Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung der Wassergüte in Österreich (Wassergüte-Erhebungsverordnung - WGEV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3a des Hydrographiegesetzes, BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Erhebung der Grundwassergüte
Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Abschnittes
§ 1. (1) Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck steht, als er in der Atmosphäre herrscht, und dessen Bewegung durch die Schwerkraft und Reibungskräfte bestimmt wird. Es umfaßt Poren-, Karst- und Kluftgrundwasser.
(2) Ein Grundwassergebiet ist ein hydrogeologisch oder geographisch abgrenzbares Gebiet mit einem Grundwasservorkommen.
(3) Die Grundwassergüte ist der unter Zuhilfenahme von physikalischen und chemischen Parametern bewertete qualitative Zustand des Grundwassers.
(4) Die Erhebung der Grundwassergüte umfaßt
die Errichtung von Grundwassergütemeßstellennetzen und
die Durchführung von Beobachtungen.
(5) Eine Grundwassergütemeßstelle ist eine örtlich festgelegte Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde) oder eng begrenzte Austrittsstelle des Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfaßt und für die Entnahme repräsentativer Proben für physikalische und chemische Untersuchungen geeignet ist.
(6) Ein Grundwassergütemeßstellennetz ist eine gewässerkundliche Einrichtung und umfaßt die Gesamtheit der ein Grundwassergebiet flächenhaft repräsentativ beschreibenden und regelmäßig zur Datenerhebung beobachteten Grundwassergütemeßstellen einschließlich der Voraussetzungen zur Datenerfassung und -übertragung.
(7) Das Errichten von Grundwassergütemeßstellennetzen umfaßt
die Erhebung potentiell hiefür geeigneter Grundwasseraufschlüsse,
die Auswahl und Festlegung der für eine flächenhafte Erfassung der Grundwasserqualität repräsentativen Meßstellen einschließlich der Erhebung und Dokumentation der erforderlichen allgemeinen, hydrologischen und hydrogeologischen Grunddaten (Stammdaten),
die Abteufung und den Ausbau entsprechen der Grundwassersonden für den im einzelnen zu begründenden Fall, daß kein geeigneter Grundwasseraufschluß vorhanden ist,
die Schaffung der Voraussetzungen zur Messung der Quellschüttung bei der Probenentnahme bei Quellen für den im einzelnen zu begründenden Fall,
die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Probenentnahme an der Meßstelle, jedoch ohne maschinelle Ausstattung, und
die Anschaffung der erforderlichen elektronischen Datenerfassungs- und -übertragungsgeräte.
(8) Die Beobachtung einer Grundwassergütemeßstelle erfolgt als Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung oder Sonderbeobachtung und umfaßt
die Feststellung von Änderungen gegenüber dem in den Stammdaten dokumentierten Zustand (Ortsbefund),
die Messungen vor Ort,
die Probenentnahme samt Wegzeiten,
die Probenkonservierung,
den Probentransport und die Probenlagerung,
die Probenvorbereitung,
die Messung, Analyse und Protokollierung,
die Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse und
die zur Kontrolle der Analysengenauigkeit erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.
(9) Der Beobachtungszyklus dauert sechs Jahre und umfaßt ein Jahr Erst- und fünf Jahre Wiederholungsbeobachtungen.
(10) Die Erstbeobachtung ist jenes umfassende Untersuchungsprogramm, das zu Beginn eines jeden Beobachtungszyklus zur Charakterisierung der Grundwassergüte an jeder Meßstelle durchgeführt wird und das unter Bedachtnahme auf die jeweiligen regionalen Einflußfaktoren zusammenzustellen ist.
(11) Die Wiederholungsbeobachtung ist ein nach Abschluß der Erstbeobachtungen zu wiederholendes Untersuchungsprogramm. Sie wird auf Grund der im Rahmen der Erstbeobachtungen erkannten Grundwassergüte und unter Bedachtnahme auf die jeweils aktuellen Einflußfaktoren erstellt.
(12) Die Sonderbeobachtung ist ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben, das der österreichweiten oder regionalen Klärung spezieller Fragestellungen dient. In im einzelnen zu begründenden Fällen können hiefür die Intervalle zwischen den Beobachtungen verkürzt werden oder die zur Klärung allfälliger Schichtungen im Grundwasser erforderliche Zahl von Proben aus verschiedenen Entnahmetiefen entnommen und der weiteren Behandlung zugeführt werden.
(13) Die Interpretation umfaßt das Inbeziehungsetzen von Meßwerten zu natürlichen Gegebenheiten und zu Einflüssen von Emittenten.
Umfang der Beobachtungen
§ 2. (1) Die Beobachtung der Grundwassergüte hat die in Anlage A.1 festgelegten Parameter zu umfassen, die gegliedert sind in:
Parameterblock 1 (bei Erst- und Wiederholungsbeobachtungen verpflichtend, bei Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter),
Parameterblock 2 (bei Erstbeobachtungen verpflichtend, bei Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter) und
Parameterblock 3 (bei Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter), wobei die in Anlage B.2 genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden sind.
