Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-07-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/ 1982, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Verzeichnis der zur Untersuchung und Plombierung

von Sämereien ermächtigten Anstalten

§ 1. Zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches neben der Bundesanstalt für Pflanzenbau noch nachstehende Anstalten ermächtigt:

1.

die Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz,

2.

die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und Lebensmittel-Untersuchungsanstalt für Kärnten in Klagenfurt,

3.

die Landwirtschaftlich-chemische Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz,

4.

die Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung in Rinn,

5.

die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz.

2.

ABSCHNITT

Norm- und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von

Sämereien

Norm- und Grenzwerte

§ 2. (1) Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien sind nach den in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zahlen- oder mengenmäßig festgehaltenen Norm- und Grenzwerten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 zu beurteilen.

(2) In den in den Spalten der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufscheinenden, durch den Schrägstrich getrennten Angaben gibt die Zahl oder Mengenangabe vor dem Schrägstrich den Normwert, die Zahl oder Mengenangabe nach dem Schrägstrich den Grenzwert an.

(3) Soweit sich aus den §§ 5 bis 8 nichts anderes ergibt, müssen Sämereien, die im geschäftlichen Verkehr als Saatgut bezeichnet werden sollen, hinsichtlich aller in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Teileigenschaften dem Norm- oder zumindest dem Grenzwert entsprechen.

Ergänzende Bestimmungen über die kleinste zur

Untersuchung einzusendende Menge

§ 3. (1) Proben werden nur dann nach den Methoden der Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 13 Abs. 8 des Saatgutgesetzes 1937) untersucht, wenn die in der entsprechenden Spalte der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mindestmengen eingehalten werden. Andernfalls erfolgt keine Untersuchung der Proben.

(2) Die Mindestgröße der Einsendeproben für Pillensaatgut zur Untersuchung der Reinheit und Keimfähigkeit hat mindestens 7 500 Pillen, für Informationsproben ohne amtliche Probenahme mindestens 1 200 Pillen zu umfassen. Bei Einbeziehung der Bestimmung des zahlenmäßigen Besatzes nach der Depilierung muß die Einsendeprobe 25 000 Pillen umfassen. Die Einsendeprobe bei inkrustiertem und granuliertem Saatgut muß 25 000 Verbreitungseinheiten umfassen.

Ergänzende Bestimmungen über die Reinheit

§ 4. (1) Bei der Bestimmung der technischen Reinheit und des zahlenmäßigen Besatzes wird eine Trennung nach Arten nur durchgeführt, wenn dies nach samenmorphologischen Merkmalen durchführbar ist.

(2) Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung oder Lagerung Beimengungen oder Verunreinigungen enthalten oder ungewöhnliche Abweichungen von der normalen Beschaffenheit aufweisen (zB lange Stengelstücke, Spindelstücke von Mais und Getreide, schlechte Entgrannung der Gerste, schlechte Entspelzung des Weizens, Beschmutzung durch Öl, Vorratsschädlinge), so ist hierauf, je nach den zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Verwendbarkeit als Saatgut, bei der Beurteilung entsprechend Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für den Besatz mit anderen Arten, soweit die Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hiefür nicht besondere Beschränkungen enthält.

Ergänzende Bestimmungen über die Keimfähigkeit

§ 5. (1) Wenn der Anteil normal keimender Samen oder keimender Knäuel eine sichere Beurteilung der Sämereien nicht zuläßt, ist an dessen Stelle für die Beurteilung der Keimfähigkeit der Anteil triebkräftiger Samen (Knäuel) heranzuziehen.

(2) Sämereien, für die in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein höchstzulässiger Anteil infizierter Samen oder sonstige Anforderungen an die Gesundheit vorgeschrieben sind, dürfen, wenn der Infektionsgrad schlechter als der Normwert, aber nicht schlechter als der Grenzwert ist, nur nach zweckentsprechender und wirksamer Behandlung (Beizung, Bestrahlung u. dgl.) in Verkehr gebracht werden.

