Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Anordnung von amtlichen Schutzimpfungen für Füchse in freier Wildbahn
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 746/1988, wird verordnet:
Impfanordnung
§ 1. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann bei Gefahr der Weiterverbreitung der Wutkrankheit im Inland die Schutzimpfung von Füchsen in freier Wildbahn gemäß § 25a Abs. 3 TSG anordnen.
Kosten
§ 2. Den Zweckaufwand der nach § 1 angeordneten Schutzimpfungen trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. f TSG der Bund.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
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