Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrganges 1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 440, (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 444/1985) in der Fassung BGBl. Nr. 298/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Für Weine des Jahrganges 1990 werden die Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt und Asche (§ 7c Abs. 1 lit. b und d der Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989) wie folgt festgelegt:
Asche (in Gramm je Liter):
Weißwein und Rosewein (Schillerwein)........... 1,20
Rotwein........................................ 1,50
zuckerfreier Extrakt (in Gramm je Liter) unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Alkoholgehalt, wobei bei zwischen den punktuell aufgelisteten Alkoholgehalten liegenden Alkoholkonzentrationen die Mindestwerte für zuckerfreiem Extrakt interpolationsmäßig zu ermitteln sind:
Vorhandener Alkoholgehalt zuckerfreier Etrakt
in Raumhundertteilen
8,0 15,0
9,0 15,5
10,0 16,0
11,0 16,2
12,0 16,5
13,0 17,0
14,0 18,0
15,0 19,0
Ist das vorstehend dargestellte Verhältnis zwischen vorhandenem Alkohol und zuckerfreiem Extrakt nicht gegeben, so darf der Wein nur um so viel Gramm je Liter zuckerfreiem Extrakt weniger enthalten, als der Gehalt an nicht flüchtiger Säure den Wert von 6,0 Gramm je Liter unterschreitet.
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