung und Phosphorentfernung,

2.

Speicherung von Mischwässern und Ableitung zur Abwasserreinigungsanlage gemäß § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,

3.

Einbringung von Senkgrubenräumgut in öffentliche Abwasseranlagen ausschließlich über Fäkalienübernahmestationen (nicht jedoch unkontrolliert über Kanalschächte); die Belastung der Reinigungsanlagen durch Senkgrubenräumgut ist bei der Bemessung gesondert zu berücksichtigen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 5

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte gelten für Abwasserreinigungsanlagen von

a)

Einzelobjekten mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW 60 ausgenommen solchen in Extremlage,

b)

Siedlungen mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW 60 ,

c)

Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW 60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, soferne die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.

Der Ausdruck „EGW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht von 60 g BSB5 pro Einwohnergleichwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zu einer Größenklasse der Anlage A richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage.

(2) Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(3) Zur Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A sind grundsätzlich folgende Abwasserbehandlungsmaßnahmen (Stand der Reinigungs- und Behandlungstechnik) vorzusehen:

1.

biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie größenabhängig mit Stickstoffentfernung und Phosphorentfernung,

2.

Speicherung von Mischwässern und Ableitung zur Abwasserreinigungsanlage gemäß § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,

3.

Einbringung von Senkgrubenräumgut in öffentliche Abwasseranlagen ausschließlich über Fäkalienübernahmestationen (nicht jedoch unkontrolliert über Kanalschächte); die Belastung der Reinigungsanlagen durch Senkgrubenräumgut ist bei der Bemessung gesondert zu berücksichtigen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 5

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium gesondert zu begrenzen; die Frist darf 10 Jahre nicht überschreiten.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 5

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 5

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert bzw. über dem Wirkungsgrad liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100 %) überschreitet bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt („4 von 5“- Regel).

(3) Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dem 2fachem) bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert bzw. über dem Wirkungsgrad, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

(4) Ein Meßwert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A bei einer Abwasserreinigungsanlage nach dem Mischsystem bleibt in der Bewertung gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht, wenn der Abwasserreinigungsanlage eine Abwassermenge zufließt, die über dem Trockenwetterzufluß liegt. Ein Zufluß aus einer Mischkanalisation zu einer Abwasserreinigungsanlage gilt als Trockenwetterzufluß, wenn die Tagesabwassermenge nicht größer ist als die der Bemessung der biologischen Stufe zugrundeliegende Tagesabwassermenge.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 4 Jahren, für eine Reinigungsanlage gemäß Anlage A, Punkt 2.2, Fußnote e von längstens 6 Jahren einzuhalten.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt

– für Anlagen bis 2 000 EGW mit 1. Jänner 1997,

– für Anlagen zwischen 2 000 und 15 000 EGW mit 1. Jänner 1995,

– für Anlagen zwischen 15 000 und 50 000 EGW mit 1. Jänner 1993, im übrigen mit ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Eine zum Zeitpunkt des nach Maßgabe des Abs. 1 erfolgenden Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 6 Jahren einzuhalten.

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 5

Anlage A

1.

Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:

BSB5 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen, berechnet als O2
CSB Chemischer Sauerstoffbedarf berechnet als O2
TOC Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff berechnet als C
NH4-N Ammonium-Stickstoff, berechnet als N
Gesamt-N Gesamtstickstoff, berechnet als N
Gesamt-P Gesamtphosphor, berechnet als P
PO4-P Phosphatphosphor, berechnet als P
2.

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

2.1 Die den Abwasserreinigungsanlagen zugeleiteten Schmutzfrachten sind um

mindestens 95% beim BSB5

mindestens 85% beim CSB und TOC

mindestens 85% bei Gesamt-P und PO4-P

(ausgenommen Anlagen gem. Fußnoten c und e)

zu vermindern (Mindestwirkungsgrade).