(2) Die Erstbeobachtung hat jedenfalls die Parameterblöcke 1 und 2 sowie eine auf Grund der jeweiligen regionalen Einflußfaktoren getroffene Auswahl aus Parameterblock 3 zu beinhalten.
(3) Die Wiederholungsbeobachtung hat jedenfalls den Parameterblock 1 und jene Parameter der Parameterblöcke 2 und 3 zu enthalten, bei denen Abweichungen vom Gebietshintergrund oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt worden sind sowie Parameter, deren Überwachung auf Grund der aktuellen Einflußfaktoren im Einzugsbereich der Gütemeßstellen erforderlich erscheint.
(4) Die Sonderbeobachtung enthält die für die Klärung der jeweiligen Fragestellung erforderliche Auswahl an Parametern.
(5) Festlegungen betreffend Parameterumfang der Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.
Häufigkeit der Beobachtungen
§ 3. (1) Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen hat viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen.
(2) Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen bei Quellen hat viermal jährlich angepaßt an den Jahresgang der Quellschüttung und an die regionalen Einflußfaktoren zu erfolgen.
(3) Die Erstbeobachtung hat viermal aufeinanderfolgend zu erfolgen. Danach sind Wiederholungsbeobachtungen vorzunehmen. Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann verringert werden, wenn hiedurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird. Die Wiederholungsbeobachtungen haben fünf Jahre hindurch zu erfolgen.
(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen.
(5) Die Festlegung der Häufigkeit von Sonderbeobachtungen sowie Änderungen in der Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.
Grundwassergütemeßstellen
§ 4. (1) Die Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufe I sind mit 1. Juli 1991 zu beobachten. Ihre Zahl ist jährlich grundwassergebietsweise so weit zu erhöhen, daß die Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufe II mit 1. Juli 1996 beobachtet werden können.
(2) Repräsentativität, Eignung und Aussagekraft jedes Grundwassergütemeßstellennetzes sind vor Beginn der Beobachtungstätigkeit in hydrologischer (Grundwasserstockwerke, Zuströmverhältnisse, Einfluß von Oberflächengewässern), grundwassergütemäßiger (Grundwasserverunreinigungen, Gebietshintergrund, Einfluß von vermuteten Emittenten) Hinsicht sowie im Hinblick auf den Zustand der Meßstelle und im Hinblick auf die Flächendeckung zu prüfen.
(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufen I und II ergeben sich aus Anlage C.1.
(4) Die genaue örtliche Situierung der Grundwassergütemeßstellen sowie allfällige spätere Netzanpassungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.
Datenübermittlung und Datenverarbeitung
§ 5. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen der Grundwassergüte sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBL. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.
(2) Das Beobachtungsjahr umfaßt die zweite Hälfte des laufenden und die erste Hälfte des folgenden Jahres. Die Daten jedes Halbjahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert mit automationsunterstützt erstellten Datenträgern zu übermitteln.
(3) Die Daten der Erhebung der Grundwassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster automationsunterstützt zu verarbeiten und mit Interpretation versehen zusammenfassend zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Interpretationen können dabei berücksichtigt werden.
II. ABSCHNITT
Erhebung der Wassergüte in Fließgewässern
Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Abschnittes
§ 6. (1) Ein Fließgewässer ist natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich des Gewässerbettes (Sohle, Ufer usw.) und der pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften.
(2) Der höchste Jahresmitteldurchfluß (HJMQ) ist das höchste Jahresmittel des Durchflusses eines anzugebenden Zeitabschnittes.
(3) Die Wassergüte ist der unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen und ökotoxikologischen Parametern bewertete qualitative Zustand von Wasser in Fließgewässern und umfaßt auch die biologische Gewässergüte.
(4) Die Erhebung der Wassergüte der Fließgewässer umfaßt
die Errichtung von Gütemeßstellen sowie von Gütemeßstellenketten und
die Durchführung von Beobachtungen.
(5) Eine Gütemeßstelle an einem Fließgewässer ist eine örtlich festgelegte Stelle, die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfaßt und für die repräsentative Beobachtung der Wassergüte geeignet ist.
(6) Eine Gütemeßstellenkette ist eine gewässerkundliche Einrichtung und umfaßt die Gesamtheit der regelmäßig zur Datenerhebung beobachteten Meßstellen an einem Fließgewässer.
(7) Das Errichten von Gütemeßstellen oder Gütemeßstellenketten an Fließgewässern umfaßt
die Auswahl und Festlegung der Meßstellen,
die Erhebung und Dokumentation der erforderlichen allgemeinen, hydrologischen und gewässermorphologischen Grunddaten (Stammdaten) und
in im einzelnen zu begründenden Fällen die Aufstellung eines Lattenpegels an der Meßstelle.