(3) Bei Vermehrungssaatgut darf der Grenzwert der Keimfähigkeit und Triebkraft bis 20% unter nachfolgenden Voraussetzungen unterschritten werden:

1.

das Saatgut muß ausdrücklich als Vermehrungssaatgut gekennzeichnet sein (zB Superelite, Elite bzw. Vorstufensaatgut, Basissaatgut),

2.

auf die verminderte Keimfähigkeit muß auf den Sacketiketten, Begleitpapieren (zB Rechnung, Lieferschein) und in einer speziellen Anbauanleitung hingewiesen werden,

3.

das Saatgut darf nicht zu anderen Saat zwecken als zur weiteren Vermehrung in Verkehr gebracht werden und

4.

das Saatgut muß den übrigen Anforderungen der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen.

Toleranzen

§ 6. Entsprechen Sämereien nicht hinsichtlich aller in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Eigenschaften dem Norm- oder dem Grenzwert, so sind kleine Mängel bei der einen oder anderen Anforderung zu vernachlässigen, wenn sie durch eine höherwertige Beschaffenheit bei anderen Anforderungen ausgeglichen werden. Derartige Beurteilungen sind den Anstalten vorbehalten und müssen im Untersuchungsbericht bescheinigt werden.

Gebrauchswert

§ 7. Sämereien sind nach dem Gebrauchswert (Reinheit mal Keimfähigkeit geteilt durch 100) zu beurteilen, wenn die mangelnde Keimfähigkeit durch eine höhere Reinheit ausgeglichen werden kann. Derartige Beurteilungen sind den Anstalten vorbehalten und müssen im Untersuchungsbericht bescheinigt werden.

Behelfswerte

§ 8. (1) Wenn der voraussichtliche Bedarf an Saatgut auch bei Heranziehung des Gebrauchswertes nicht gedeckt oder überlagertes Saatgut aus Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, nicht abgesetzt werden kann und keine nachteiligen Auswirkungen auf das daraus erwachsende Erntegut zu erwarten sind, so sind auf Antrag der Partei von den Anstalten in solchen Ausnahmefällen Partien von Sämereien, die den Anforderungen an den Grenzwert nicht genügen, für den Verkehr zuzulassen (Behelfssaatgut).

(2) Sind die Anstalten der Auffassung, daß eine Zulassung zu verweigern wäre, so haben sie den Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Die Zulassung ist notwendigenfalls an Bedingungen zu knüpfen, die der beschränkten Verwendung der Sämereien als Saatgut Rechnung tragen (wie hinsichtlich Verwendungsart, Beizung, Kennzeichnung, Vertriebsbeschränkung, Preisnachlaß u. dgl.).

3.

ABSCHNITT

Plombierungsvorschriften

Beschreibung der Plombierung

§ 9. (1) Die Plombierung im Sinne dieser Verordnung besteht

1.

bei Behältnissen - soweit nicht die Bestimmungen der Z 2 oder 3 zur Anwendung kommen - in der Anbringung einer Plombe (Abs. 2) und eines Anhängeattestes (Abs. 3),

2.

bei Behältnissen, die mit Maschinnaht verschlossen werden, in der Anbringung eines Anhängeattestes (Abs. 3) und bei für die Ausfuhr bestimmten Saatgutpartien in Behältnissen überdies in der Anbringung einer Plombe, sofern dies nach den Bestimmungen des Einfuhrlandes oder auf Grund internationaler Vereinbarungen erforderlich ist,

3.

bei Behältnissen, deren Behandlung nach Z 1 oder 2 nicht möglich ist oder dem Zweck der Plombierung oder den Bedürfnissen des wirtschaftlichen Verkehrs nicht entspricht (zB kleine Papiersäckchen, Kartons, Dosen), in der Anbringung eines Klebesiegels (Abs. 6) und erforderlichenfalls einiger Klebestreifen (Abs. 7) und - außer im Falle des § 17 Abs. 2 letzter Satz - eines Klebezettels (Abs. 5).

(2) Für die Plombierung ist eine aus Weißblech bestehende runde Plombe mit einem Durchmesser von zirka 18 mm zu verwenden, in die das Bundeswappen mit der Umschrift „Saatgutkontrolle Österreich'' eingepreßt ist. Die zur Plombierung von Ventilsäcken zu verwendende Plombe ist einteilig und muß auf der Rückseite mit Zinken versehen sein (Cramponplombe); in den übrigen Fällen hat die Plombe aus zwei Teilen zu bestehen, die durch einen Steg miteinander verbunden sind.

(3) Das Anhängeattest besteht bei Plombierungen für den Inlandverkehr aus einem hellbraunen Anhänger und einem auf diesem innerhalb des vorgezeichneten Rahmens aufgeklebten weißen Klebezettel, bei Ausfuhrplombierungen nur aus einem rot-weiß-roten Anhänger. Anhänger und Klebezettel sind in Größe und Beschriftung nach den Mustern I bis VII der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.

(4) Der Anhänger muß für Ventilsäcke und für andere Behältnisse, die mit Maschinnaht verschlossen werden, dem Muster I, für sonstige Behältnisse dem Muster II entsprechen. Bei Ausfuhrplombierungen (§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937) sind für Ventilsäcke und für andere Behältnisse, die mit Maschinnaht verschlossen werden, Anhänger nach dem Muster III, für sonstige Behältnisse Anhänger nach dem Muster IV zu verwenden. Auf den Anhänger ist die Plombierungs- oder Partienummer aufzudrucken.

(5) Der Klebezettel hat je nach der Qualitätsstufe dem Muster V, für Saatgut, das den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1937 entspricht, dem Muster VI zu entsprechen. Bei Plombierungen nach Abs. 1 Z 3 hat auf dem Klebezettel der Aufdruck „Plombierungs-Nr.'' zu entfallen. Auf die Klebezettel ist die Partienummer und bei Plombierungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 auch die Plombierungsnummer aufzudrucken.

(6) Das Klebesiegel hat dem Muster VII zu entsprechen. Auf das Klebesiegel ist die Partienummer aufzudrucken.

(7) Klebestreifen sind Streifen aus Papier oder Kunststoff mit dem Aufdruck des Bundeswappens und der Aufschrift „Staatliche Saatgutkontrolle Österreich''.

Plombierungsantrag

§ 10. (1) Die Plombierung ist bei der Anstalt zu beantragen. Der Antrag hat die für die Durchführung der Plombierung erforderlichen Angaben zu enthalten, wie Samenart, Menge des Saatgutes, Zahl der Partien und Behältnisse pro Partie, Ort der Plombierung, Art der zur Verwendung gelangenden Anhänger, gewünschter Zeitpunkt der Plombierung u. dgl.

(2) Eine Partie ist eine Saatgutmenge, die

1.

einheitlich geputzt und homogen ist,

2.

vom Antragsteller als Einheit vorgestellt wird und

3.

das Höchstgewicht nicht überschreitet, welches in den Methoden der Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 13 Abs. 8 des Saatgutgesetzes 1937) artenspezifisch festgelegt ist.

(3) Der Antragsteller hat einen Beleg über Herkunft (Ökotyp) oder Sortenechtheit der Ware und bei ausländischer Ware auch über die Beschaffenheit dem Antrag beizulegen oder umgehend nachzureichen. Als Herkunftsnachweis gilt die Ursprungsbescheinigung einer inländischen Gemeinde oder einer amtlichen ausländischen Stelle, in deren Bereich das Saatgut gewonnen wurde. Als Beleg über die Sortenechtheit gilt ein internationaler (zB der OECD) oder nationaler (Anerkennungs-) Zertifizierungsnachweis des Erzeugerlandes. Als Beleg über die Beschaffenheit gilt ein amtlicher Untersuchungsbericht des Ausfuhrlandes oder, wenn die Ware weiterversendet wurde, des letzten Ausfuhrlandes, wobei das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate vom Tag des Einlangens des Antrages bei der Anstalt zurückliegen darf.

