Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-Einfuhrverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 23 Abs. 9 und 38 Abs. 1 Z 6 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. Die in der Anlage nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) bezeichneten Waren werden, soweit es sich dabei um Pflanzenschutzmittel gemäß § 1 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes handelt, in die Regelungen des § 23 Abs. 1 bis 7 des Pflanzenschutzmittelgesetzes einbezogen. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, werden nur jene Waren erfaßt, die in die Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe einzureihen sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.
Anlage
| Tarif Nr./UNr. | Warenbezeichnung |
|---|---|
| aus 010600 B | Insekten, Spinnentiere und Fadenwürmer |
| aus 210220 B | Andere einzellige Mikroorganismen, tot |
| aus 300290 | Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse |