Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b, Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c, Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen.
(2) Als Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetriebe gelten
Milcherfassungsbetriebe,
Molkereien,
Käsereien,
Dauermilchwerke,
molkeverarbeitende Betriebe.
(3) Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(4) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind u.a. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Milchbearbeitung und -verarbeitung betreffende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
innerbetrieblicher Rückhalt von Käsebruch und Molke,
bei Einleitung in Fließgewässer biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung,
bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz möglichst AOX-armer Reinigungs- und Desinfektionsmittel,
in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure oder ähnliche Stoffe.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Ammonium, AOX und Gesamt-Chlor gesondert zu begrenzen; die Frist darf für AOX und Gesamtchlor 5 Jahre, für Ammonium 10 Jahre nicht überschreiten.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter „Temperatur“ gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2-fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter „pH-Wert“ gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
3.1 Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
3.2 Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen.
ANLAGE A
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1
I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Anforderungen an
Fließgewässer Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 ºC 35 ºC
```
```
Abfiltrierbare 30 mg/l keine nachteiligen
```
Stoffe Auswirkungen auf
Kanalisations- und
Kläranlagenbetrieb
```
Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l, Käsebruch
```
ist zurückzuhalten
```
pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
```
A.2 Anorganische Parameter
```
Gesamt-Chlor 0,4 mg/l 0,4 mg/l
```
ber. als Cl2
```
Ammonium 5 mg/l a) -
```
ber. als N 10 mg/l b)
```
Gesamt-Phosphor 2 mg/l -
```
ber. als P
A.3 Organische Parameter
```
Chemischer 75 mg/l keine Einleitung
```
Sauerstoffbedarf, von Molke in die
CSB ber. als O2 e) Kanalisation
```
Biochem. 20 mg/l wie CSB
```
Sauerstoffbedarf,
BSB5, ber. als O2 e)
```
Adsorb.org.geb. 0,1 mg/l c)
```
Halogene, (AOX),
ber. als Cl
```
Schwerflüchtige 20 mg/l 150 mg/l d)
```
lipophile Stoffe
Bei Abwassertemperaturen größer/gleich 12 ºC am Ablauf der biologischen Stufe;
Bei Abwassertemperaturen kleiner 12 ºC am Ablauf der biologischen Stufe;
Derzeit keine Festlegung möglich;
Bei Gefahr von Störungen im Kanalisations- oder Kläranlagenbetrieb ist die Anforderung zu verschärfen;
Durch die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff.
ANLAGE B
Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Ausgenommen von Pkt. 1 sind die Parameter Nr. 1 bis 5 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.
Die Parameter Nr. 2 und 3 sowie Nr. 7 bis 11 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Der BSB5 (Par. Nr. 9) ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.
Den Emissionswerten der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen anorganischen oder organischen Parameter gemäß Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Nachweisgrenze unter dem Emissionswert liegt.
Nr. Parameter Analysenmethode
1 Temperatur DIN 38404-C4, Dez. 1976
2 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, Jänner 1987
Membranfiltration 0,45 um
ÖNORM M 6274, Sept. 1985
3 Absetzbare Stoffe DIN 38409-H9, Juli 1980
ÖNORM M 6271, Mai 1985
4 pH-Wert DIN 38404-C5, Jänner 1984
5 Gesamt-Chlor DIN 38408-G4, Juni 1984
ÖNORM M 6256, Nov. 1985
6 Ammonium-Stickstoff DIN 38406-E5, Okt. 1983
ÖNORM M 6264, Sept. 1989
7 Gesamt-Phosphor DIN 38405-D11, Okt. 1983
ÖNORM M 6237, Nov. 1986
8 Chemischer DIN 38409-H41, Dez. 1980
Sauerstoffbedarf ÖNORM M 6265, Juni 1983
9 Biochemischer DIN 38409-H51, Mai 1987
Sauerstoffbedarf ÖNORM ISO 5815, Sept. 1985
mit Nitrifikationshemmung
10 Adsorbierbare org. DIN 38409-H14, März 1985
gebundene Halogene AOX ÖNORM M 6275, Nov. 1987
11 Schwerflüchtige, DIN 38409-H17, Mai 1981
lipophile Stoffe
Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:
ÖNORMEN: Österreichisches Normungsinstitut,
Heinestraße 38, A-1021 Wien 2
DIN NORMEN: DIN Deutsches Institut für Normung e.V.,
Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30
ANLAGE B
Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Ausgenommen von Pkt. 1 sind die Parameter Nr. 1 bis 5 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.
Die Parameter Nr. 2 und 3 sowie Nr. 7 bis 11 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 537/1993)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 537/1993)
Nr. Parameter Analysenmethode
1 Temperatur DIN 38404-C4, Dez. 1976
2 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, Jänner 1987
Membranfiltration 0,45 um
ÖNORM M 6274, Sept. 1985
3 Absetzbare Stoffe DIN 38409-H9, Juli 1980
ÖNORM M 6271, Mai 1985
4 pH-Wert DIN 38404-C5, Jänner 1984
5 Gesamt-Chlor (Anm.: entfallen)
6 Ammonium-Stickstoff DIN 38406-E5, Okt. 1983
ÖNORM M 6264, Sept. 1989
7 Gesamt-Phosphor DIN 38405-D11, Okt. 1983
ÖNORM M 6237, Nov. 1986
8 Chemischer DIN 38409-H41, Dez. 1980
Sauerstoffbedarf ÖNORM M 6265, Juni 1983
9 Biochemischer DIN 38409-H51, Mai 1987
Sauerstoffbedarf ÖNORM ISO 5815, Sept. 1985
mit Nitrifikationshemmung
10 Adsorbierbare org. DIN 38409-H14, März 1985
gebundene Halogene AOX ÖNORM M 6275, Nov. 1987
11 Schwerflüchtige, DIN 38409-H17, Mai 1981
lipophile Stoffe
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