Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaftbetreffend Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe(Grundwasserschwellenwertverordnung-GSwV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-09-18
Status Aufgehoben · 2010-04-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33f WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume der Erdrinde unzusammenhängend oder zusammenhängend ausfüllt. Seine Bewegung wird durch die Schwerkraft sowie durch die Reibungskräfte und Grenzflächenkräfte bestimmt;

2.

Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter bewerteter qualitativer Zustand (bewertete Beschaffenheit) des Grundwassers;

3.

Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens auf Grund natürlicher oder künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich entstammt;

4.

Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte Menge des Grundwassers, die in einem hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund natürlicher hydrologischer Vorgänge oder technischer Maßnahmen abfließt;

5.

Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene oder verschlossene Freilegung des Grundwassers;

6.

Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten oder auf Grund technischer Eingriffe zutage tritt;

7.

Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Parameters. Bei Überschreitung des Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten des Stoffes im Untergrund die Besorgnis des Verlustes der Eignung von Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;

8.

Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die Meßwerte eines für die Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters gemäß Z 7 mit dem zugehörigen Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes verglichen werden.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt. Seine Bewegung wird durch die Schwerkraft sowie durch die Reibungskräfte bestimmt;

2.

Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter bewerteter qualitativer Zustand (bewertete Beschaffenheit) des Grundwassers;

3.

Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens auf Grund natürlicher oder künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich entstammt;

4.

Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte Menge des Grundwassers, die in einem hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund natürlicher hydrologischer Vorgänge oder technischer Maßnahmen abfließt;

5.

Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene oder verschlossene Freilegung des Grundwassers;

6.

Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten oder auf Grund technischer Eingriffe zutage tritt;

7.

Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Parameters. Bei Überschreitung des Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten des Stoffes im Untergrund die Besorgnis des Verlustes der Eignung von Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;

8.

Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die Meßwerte eines für die Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters gemäß Z 7 mit dem zugehörigen Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes verglichen werden.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt. Seine Bewegung wird durch die Schwerkraft sowie durch die Reibungskräfte bestimmt;

2.

Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter bewerteter qualitativer Zustand (bewertete Beschaffenheit) des Grundwassers;

3.

Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens auf Grund natürlicher oder künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich entstammt;

4.

Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte Menge des Grundwassers, die in einem hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund natürlicher hydrologischer Vorgänge oder technischer Maßnahmen abfließt;

5.

Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene oder verschlossene Freilegung des Grundwassers;

6.

Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten oder auf Grund technischer Eingriffe zutage tritt;

7.

Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Parameters. Bei Überschreitung des Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten des Stoffes im Untergrund die Besorgnis des Verlustes der Eignung von Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;

8.

Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die Meßwerte eines für die Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters gemäß Z 7 mit dem zugehörigen Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes verglichen werden.

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

§ 2. (1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht enthaltener Inhaltsstoff ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß

a)

Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989

b)

Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991 anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

§ 2. (1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.

(3) Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung von Grundwassersanierungsgebieten und der Verfügung von Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen gemäß § 33f Abs. 2 und 3 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (§ 4 Abs. 3), bei welchem die Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich

1.

durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder

2.

durch Einträge aus einem Oberflächengewässer

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

§ 2. (1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.

(3) Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten und der Bekanntgabe bzw. Anordnung von Maßnahmen gemäß § 33f Abs. 3, 4 und 6 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (§ 4 Abs. 3), bei welchem die Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich

1.

durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder

2.

durch Einträge aus einem Oberflächengewässer

Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit

§ 3. (1) Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes können Grundwasseraufschlußstellen und Grundwasseraustrittsstellen sein.

(2) Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle gemäß Abs. 1 in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern, Grundwasserstockwerke, Bauzustand, Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger (Lage zu Kontaminationen, geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung) Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Auf repräsentative Flächenverteilung der Meßstellen in einem Grundwassergebiet in hydrologischer und in grundwasserbeschaffenheitsmäßiger Hinsicht ist zu achten; dabei ist insbesondere auf bereits bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen, auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung, sowie auf allenfalls gefährdete Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte Siedlungen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung der Meßstelleneignung und die Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes zu erfolgen.

(3) Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 ist an Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl der Beprobungen vier pro Jahr in etwa dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum im Sinne des § 4 ist der dem Beurteilungszeitpunkt unmittelbar vorangegangene zweijährliche Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im Falle des Abs. 5 Z 2).

(4) Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes in Frage kommenden Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der Untersuchungstätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit gilt:

1.

Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) Meßergebnisse gemäß Abs. 3 und Anlage B aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, so können diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden.

2.

Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 Meßergebnisse für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, die den Anforderungen der Anlage B, nicht jedoch denen des Abs. 3 entsprechen, so können auch diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn

3.

Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2 können nur dann für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn die Kriterien des Abs. 2 bezüglich Meßstelleneignung und Meßstellenverteilung erfüllt sind.

4.

Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2, die länger zurückliegen als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bleiben außer Betracht.

Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit

§ 3. (1) Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes können Grundwasseraufschlußstellen und Grundwasseraustrittsstellen sein.

(2) Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle gemäß Abs. 1 in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern, Grundwasserstockwerke, Bauzustand, Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger (Lage zu Kontaminationen, geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung) Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Die flächenhafte Verteilung von Meßstellen gemäß Abs. 1 in einem Grundwassergebiet hat unter Beachtung der hydrologischen und grundwasserbeschaffenheitsmäßigen Gegebenheiten derart zu erfolgen, daß ein aussagekräftiges Bild der Wasserbeschaffenheit des Grundwasservorkommens erhalten wird; dabei ist insbesondere auf bereits bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen, auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung, sowie auf allenfalls gefährdete Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte Siedlungen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung der Meßstelleneignung und die Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes zu erfolgen.

(3) Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 ist an Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl der Beprobungen vier pro Jahr in etwa dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum im Sinne des § 4 ist der dem Beurteilungszeitpunkt unmittelbar vorangegangene zweijährliche Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im Falle des Abs. 5 Z 2).

(4) Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes in Frage kommenden Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der Untersuchungstätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit gilt:

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