Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen.
(2) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Emissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(3) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien betreffende Maßnahmen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht zu ziehen:
Bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz möglichst AOX-armer Rohware,
innerbetrieblicher Rückhalt insbesondere von Haaren, Fell- und Fleischteilen und ähnlicher Schmutzstoffen,
bei Chromgerbung Einsatz von schadstoffreduzierenden Produktionstechniken wie Chromkreislaufführung oder chromarmer Gerbetechniken entsprechend den erzeugten Produktarten und -qualitäten,
physikalisch-chemische Teilstrom-Abwasserbehandlung zum Rückhalt von Chrom, Sulfid und ähnlicher Abwasserinhaltsstoffen,
bei Direkteinleitern biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Arsen (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Ammonium (Nr. 11), Ammoniak (Nr. 12), Sulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 20) der Anlage A
gesondert zu begrenzen; die Frist darf maximal 5 Jahre nicht überschreiten.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter „Temperatur“ gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters „Temperatur“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
Beim Parameter „pH-Wert“ gibt der Emissionsbereich die einzuhaltende Ober- und Untergrenze vor.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen.
ANLAGE A
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1
I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Anforderungen an
Fließgewässer Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 ºC 30 ºC
```
```
Toxizität a) GF 4 im keine
```
Fischtest Beeinträchtigungen
der biologischen
Abbauvorgänge
```
Abfiltrierbare 30 mg/l -
```
Stoffe
```
Absetzbare
```
Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l, keine den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigenden
Ablagerungen
```
pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5 b)
```
A.2 Anorganische Parameter
```
Aluminium 2 mg/l -
```
ber. als Al
```
Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als As
```
Chrom-gesamt 1,0 mg/l 4,0 mg/l c)
```
ber. als Cr
```
Chrom-VI, 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Cr
```
Eisen, 2,0 mg/l -
```
ber. als Fe
```
Ammonium, 15 mg/l begrenzt durch
```
ber. als N (1.5.-31.10.) d) NH3-N, pH-Wert
und Temperatur
30 mg/l
(1.11.-30.4.) d)
```
Ammoniak, 0,5 mg/l 20 mg/l
```
ber. als N
```
Phosphat- 1 mg/l -
```
Phosphor,
ber. als P
```
Sulfat, - 200 mg/l, im
```
ber. als SO4 Einzelfall nach
nach Baustoffen und
Verdünnung im
Kanal höhere
Werte zulässig
(ÖNORM B 2503,
März 1988)
```
Sulfid, 0,5 mg/l 2,0 mg/l
```
ber. als S
A.3 Organische Parameter
```
Chem. 200 mg/l e) -
```
Sauerstoffbedarf,
CSB, ber. als O2
```
Biochem. 25 mg/l -
```
Sauerstoffbedarf,
BSB5, ber. als O2
```
Adsorb.org.geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
Halogene (AOX),
ber. als Cl
```
Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l
```
lipophile Stoffe
```
Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l
```
wasserstoffe
ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
durch NH3-N und Temperatur begrenzt,
ist die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen Klärschlammes durch Chrom-III aus Gerbereibetrieben gefährdet, ist die Anforderung zu verschärfen,
bzw. durch NH3-N, Temperatur und pH-Wert begrenzt,
bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 2000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Kläranlage maßgebend,
durch die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter org.geb. Kohlenstoff.
ANLAGE A
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1
I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Anforderungen an
Fließgewässer Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 ºC 30 ºC
```
```
Toxizität a) GF 4 im keine
```
Fischtest Beeinträchtigungen
der biologischen
Abbauvorgänge
```
Abfiltrierbare 30 mg/l -
```
Stoffe
```
Absetzbare
```
Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l, keine den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigenden
Ablagerungen
```
pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5 b)
```
A.2 Anorganische Parameter
```
Aluminium 2 mg/l -
```
ber. als Al
```
Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als As
```
Chrom-gesamt 1,0 mg/l 4,0 mg/l c)
```
ber. als Cr
```
Chrom-VI, 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Cr
```
Eisen, 2,0 mg/l -
```
ber. als Fe
```
Ammonium, 15 mg/l begrenzt durch
```
ber. als N (1.5.-31.10.) d) NH3-N, pH-Wert
und Temperatur
30 mg/l
(1.11.-30.4.) d)
```
Ammoniak, 0,5 mg/l 20 mg/l
```
ber. als N
```
Phosphat- 1 mg/l -
```
Phosphor,
ber. als P
```
Sulfat, - 200 mg/l, im
```
ber. als SO4 Einzelfall nach
nach Baustoffen und
Verdünnung im
Kanal höhere
Werte zulässig
(ÖNORM B 2503,
Sept. 1992)
```
Sulfid, 0,5 mg/l 2,0 mg/l
```
ber. als S
A.3 Organische Parameter
```
Chem. 200 mg/l e) -
```
Sauerstoffbedarf,
CSB, ber. als O2
```
Biochem. 25 mg/l -
```
Sauerstoffbedarf,
BSB5, ber. als O2
```
Adsorb.org.geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
Halogene (AOX),
ber. als Cl
```
Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l
```
lipophile Stoffe
```
Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l
```
wasserstoffe
ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
durch NH3-N und Temperatur begrenzt,
ist die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen Klärschlammes durch Chrom-III aus Gerbereibetrieben gefährdet, ist die Anforderung zu verschärfen,
bzw. durch NH3-N, Temperatur und pH-Wert begrenzt,
bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 2000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Kläranlage maßgebend,
durch die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter org.geb. Kohlenstoff.
ANLAGE B
Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.