Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, wird verordnet:
§ 1. Die periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV sind in zeitlichen Abständen von mindestens 21 bis höchstens 27 Monaten durchzuführen.
§ 2. Die periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV sind gleichzeitig mit den periodischen Untersuchungen auf Brucellose (Abortus Bang) und auf enzootische Rinderleukose vorzunehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.