Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Abkürzung
AAEV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für:
- Abwasser;
- Mischwasser (§ 3 Abs. 3);
- Niederschlagswasser, welches anthropogene Verunreinigungen aufweist, die nicht durch atmosphärische Schadstoffe verursacht sind (§ 3 Abs. 4);
- Tiefenwasser oder Grundwasser gemäß Abs. 2, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
- Sickerwasser aus Abfalldeponien.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- Niederschlagswasser, welches lediglich atmosphärische Schadstoffe aufweist;
- Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
- untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten
- Tiefenwasser aus dem Bohrlochbergbau.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:
Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
Kommunales (häusliches) Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten, öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen und diesen vergleichbaren Betrieben;
Niederschlagswasser: Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und linien- oder punktförmig in Gewässer eingeleitet wird;
Mischwasser: Mischung aus Wässern gemäß Z 1 bzw. 2 und Z 3;
Eigenüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder einen von ihm Beauftragten vor Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder eine Kanalisation durchgeführt wird;
Fremdüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation gemäß § 134 WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde;
Mengenproportionale Probenahme: diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort
nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probevolumina oder
in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
Zeitproportionale Probenahme: diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden;
80% Unterschreitung: Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80 % der Werte unter einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die „4 von 5''-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf Meßwerte;
Kanalisation: Anlage zur Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser mit Ausnahme von Hausanschlüssen und diesen vergleichbaren Zuleitungen;
Mischwasserkanalisation: gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern in einem Kanalsystem (Mischsystem);
Trennkanalisation: getrennte Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal - Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte sonstige Entsorgung der Niederschlagswässer;
Verdünnung: Vereinigung von zwei oder mehreren Abwässern miteinander oder auch mit anderen Wässern mit dem Ziel, die Anforderungen dieser Verordnung an die Beschaffenheit der einzelnen Teilströme oder des Gemisches durch den bloßen Mischvorgang, nicht jedoch durch Abwasserbehandlungsmaßnahmen zu erreichen;
Stichprobe: Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort;
Mischprobe: Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen;
Tagesmischprobe: Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden gezogene Mischprobe;
Zwei-Stunden-Mischprobe: Über den Zeitraum von 2 Stunden gezogene Mischprobe;
Qualifizierte Stichprobe: Mischung aus mindestens 5 gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als 2 Minuten entnommen werden;
Emissionswert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung des Emissionswertes für einen Abwasserparameter hat unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles zu erfolgen (§ 33b Abs. 3 WRG).
Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwässern
und Abwasserinhaltsstoffen
§ 2. Bei der Einleitung von Abwässern und Abwasserinhaltsstoffen in Fließgewässer oder in öffentliche Kanalisationen ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf zu achten, daß
Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß erfolgen;
Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;
die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Belastungen auf andere Gewässer führen;
die an die Fließgewässer abgegebenen Abwassermengen durch Einsatz wassersparender Technologien und Methoden möglichst gering gehalten werden;
Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).
Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die
Abwasserbehandlung; allgemeiner Stand der Rückhalte-
und Reinigungstechnik
§ 3. (1) In zusammenhängenden Siedlungsgebieten sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Kläranlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden.
(2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen je nach Größe zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten.
(3) In Mischwasserkanalisationen bei Niederschlagsereignissen, Spül- oder sonstigen Vorgängen anfallende Schmutzstoffe sollen - nötigenfalls unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken zur Speicherung und mechanischen Reinigung - weitestgehend in zentralen Kläranlagen behandelt werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in Mischwasserkanalisationen sollen in Abhängigkeit von der Belastbarkeit des Vorfluters nach dem Konzept der kritischen Regenspende bemessen werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit Mischkanalisation soll - soweit örtlich möglich - noch vor dem Eintritt in die Kanalisationsanlage dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden.