(4) Die Plombierung ist so zeitgerecht zu beantragen, daß der Probenehmer zum beantragten Plombierungstermin entsendet werden kann.

(5) Die Anstalt hat nach Einlangen des Antrages dem Antragsteller entsprechend der Zahl der nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu plombierenden Behältnisse die im Einzelfall in Betracht kommenden Anhänger (Etiketten) auszufolgen.

Vorbereitung der Behältnisse

§ 11. (1) Der Antragsteller hat das zur Plombierung beantragte Saatgut in einwandfreie Behältnisse abzufüllen.

(2) Die Behältnisse müssen in einem geeigneten Raum partieweise geordnet und in beiderseits leicht zugänglichen Reihen aufgestellt sein. Die reihenweise Aufstellung kann bei Sämereien, bei welchen die Probenahme mit dem Probestecher erfolgen kann, unterbleiben, wenn die Behältnisse übersichtlich geschichtet und die Bezeichnungen überschaubar sind, wenn weiters der Stapel zugänglich ist und eine greifbare Höhe (etwa 2 m) nicht überschreitet und eine vorschriftsgemäße Probenahme möglich ist. Der Antragsteller hat für jedes zu plombierende Behältnis ein leeres Probensäckchen aus Papier in entsprechender Größe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und vorzubereiten.

Verschließen der Behältnisse

§ 12. (1) Für Ventilsäcke hat der Antragsteller je einen Anhänger vorzubereiten. Der Antragsteller darf diese Säcke nicht verschließen. Sonstige nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu plombierende Behältnisse, die nicht mit Maschinnaht verschlossen werden sollen, hat der Antragsteller mit einer für die Anbringung von Blechplomben geeigneten Schnur (zB Spagat) abzubinden, wobei die Enden der Schnur nach Anbringung des Anhängers zum Einlegen der Plombe noch einmal einfach zu verknoten sind.

(2) Bei Behältnissen, die mit Maschinnaht verschlossen werden, hat der Antragsteller den Anhänger beim Verschließen des Behältnisses an der hiefür vorgesehenen Stelle so mitzunähen, daß er zur Gänze sichtbar bleibt.

(3) Die unter § 9 Abs. 1 Z 3 fallenden Behältnisse sind, falls aus ihnen eine Probenahme mit dem Probestecher möglich ist (§ 13 Abs. 1), derart zu verschließen, daß den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz entsprochen werden kann.

(4) Bei Behältnissen, die im Ausland abgebunden und plombiert wurden, darf vom Antragsteller der Anhänger an der unverletzten ausländischen Plombe angebracht werden. Ist dies nicht möglich oder will der Antragsteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, so ist das Behältnis - wie im Abs. 1 dritter Satz beschrieben - abzubinden.

(5) Bei Behältnissen, die im Ausland mit Maschinnaht verschlossen wurden und deren Verschluß unverletzt ist, hat der Antragsteller die Schnur ungefähr in der Nahtmitte unmittelbar oberhalb und unterhalb der Naht durchzuziehen, doppelt zu knüpfen und den Anhänger - wie im Abs. 1 dritter Satz beschrieben - zu befestigen.

(6) Behältnisse, die im Ausland mit Klebesiegel verschlossen wurden, sind mit unverletztem ausländischen Siegel zur Probenahme bereitzuhalten.

(7) Behältnisse, aus denen eine Probenahme mit dem Probestecher möglich ist, müssen beim Eintreffen des Probenehmers gemäß den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 vorbereitet sein. Sonstige Behältnisse dürfen beim Eintreffen des Probenehmers in der beschriebenen Weise nur vorbereitet sein, wenn für eine ordnungsgemäße Untersuchung der Sämereien die Entnahme von Stichproben genügt und die Anstalt dem Antragsteller die Vorbereitung freigestellt hat.

