Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-08-01
Status Aufgehoben · 2005-08-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, und des § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Wird eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren um eine Pauschale, welche mit 16 Punkten festgesetzt wird.

§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1 Abs. 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 11 S.

§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1 Abs. 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 11,60 S.

§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1 Abs. 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,10 S.

§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1 Abs. 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,60 S.

§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1 Abs. 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13 S.

§ 2a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

§ 3. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz der Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.

§ 3. Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes anfallen, sind zu ersetzen. Für Reisekostenersätze gelten die jeweils anzuwendenden Sätze der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten sinngemäß.

§ 4. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage ausgewiesen sind, sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

§ 5. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 6. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung gehen zu Lasten des Verfügungsberechtigten.

§ 7. Für Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden, sind die nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 313/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 651/1990 festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 845/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 845/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 946/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 845/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 946/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1033/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

§ 9. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 313/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 651/1990 tritt, soweit im § 7 nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des 31. Juli 1991 außer Kraft.

Anlage


I. Untersuchungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können:

```

```

Gebühr in

Tarifpost Bezeichnung Punkten

```

```

A Kartoffeln und Gemüse, je angefangene 100 kg....... 0,15

B Obst, lose, je angefangene 100 kg................... 0,15

C Obst, verpackt, je angefangene 100 kg

einschließlich Verpackung........................... 0,35

D Blumenzwiebeln, Blumenknollen,

je angefangene 100 kg............................... 3,20

E Rasenziegel und Rollrasen, je angefangene 100 kg.... 0,15

F Saatgut und Sämereien (ausgenommen Konsum-

und Futtergetreide), Öl- und Hülsenfrüchte

sowie sonstige pflanzliche Produkte

(zB Tabakstaub, getrocknete Schwämme), je

angefangene 100 kg.................................. 0,15

G Konsum- und Futtergetreide, je angefangene 100 kg... 0,10

H Obstgehölze, Obstunterlagen, Reben und sonstige

lebende Pflanzen und Pflanzenteile, je

angefangene 100 kg.................................. 2,40

I Schnittnelken bis 1 000 Stück....................... 9,00

J Schnittnelken für je weitere angefangene

1 000 Stück......................................... 4,00

K Holz (ausgenommen Untersuchungen für die

Beurteilung der Zulässigkeit der Ein- und

Durchfuhr von Nadelholz in Rinde),

je angefangene 100 kg............................... 0,10

L Verpackungsmaterial (zB Holz) für Waren,

die keiner phytosanitären Beschau unterliegen,

je Sendung.......................................... 8,00

M Begasungskontrolle je Begasungskammer und

Kontrollen zu Ersatzbehandlungen: Sendungen

bis zu einem Gewicht von 20 kg...................... 8,00

N Begasungskontrolle je Begasungskammer und

Kontrollen zu Ersatzbehandlungen: Sendungen

über einem Gewicht von 20 kg........................ 28,00

O Höchstgebühr für die Beschau einer Sendung

der Tarifposten A bis F und Höchstgebühr

für die Beschau einer Sendung der

Tarifpost H anläßlich der Ausfuhr................... 150,00

P Mindestgebühr für die Beschau

einer Sendung aus den Tarifposten A bis K........... 9,00

Q Untersuchungen für die Beurteilung der

Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr

bei Nichtvorlage bzw. sachlicher Unrichtigkeit

des erforderlichen ausländischen

Gesundheitszeugnisses bis 1 000 kg Gewicht

Gebührenzuschlag.................................... 12,00

R Untersuchungen für die Beurteilung der

Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr bei

Nichtvorlage bzw. sachlicher Unrichtigkeit

des erforderlichen ausländischen

Gesundheitszeugnisses über 1 000 kg Gewicht

Gebührenzuschlag.................................... 20,00

S Probeziehungen und -untersuchungen jedweden

Materials im Hinblick auf seine phytosanitäre

Beschaffenheit, soweit diese nicht durch

vorstehende Tarifposten abgedeckt sind, je

nach dem erbrachten Personal- und

Sachaufwand mindestens.............................. 24,00

II. Für die Ausfuhr vorgeschriebene fachliche Überprüfung von

Baumschulen, Gartenbau-, Saatzucht- und sonstigen Betrieben:

