Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Verbot von Pentachlorphenol (PCP)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) und von Pentachlorphenol-Natrium sowie sonstigen Pentachlorphenolsalzen und -verbindungen sind verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Abs. 1 genannten Stoffe, wenn auch als Verunreinigung, insgesamt in einem Masseanteil von mehr als 0,01 % (100 ppm) enthalten.
(3) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Fertigwaren, die infolge einer Behandlung die in Abs. 1 genannten Stoffe insgesamt in einem Masseanteil von mehr als 0,0005 % (5 ppm) enthalten, sind verboten, wenn die Fertigwaren nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung behandelt worden sind. Für die Feststellung des Masseanteils ist nur der von der Behandlung tatsächlich erfaßte Teil der Fertigware maßgeblich.
§ 2. (1) Von § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Stoffe und Zubereitungen, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen ausschließlich für Forschungs- und wissenschaftliche Versuchszwecke einschließlich Analysen bestimmt sind, wenn hinsichtlich der dabei entstehenden Abfälle die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
(2) Von den Verboten der Herstellung und Verwendung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind Stoffe und Zubereitungen die zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder dabei unvermeidbar anfallen, wenn hinsichtlich der dabei entstehenden Abfälle die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
(3) Von § 1 Abs. 3 ausgenommen sind
Leder, das bis 30. Juni 1992 in Verkehr gesetzt wird,
Fertigwaren aus Leder, die bis 31. Dezember 1992 in Verkehr gesetzt werden.