Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über organische Lösungsmittel in
Farben (einschließlich Druckfarben und Holzbeizen), Lacken und sonstigen, in den folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmitteln,
Holzschutzmitteln,
Bautenschutzmitteln (einschließlich Bitumenkaltklebern),
Klebstoffen und
Abbeizmitteln.
(2) Werden Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie vor oder bei der Anwendung einer Verdünnung bedürfen, so ist bei der Beurteilung des zulässigen Lösungsmittelanteils von der bereits verdünnten Zubereitung auszugehen; insoweit gelten die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen auch für die Verdünnungsmittel der jeweils genannten Zubereitungen.
(3) Organische Lösungsmittel sind bei Raumtemperatur (20 Grad C) und Normaldruck (1013 hPa) flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad C, die andere Inhaltsstoffe der in Abs. 1 genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösungsmittel sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung.
Verbote und Beschränkungen bestimmter Lösungsmittel
§ 2. (1) Das Inverkehrsetzen von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1, die als Lösungsmittel chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) oder Benzol enthalten, durch Hersteller und Importeure ist ab 1. Juli 1992 verboten. Als benzol- bzw. CKW-frei gelten Zubereitungen mit einem jeweiligen Masseanteil von weniger als 0,1 vH.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen folgende Zubereitungen noch mit einem höheren CKW-Gehalt in Verkehr gesetzt werden:
Klebstoffe (§ 1 Abs. 1 Z 4) bis 31. Dezember 1993,
Schaumstoffkleber (§ 1 Abs. 1 Z 4), soweit zur Hemmung der Entflammbarkeit die Beifügung von CKW erforderlich ist, bis 31. Dezember 1995,
Steinkohlenteerpechprodukte (§ 1 Abs. 1 Z 3) bis 31. Dezember 1994,
Bitumenkaltkleber (§ 1 Abs. 1 Z 3) bis 31. Dezember 1995,
Druckgaspackungen zum Aufbringen von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1, soweit zur Reduktion der Flammenlänge die Beifügung von Methylenchlorid erforderlich ist, bis 31. Dezember 1994.
§ 3. (1) Unbeschadet des Verbots nach § 2 Abs. 1 wird für aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel ein höchstzulässiger Masseanteil festgelegt. Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem höheren als dem nachstehenden Aromatengehalt sowie deren Inverkehrsetzen durch Hersteller und Importeure sind verboten:
in Bautenschutzmitteln (§ 1 Abs. 1 Z 3) 20 vH ab 1. Jänner 1996;
in Kontaktklebern (§ 1 Abs. 1 Z 4) 15 vH ab 1. Jänner 1996;
in sonstigen Klebstoffen (§ 1 Abs. 1 Z 4) 5 vH ab 1. Jänner 1993; 4. unbeschadet der Abs. 2 und 3 in sonstigen Zubereitungen 5 vH ab 1. Jänner 1996.
(2) Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem höheren als dem in Abs. 1 Z 4 angegebenen Masseanteil an aromatischen Kohlenwasserstoffen ist weiterhin zulässig, wenn für die Verwendung dieser Zubereitungen Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem Abs. 1 Z 4 entsprechen. Hersteller und Importeure dürfen Zubereitungen, die zu einer solchen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, in Verkehr setzen.
(3) Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu einer gemäß Abs. 2 zulässigen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, hat auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Soweit es für die Erfüllung der Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Beschränkung für organische Lösungsmittel in Farben,
Lacken und Anstrichmitteln
§ 4. (1) Der Masseanteil von organischen Lösungsmitteln in Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 wird mit 10 vH begrenzt. In den Masseanteil an organischen Lösungsmitteln ist der gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zulässige Aromatengehalt einzurechnen. Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen, die einen höheren Gehalt an solcherart beschränkten Lösungsmitteln aufweisen, und deren Inverkehrsetzen durch Hersteller und Importeure sind für Autoreparaturlacke und für Korrosionsschutzbeschichtungen von Metalloberflächen ab 1. Jänner 2000, für sonstige Zubereitungen ab 1. Jänner 1996 verboten, soweit nicht die Abs. 3 und 4 Anwendung finden.
(2) Von der Beschränkung des Abs. 1 ausgenommen sind die organischen Lösungsmittel Ethanol, Isopropanol und Aceton, das letztere jedoch nur bis 31. Dezember 1998 und nur in Holzbeizen, Holz- oder Kunststofflacken.
(3) Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 mit einem höheren als dem in Abs. 1 angegebenen Masseanteil an organischen Lösungsmitteln ist weiterhin zulässig, wenn
für die Verwendung dieser Zubereitungen Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem Abs. 1 entsprechen, oder
die Verwendung in einer Betriebsanlage mit einem Massenstrom an Lösungsmitteln von höchstens 15 kg pro Tag, aber nicht mehr als 2 000 kg pro Jahr (bei Verwendungszeitbeschränkung) erfolgt.
(4) Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu einer gemäß Abs. 3 zulässigen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, hat auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Soweit es für die Erfüllung der Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber Aufzeichnungen zu führen.
(5) Von den Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 ausgenommen sind Bodenmarkierungsmaterialien, die der ÖNORM B 2440, ausgegeben am 1. März 1991, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Ausnahmen
§ 5. Ausgenommen von § 2 Abs. 1 hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Z 2 genannten Zubereitungen sowie von den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 ist das Inverkehrsetzen zu Exportzwecken, wenn der ausländische Abnehmer eine von diesen Bestimmungen abweichende Zusammensetzung der Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 verlangt und die technischen Lieferbedingungen auf Verlangen abschriftlich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorgelegt werden. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt.
§ 6. (1) Zubereitungen, die den Anforderungen des § 3 oder des § 4 nicht entsprechen, und in § 2 Abs. 2 Z 2 genannte Zubereitungen, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, sind von den Verboten der gewerblichen Verwendung und des dafür notwendigen Inverkehrsetzens ausgenommen, soweit der Einsatz eines erhöhten Anteils an organischen Lösungsmitteln für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich und ein Ersatz durch andere Lösungsmittel oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1973) nicht möglich ist.
(2) Zubereitungen, die ausschließlich durch einfache physikalische Verfahren (Extraktion, Destillation) aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder Erzeugnissen gewonnene organische Lösungsmittel enthalten und die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, sind vom Verbot des Inverkehrsetzens ausgenommen, soweit ein gegenüber § 4 Abs. 1 erhöhter Lösungsmittelanteil für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und für denselben Verwendungszweck nicht eine andere Produktgruppe verfügbar ist, deren Auswirkungen auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Herstellung, Verwendung und Beseitigung insgesamt günstiger zu beurteilen sind.
(3) Hersteller und Importeure von Zubereitungen im Sinne der Abs. 1 oder 2 haben das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist - bezogen auf eine durch ihren besonderen Verwendungszweck definierte Produktgruppe - zu begründen, warum eine Reduktion bzw. ein Ersatz der organischen Lösungsmittel innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
(4) Legt ein Verwender von Zubereitungen im Sinne der Abs. 1 oder 2 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein dem Abs. 3 entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im Umfang der durch das Gutachten erbrachten Bestätigung.
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