Gebühr in

Tarifpost Bezeichnung Punkten

A Obstgehölze:

Grundgebühr für das erste ha............... 32,00

B Obstgehölze:

für jedes weitere halbe ha................. 12,00

C Ziergehölze und sonstige Pflanzen:

Grundgebühr für das erste ha............... 24,00

D Ziergehölze und sonstige Pflanzen:

für jedes weitere halbe ha................. 12,00

Anlage


I. Untersuchungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können:

```

```

Gebühr in

Tarifpost Bezeichnung Punkten

```

```

A Kartoffeln und Gemüse, je angefangene 100 kg....... 0,15

B Obst, lose, je angefangene 100 kg................... 0,15

C Obst, verpackt, je angefangene 100 kg

einschließlich Verpackung........................... 0,35

D Blumenzwiebeln, Blumenknollen,

je angefangene 100 kg............................... 3,20

E Rasenziegel und Rollrasen, je angefangene 100 kg.... 0,15

F Saatgut und Sämereien (ausgenommen Konsum-

und Futtergetreide), Öl- und Hülsenfrüchte

sowie sonstige pflanzliche Produkte

(zB Tabakstaub, getrocknete Schwämme), je

angefangene 100 kg.................................. 0,15

G Konsum- und Futtergetreide, je angefangene 100 kg... 0,10

H Obstgehölze, Obstunterlagen, Reben und sonstige

lebende Pflanzen und Pflanzenteile, je

angefangene 100 kg.................................. 2,40

I Schnittnelken bis 1 000 Stück....................... 9,00

J Schnittnelken für je weitere angefangene

1 000 Stück......................................... 4,00

K Holz (ausgenommen Untersuchungen für die

Beurteilung der Zulässigkeit der Ein- und

Durchfuhr von Nadelholz in Rinde),

je angefangene 100 kg............................... 0,10

L Verpackungsmaterial (zB Holz) für Waren,

die keiner phytosanitären Beschau unterliegen,

je Sendung.......................................... 8,00

M Begasungskontrolle je Begasungskammer und

Kontrollen zu Ersatzbehandlungen: Sendungen

bis zu einem Gewicht von 20 kg...................... 8,00

N Begasungskontrolle je Begasungskammer und

Kontrollen zu Ersatzbehandlungen: Sendungen

über einem Gewicht von 20 kg........................ 28,00

O Höchstgebühr für die Beschau einer Sendung

der Tarifposten A bis F und Höchstgebühr

für die Beschau einer Sendung der

Tarifpost H anläßlich der Ausfuhr................... 150,00

P Mindestgebühr für die Beschau

einer Sendung aus den Tarifposten A bis K........... 9,00

Q Untersuchungen für die Beurteilung der

Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr

bei Nichtvorlage bzw. sachlicher Unrichtigkeit

des erforderlichen ausländischen

Gesundheitszeugnisses bis 1 000 kg Gewicht

Gebührenzuschlag.................................... 12,00

R Untersuchungen für die Beurteilung der

Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr bei

Nichtvorlage bzw. sachlicher Unrichtigkeit

des erforderlichen ausländischen

Gesundheitszeugnisses über 1 000 kg Gewicht

Gebührenzuschlag.................................... 20,00

S Probeziehungen und -untersuchungen jedweden

Materials im Hinblick auf seine phytosanitäre

Beschaffenheit, soweit diese nicht durch

vorstehende Tarifposten abgedeckt sind, je

nach dem erbrachten Personal- und

Sachaufwand mindestens.............................. 24,00

T Höchstgebühr für die Beschau einer Sendung

von Sägespänen, Hackgut und loser Rinde, aus

Tarifpost K, wenn diese Produkte nicht weiter

verarbeitet sind.................................... 10,00

II. Für die Ausfuhr vorgeschriebene fachliche Überprüfung von

Baumschulen, Gartenbau-, Saatzucht- und sonstigen Betrieben:

Gebühr in

Tarifpost Bezeichnung Punkten

A Obstgehölze:

Grundgebühr für das erste ha............... 32,00

B Obstgehölze:

für jedes weitere halbe ha................. 12,00

C Ziergehölze und sonstige Pflanzen:

Grundgebühr für das erste ha............... 24,00

D Ziergehölze und sonstige Pflanzen:

für jedes weitere halbe ha................. 12,00

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.