(4) Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit Trennsystem soll gleichfalls - soweit örtlich möglich - noch vor dem Eintritt in den Regenwasserkanal dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden. Niederschlagswässer mit anthropogenen nicht durch atmosphärische Schadstoffe verursachten Verunreinigungen aus Siedlungsgebieten mit Trennkanalisation, von stark frequentierten Verkehrsflächen sowie von sonstigen Flächen sollen, soferne ihre Einleitung in Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit bewirken kann, die das geringfügige Ausmaß übersteigt (§ 32 Abs. 1 WRG 1959), in Abhängigkeit von der Belastbarkeit des Vorfluters gereinigt werden. Als Mindestanforderung gilt die mechanische Reinigung.
(5) Kanalisationsanlagen sollen in regelmäßigen Zeitabständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit überprüft werden (§§ 50 und 134 WRG 1959); bei Anlagen nach dem Trennsystem sollen in regelmäßigen Zeitabständen Fehlanschlüsse aufgeklärt und beseitigt werden.
(6) Bei Errichtung von Schmutzwasserkanalisationen im Trennsystem oder von Mischwasserkanalisationen sollen die Reinigungsanlagen so rechtzeitig fertiggestellt werden, daß die gesammelten Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den Vorfluter abgegeben werden können.
(7) Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben sowie sonstige nicht kommunale Abwässer sollen - unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (§ 2) und soweit erforderlich nach entsprechender Vorbehandlung - gemeinsam mit den kommunalen Abwässern gereinigt werden, soferne Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen lassen.
(8) Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von Abwässern aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben oder sonstige nicht kommunale Abwässer mit überwiegend biochemisch abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß Abs. 7 verfahren wird, sollen möglichst biologisch (Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation) sowie erforderlichenfalls mit Stickstoff- und Phosphorentfernung behandelt werden. Auf die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Teilströmen (§ 33b Abs. 8 und 9 WRG 1959) ist zu achten.
(9) Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe (§ 33a Z 2 WRG 1959) gesorgt werden. Deren Einbringung in Fließgewässer oder in öffentliche Kanalisationen ist gesondert zu befristen (§ 33b Abs. 2 WRG 1959). Darüber hinaus soll bei Indirekteinleitungen vorgesorgt werden, daß die Erfordernisse nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 erfüllt sind und durch die eingebrachten Abwasserinhaltsstoffe die geordnete Klärschlammentsorgung nicht behindert wird. Rückhalte- und Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht abbaubare gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen grundsätzlich bei Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine Kanalisationsanlage den gleichen Anforderungen genügen.
(10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern in öffentliche Kanalisations- oder Reinigungsanlagen sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden werden bzw. im Falle der Unvermeidbarkeit durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen im erforderlichen Ausmaß abgemindert werden. Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge im Sinne des § 105 Abs. 2 WRG 1959).
(11) Flüssige Abfälle wie z.B. Abgänge aus der Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei- und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte, verbrauchte Lösungsmittel, Bäder, Flotten aus industriell-gewerblichen Prozessen sollen einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder -behandlung (Entsorgung) zugeführt werden. Deren Einbringung in öffentliche Kanalisationen soll vermieden werden. Die Einbringung in Kläranlagen soll nur ausnahmsweise unter Beachtung der Anforderungen nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 bzw. unter Bedachtnahme auf eine geordnete Klärschlammentsorgung zugelassen werden.
(12) Abwasserbehandlungsanlagen sollen so ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden Rohabwasser und aus dem gereinigten Abwasser vor Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation durchgeführt werden können.
Allgemeine Emissionsbegrenzungen und deren Anwendungsbereich
§ 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingesetzt werden. Für die Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Die Emissionswerte gemäß Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen:
1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EGW60
1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EGW60
1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff
2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe
3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
4.2 Abwasser aus Anlagen zur Abluft- und Abgasreinigung
4.3 Abwasser aus Laboratorien
4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
5.3 Abwasser aus Fischintensivhaltungen und -produktionsanlagen
5.4 Abwasser aus der Hefe- und Spirituserzeugung
5.5 Abwasser aus zucker- und stärkeerzeugenden Betrieben
5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
5.9 Abwasser aus der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
Herstellung von Kohlenwasserstoffen und Lösungsmitteln
Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
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