Verordnung des Bundeskanzlers über die Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1991

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-02-09
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1990, wird verordnet:

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1990, BGBl. Nr. 741, für das Jahr 1991 mit 1,050 festgesetzte Anpassungsfaktor ist, unbeschadet der Erhöhung der Leistungen gemäß § 12 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Art. IV Z 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1990, in diesem Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1991 verbindlich.

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