Probenahme

§ 13. (1) Der Probenehmer hat nach dem Eintreffen Proben zu ziehen und in die vorbereiteten Papiersäckchen einzufüllen. Die Probenahme hat bei leicht fließenden Sämereien mit dem Probestecher und bei schwer fließenden Sämereien mit der Hand zu erfolgen. Behältnisse, die im Ausland verschlossen wurden, und aus denen eine Probenahme mit dem Probestecher nicht möglich ist oder die gemäß § 12 Abs. 7 zweiter Satz vorbereitet wurden, sind auf Verlangen des Probenehmers zu öffnen. Der Probenehmer kann auch die Entleerung offener Behältnisse verlangen.

(2) Die Proben sind in solcher Zahl und so groß zu nehmen, daß alle für die Qualitätsermittlung notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden können und Restproben für mindestens zwei Wiederholungen der Untersuchung übrigbleiben. Die Proben müssen die gesamte Partie repräsentieren und einen Schluß auf die Homogenität der Ware zulassen.

(3) In dem Raum, in dem die Probenahme stattfindet, haben alle Arbeiten, die mit Staubentwicklung verbunden sind, zu unterbleiben.

(4) Der Antragsteller hat unentgeltlich die zur ordnungsgemäßen Vornahme der Probenahme erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.

(5) Wenn den Voraussetzungen der §§ 11 oder 12 nicht entsprochen ist, hat der Probenehmer die Probenahme abzulehnen oder eine bereits begonnene Probenahme abzubrechen.

Maßnahmen nach der Probenahme

§ 14. (1) Nach der Probenahme hat der Antragsteller Behältnisse, die auf Verlangen des Probenehmers geöffnet wurden oder nicht vorbereitet werden durften (§ 12 Abs. 7), nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 zu verschließen; der Probenehmer hat das Verschließen zu überwachen.

(2) Bei Behältnissen mit Schnurverschluß und bei Ventilsäcken hat der Probenehmer die hiefür vorgesehene Plombe anzubringen und mit der Plombierzange zu verschließen oder diese Tätigkeit persönlich zu überwachen. Bei Ventilsäcken ist der Anhänger gleichzeitig mit der Plombe am Sackverschluß anzubringen. Bei Behältnissen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 ist das mit dem Plombierungsdatum versehene Klebesiegel vom Probenehmer oder unter seiner Aufsicht auf dem Behältnis so anzubringen, daß dieses ohne Verletzung des Klebesiegels nicht geöffnet werden kann. Ist dies durch die Anbringung des Klebesiegels allein nicht gewährleistet, so sind auf dem Behältnis zusätzlich einige Klebestreifen derart anzubringen, daß ein Öffnen der Behältnisse ohne Verletzung des Klebesiegels oder eines Klebestreifens nicht möglich ist.

(3) Der Probenehmer hat in einer amtlichen Vormerkung die Art des Saatgutes, die Sorte oder Herkunft (Ökotyp), das angegebene Gewicht der Partie, die Zahl der Behältnisse und die dazugehörigen Plombierungs- und Partienummern zu bestätigen. Eine Durchschrift dieser Vormerkung ist dem Antragsteller über Verlangen auszufolgen.

Untersuchung der Proben

§ 15. (1) Der Probenehmer hat die gezogenen Proben mit der amtlichen Vormerkung unverzüglich der Anstalt zur Untersuchung zu übermitteln.

(2) Die Anstalt hat die Proben zu untersuchen und dem Antragsteller über das Ergebnis der Untersuchung einen Untersuchungsbericht auszufolgen.

(3) Die für die Untersuchung entnommenen Proben aus den einzelnen Partien hat die Anstalt sechs Monate aufzubewahren.

Qualitätsstufen

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