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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-Einfuhrverordnung)

Geltender Text a fecha 1991-07-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 23 Abs. 9 und 38 Abs. 1 Z 6 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. Die in der Anlage nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) bezeichneten Waren werden, soweit es sich dabei um Pflanzenschutzmittel gemäß § 1 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes handelt, in die Regelungen des § 23 Abs. 1 bis 7 des Pflanzenschutzmittelgesetzes einbezogen. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, werden nur jene Waren erfaßt, die in die Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe einzureihen sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

Anlage

Tarif Nr./UNr. Warenbezeichnung
aus 010600 B Insekten, Spinnentiere und Fadenwürmer
aus 210220 B Andere einzellige Mikroorganismen, tot
aus 300290 Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse