Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Untersuchungen, Begutachtungen und Veröffentlichungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG (Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif)
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 und des § 38 Abs. 1 Z 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um Untersuchungs- und Begutachtungsgebühren handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
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§ 1. Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 PMG sind, soweit die §§ 2, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, in den Anlagen A, Abschnitte I und II, B und C festgesetzt. Die Gebühr für die Begutachtung eines Antrages zur Entscheidung über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 PMG ist in der Anlage A, Abschnitt III festgesetzt.
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§ 2. (1) Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b PMG, für die in der Anlage B oder C keine Punktezahl festgelegt ist, oder die in diesen Anlagen nicht genannt sind, sind dem Antragsteller nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.
(2) Für den Personalaufwand gemäß Abs. 1 sind 42 Punkte pro Person und Stunde zu verrechnen.
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§ 3. (1) Liegt einem Antrag auf Zulassung oder Abänderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder der Forstlichen Bundesversuchsanstalt bei, um das nach dem 31. Juli 1991 bei diesen Anstalten im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeiten angesucht wurde, und läßt dieses Gutachten die Beurteilung des Antrages im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c PMG zweifelsfrei zu, so sind keine Gebühren gemäß der Anlage A, Abschnitte I und II zu entrichten.
(2) Ist einem Antrag auf Zulassung oder Abänderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ein Antrag auf Untersuchung gemäß § 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1987, oder gemäß § 46 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, vorangegangen, und liegt das entsprechende Gutachten dem Antrag auf Zulassung oder Abänderung der Zulassung bei, gilt § 35 Abs. 5 zweiter Satz PMG.
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§ 4. Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.
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§ 5. Die Gebühren für die Begutachtung gemäß § 9 Abs. 3 PMG (Vollständigkeitsbegutachtung) sind in der Anlage D festgesetzt. Sie sind dem Antragsteller zu verrechnen, wenn während oder nach der Vollständigkeitsbegutachtung der Antrag zurückgezogen oder zurückgewiesen wird und mit der matriellen Begutachtung des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf § 8 Abs. 1 PMG noch nicht begonnen worden ist.
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§ 6. Sind Untersuchungen oder Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 PMG bereits begonnen worden und wird der Antrag erst dann zurückgezogen oder zurückgewiesen, so sind dem Antragsteller für die jeweils begonnenen Untersuchungen oder Begutachtungen die in der Anlage A, Abschnitte I und II festgesetzten Pauschalsätze zur Gänze, die in der Anlage B oder C festgesetzten Pauschalsätze zu 80% zu verrechnen. Ist ein Gutachten über eine Untersuchung oder Begutachtung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b PMG bereits fertiggestellt und dieses dem Antragsteller bekannt, und wird der Antrag danach zurückgezogen oder zurückgewiesen, so sind für die jeweiligen abgeschlossenen Untersuchungen oder Begutachtungen die in der Anlage B oder C festgesetzten Pauschalsätze zur Gänze zu entrichten.
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§ 7. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht u. dgl.) und der Probenzustellung gehen zu Lasten des Antragstellers.
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§ 8. Die Gebühr für Veröffentlichungen eines Pflanzenschutzmittels im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis wird mit 100 Punkten festgesetzt.
§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 11,60 S.
§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,10 S.
§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,60 S.
§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13 S.
§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,34 S.
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§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.
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§ 9a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
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§ 10. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auch für Anträge gemäß § 35 Abs. 5 erster Satz PMG. § 35 Abs. 5 zweiter Satz PMG ist anzuwenden.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die §§ 9 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die §§ 9 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 947/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die §§ 9 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 947/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1034/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die §§ 9 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 947/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1034/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 875/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die §§ 9 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 947/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1034/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 875/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
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Anlage A
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Untersuchungen und Begutachtungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihre
Wirksamkeit und Phytotoxizität
I. Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Wirksamkeit, ihre Phytotoxizität, ihre Auswirkungen auf den Ernteertrag und ihre Einflüsse auf die Qualität der Pflanzenerzeugnisse und Erstellung eines Gutachtens (ohne Untersuchungen):
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation im
Feld-, Obst-, Weinbau oder Vorratsschutz
(zB Getreide, Mais, Kartoffel) ................ 850
2 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation im
Forst oder im Forstgarten (ausgenommen die
Auswirkungen auf den Ernteertrag und auf die
Qualität der Pflanzenerzeugnisse) ............. 750
3 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation in
Kulturpilzzuchten, im Gemüsebau, im
Zierpflanzenbau, in Alternativkulturen oder im
Vorratsschutz (zB Gemüse, Kulturpilze,
Pflanzenerzeugnisse aus Alternativkulturen) ... 400
4 je Pflanzenschutzmittel, dessen Wirkstoff ein
Organismus ist (ausgenommen Mikroorganismen,
Viren, Viroide oder deren Bestandteile) je
Indikation .................................... 100
5 je Totalherbizid ................................. 500
6 je Wachstumsregulator ............................ 300
7 je Pflanzenschutzmittelzusatzstoff ............... 200
8 je Pflanzenschutzmittel, das den Pflanzenwuchs
in Gewässern regelt ........................... 200
9 je Pflanzenschutzmittel und je Indikation für
die Erneuerung der Zulassung .................. 100
10 je Pflanzenschutzmittel und je Indikation im
Rahmen einer Formulierungsänderung ............ 100
11 je Pflanzenschutzmittel bei stofflicher
Identität mit einem bereits für einen
anderen Antragsteller zugelassenen
Pflanzenschutzmittel .......................... 50
II. Begutachtungen und Untersuchungen von Pflanzenschutzmitteln auf
ihre Wirksamkeit, ihre Phytotoxizität, ihre Auswirkungen auf den
Ernteertrag und ihre Einflüsse auf die Qualität der
Pflanzenerzeugnisse und Erstellung eines Gutachtens:
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine
Indikation im Feld, Obst-, oder Weinbau und
im Vorratsschutz (zB Getreide, Mais,
Kartoffel) .................................... 2 500
2 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine
Indikation in Kulturpilzzuchten, im Gemüsebau,
im Zierpflanzenbau, in Alternativkulturen oder
im Vorratsschutz (zB Gemüse, Kulturpilze,
Pflanzenerzeugnisse aus Alternativkulturen) ... 1 000
3 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine
Indikation im Forst, je Konzentration
(ausgenommen die Auswirkungen auf den
Ernteertrag und auf die Qualität der
Pflanzenerzeugnisse) .......................... 3 400
4 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine
Indikation im Forstgarten, je Konzentration
(ausgenommen die Auswirkungen auf den
Ernteertrag und auf die Qualität der
Pflanzenerzeugnisse) .......................... 1 000
5 je Totalherbizid ................................. 1 000
6 je Wachstumsregulator ............................ 1 000
7 je Pflanzenschutzmittel-Zusatzstoff .............. 1 000
8 je Pflanzenschutzmittel, das den Pflanzenwuchs
in Gewässern reguliert ........................ 1 000
9 je Pflanzenschutzmittel und je Indikation im
Rahmen einer Formulierungsänderung ............ 1 000
Unter „Indikation'' gemäß den Abschnitten I und II wird der bekämpfbare Schadorganismus oder die bekämpfbare Schadorganismengruppe in einem definierten Bestand von Pflanzen, Pflanzengruppen oder Pflanzenerzeugnissen (zB Obstbau, Weinbau, Rübenbau, Kartoffelbau, Forst) verstanden.
III. Begutachtungen von Anträgen zur Entscheidung über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 PMG:
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 Begutachtung eines Antrages zur Entscheidung
über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß
§ 23 Abs. 4 Z 2 PMG, je Pflanzenschutzmittel .. 50
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999
Anlage B
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Begutachtungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Auswirkungen auf
die Gesundheit von Menschen
I. Begutachtung von nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz erstmalig zuzulassenden Pflanzenschutzmitteln
A. Für die Begutachtung hinsichtlich unmittelbar schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 für ein Pflanzenschutzmittel mit einem
Wirkstoff ..................................... 1 200
2 je weiterer Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich .................................... 900
3 bei Verwendung der von einem früheren
Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-
Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen zum
Pflanzenschutzmittel einschließlich aller seiner
Bestandteile (mit Zustimmung gemäß § 6
Abs. 5 PMG) ................................... 45
4 bei Verwendung der von einem früheren
Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-
Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen für
den Wirkstoff oder die Wirkstoffe (mit
Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) .............. 150
B. Für die Begutachtung hinsichtlich mittelbar schädlicher
Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen über die Nahrung und
Nahrungskette
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 für jeden Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel ... 650
2 Begutachtung des Rückstandsverhaltens je Kultur
und je Wirkstoff zusätzlich ................. 90
3 bei Verwendung der von einem früheren
Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-
Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen
für den Wirkstoff oder die Wirkstoffe (mit
Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) ........... 15
4 bei Verwendung von Unterlagen zum
Rückstandsverhalten je Kultur (mit Zustimmung
gemäß § 6 Abs. 5 PMG) ....................... 9
C. Für die Begutachtung hinsichtlich mittelbar schädlicher
Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen über das Trinkwasser
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 bei vorhergehender Begutachtung des
Wirkstoffes oder der Wirkstoffe nach den
Unterabschnitten A und B, je Wirkstoff ........ 150
2 ohne vorhergehende Begutachtung des Wirkstoffes
oder der Wirkstoffe nach den Unterabschnitten
A und B, je Wirkstoff ......................... 800
3 bei Verwendung der von einem früheren
Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-
Zulassungsverordnung für den Wirkstoff oder
die Wirkstoffe (mit Zustimmung gemäß § 6
Abs. 5 PMG) ................................... 15
II. Begutachtung von nach dem Pflanzenschutzgesetz oder nach dem
Forstgesetz 1975 bereits genehmigten und registrierten
Pflanzenschutzmitteln, für die ein Antrag auf Erneuerung oder
Abänderung der Zulassung gestellt wird
A. Für die Begutachtung unmittelbar schädlicher Auswirkungen auf
die Gesundheit von Menschen
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 für ein Pflanzenschutzmittel mit einem
Wirkstoff ..................................... 1 200
2 für jeden weiteren Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich ............... 900
3 bei Verwendung der von einem früheren
Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-
Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen
zum Pflanzenschutzmittel einschließlich aller
seiner Bestandteile und nach bereits
durchgeführter Begutachtung des identischen
Pflanzenschutzmittels nach dem PMG (mit
Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) .............. 45
4 bei Verwendung der von einem früheren
Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-
Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen
zu dem Wirkstoff oder den Wirkstoffen und nach
bereits durchgeführter Begutachtung des
Wirkstoffes oder der Wirkstoffe nach dem PMG
(mit Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) ......... 150
B. Für die Begutachtung hinsichtlich mittelbar schädlicher
Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen über die Nahrung und
Nahrungskette
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 für jeden Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel ...... 650
2 Begutachtung des Rückstandsverhaltens je Kultur
und je Wirkstoff zusätzlich .................... 90
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