(8) Die Beobachtung einer Gütemeßstelle erfolgt als Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung oder Sonderbeobachtung und umfaßt
die Feststellung von Änderungen gegenüber dem dokumentierten Zustand (Ortsbefund),
die Messungen und Untersuchungen vor Ort,
die Probenentnahme samt Wegzeiten,
die Probenkonservierung,
den Probentransport und die Probenlagerung,
die Probenvorbereitung,
die Messung, Analyse und Protokollierung,
die Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse und
die zur Kontrolle der Analysengenauigkeit erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.
(9) Der Beobachtungszyklus dauert sechs Jahre und umfaßt zwei Jahre Erst- und vier Jahre Wiederholungsbeobachtungen.
(10) Die Erstbeobachtung ist jenes umfassende Untersuchungsprogramm, das zu Beginn eines jeden Beobachtungszyklus zur Charakterisierung der Wassergüte an jeder Meßstelle durchgeführt wird und das unter Bedachtnahme auf die jeweiligen regionalen Einflußfaktoren zusammenzustellen ist.
(11) Die Wiederholungsbeobachtung ist ein nach Abschluß der Erstbeobachtung zu wiederholendes Untersuchungsprogramm. Sie wird auf Grund der im Rahmen der Erstbeobachtung erkannten Gewässergüte und unter Bedachtnahme auf die jeweils aktuellen Einflußfaktoren erstellt.
(12) Die Sonderbeobachtung ist ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben, das der österreichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Intervalle zwischen den Beobachtungen, dient.
(13) Die Interpretation umfaßt das Inbeziehung setzen von Meßwerten zu natürlichen Gegebenheiten und zu Einflüssen von Emittenten.
Umfang der Beobachtungen
§ 7. (1) Die Beobachtung der Wassergüte in Fließgewässern hat die in Anlage A.2 festgelegten physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen und ökotoxikologischen Parameter zu umfassen, die gegliedert sind in:
Parameterblock 1 (bei Erst- und Wiederholungsbeobachtungen verpflichtend, bei Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter),
Parameterblock 2 (bei Erstbeobachtungen verpflichtend, bei Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter) und
Parameterblock 3 (bei Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter), wobei die in Anlage B.3 genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden sind.
(2) Die Erstbeobachtung hat jedenfalls die Parameterblöcke 1 und 2 sowie eine auf Grund der jeweiligen regionalen Einflußfaktoren getroffene Auswahl aus Parameterblock 3 zu beinhalten.
(3) Bei Wiederholungsbeobachtungen kann der Parameterumfang der Parameterblöcke 2 und 3 eingeschränkt werden, wenn auf Grund der Ergebnisse bisheriger Untersuchungen sowie auf Grund der Kenntnis der Einflußfaktoren auf die Wassergüte im Einzugsgebiet keine Minderung der Aussagekraft der Wassergütedaten zu erwarten ist. Bei auffällig erhöhten Werten in den Sedimenten sind Untersuchungen der fließenden Welle durchzuführen.
(4) Die Sonderbeobachtung enthält die für die Klärung der jeweiligen Fragestellung erforderliche Auswahl an Parametern.
(5) Festlegungen betreffend Parameterumfang der Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.
Häufigkeit der Beobachtungen
§ 8. (1) Die Beobachtung der Wassergüte in Fließgewässern hat
an der fließenden Welle in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht in etwa zweimonatlichen Intervallen,
am Sediment in chemischer Hinsicht einmal jährlich,
in biologischer Hinsicht einmal jährlich und
bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis auf toxische Einflüsse von Schadstoffeinträgen auf die aquatischen Lebewesen oder Lebensgemeinschaften des Fließgewässers fallweise in ökotoxikologischer Hinsicht zu erfolgen.
(2) Die Erstbeobachtung hat während des zweijährigen Beobachtungszeitraumes mit der in Abs. 1 genannten Häufigkeit zu erfolgen. Danach sind Wiederholungsbeobachtungen vorzunehmen. Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann verringert werden, wenn hiedurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird. Die Wiederholungsbeobachtungen haben vier Jahre hindurch zu erfolgen.
(3) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen.
(4) Beobachtungen in physikalischer, chemischer, bakteriologischer und ökotoxikologischer Hinsicht haben bei Durchflüssen, die kleiner oder gleich dem für die Gütemeßstelle ermittelten höchsten Jahresmitteldurchfluß (HJMQ) sind, zu erfolgen. Liegen die Durchflüsse zum vorgesehenen Beobachtungstermin darüber, hat eine Beobachtung nur dann stattzufinden, wenn dieser Abfluß bereits über einen längeren Zeitraum, das sind mehr als zehn Tage, andauert.
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