2.2 Ablaufkonzentrationen bzw. Mindestwirkungsgrade der Stickstoffentfernung:

MAX. ROHZULAUFFRACHTEN ENTSPRECHEND

Parameter 50-500 500-5 000 5 000-50 000 50 000
mg/l bzw.% EGW60 EGW60 EGW60 EGW60
BSB5 f) 25 20 20 15
CSB f) 90 75 75 75
TOC 30 25 25 25
NH4-N a) 10 5 5 5
Gesamt-N-Entfernung a) c) c) mind. 70 % mind. 70 %
Gesamt-N-Entfernung b) c) c) mind. 60 % mind. 60 %
Gesamt-P c) 1,5 d) 1,0 e) 1,0 e)
PO4-P c) 1,0 d) 0,8 e) 0,8 e)
a)

Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 12 ° C im Ablauf der biologischen Stufe. Die Abwassertemperatur von 12 ° C gilt als unterschritten, wenn bei 5 Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ° C liegt.

b)

Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 8 ° C und kleiner/gleich 12 ° C im Ablauf der biologischen Stufe. Die Abwassertemperatur von 8 ° C gilt als unterschritten, wenn bei 5 Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 8 ° C liegt.

c)

Keine Festlegung erforderlich,

d)

Ab einer maximalen Rohzulauffracht entsprechend 1 000 EGW 60 ; für max. Rohzulauffrachten bis 1 000 EGW 60 gilt Fußnote c),

e)

In Einzugsgebieten von nationalen oder internationalen Seen gilt für Abwasserreinigungsanlagen mit Rohzulauffrachten größer 30 000 EGW 60 (gemessen als arithmetisches Mittel der Tagesfrachten eines Jahres) folgende Vorschreibung

Gesamtphosphor 0,3 mg P/l

Phosphatphosphor 0,2 mg P/l

Wirkungsgrad der P-Elimination 95%,

f)

Die Festlegungen für die Parameter BSB 5 und CSB erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“.

ANLAGE B

1.

Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Anlagen mit einer Zulauffracht bis 500 EGW 60 sind auch Zweistunden-Mischproben zulässig. Die Wirkungsgrade beziehen sich auf die gesamte Tagesrohzulauffracht des Abwassers.

2.

Der BSB 5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.

3.

Den Emissionswerten der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter gemäß Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Nachweisgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Biochemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H51, Mai 1987
BSB5 ÖNORM ISO 5815, Sept. 1985
mit Nitrifikationshemmung
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB DIN 38409-H41, Dez. 1980
ÖNORM M 6265, Juni 1983
Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC DIN 38498-H3, Juni 1983
ÖNORM M 6284, Jänner 1988
Ammonium-Stickstoff NH4-N DIN 38406-E5, Okt. 1983
ÖNORM M 6242, Sept. 1989
Nitrat-Stickstoff NO3-N DIN 38405-D9, Mai 1979
Organisch geb. Stickstoff DIN 38409-H11, Juli 1980
Gesamt-Stickstoff DIN 38409-H12, Juli 1980
Gesamt-Phosphor DIN 38405-D11, Okt. 1983
ÖNORM M 6237, Nov. 1986
Phosphat-Phosphor DIN 38405-D11, Okt. 1983
ÖNORM M 6237, Nov. 1986

Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:

ÖNORMEN: Österreichisches Normungsinstitut Heinestraße 38, A-1021 Wien 2
DIN NORMEN: Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 5

ANLAGE B

1.

Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Anlagen mit einer Zulauffracht bis 500 EGW 60 sind auch Zweistunden-Mischproben zulässig. Die Wirkungsgrade beziehen sich auf die gesamte Tagesrohzulauffracht des Abwassers.

2.

Der BSB 5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.

3.

Den Emissionswerten der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter gemäß Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 DIN 38409-H51, Mai 1987
ÖNORM M 6277, Februar 1991
mit Nitrifikationshemmung
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB DIN 38409-H41, Dez. 1980
ÖNORM 6265, März 1991
Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC DIN 38409-H3, Juni 1983
ÖNORM M 6284, Jänner 1988
Ammonium-Stickstoff NO3-N DIN 38406-E5, Okt. 1983
ÖNORM M 6242, Sept. 1989
Nitrat-Stickstoff NO3-N DIN 38405-D20, Sept. 1991
Organisch geb. Stickstoff DEV-H11
Gesamt-Stickstoff DEV-H12
Gesamt-Phosphor DIN 38405-D11, Okt. 1983
ÖNORM M 6237, Nov. 1986
Phosphat-Phosphor DIN 38405-D20, Sept. 1991
ÖNORM M 6237, Nov. 1986

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