← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Nachweispflicht für Abfälle (Altöle) (Abfallnachweisverordnung)

Geltender Text a fecha 1991-02-14

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13, 14, 19 und 38 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird - hinsichtlich des § 14 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - hinsichtlich des § 19 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-, Melde- und Nachweispflicht der Abfall(Altöl)besitzer im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen. Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur hinsichtlich gefährlicher Abfälle, mit Ausnahme jener gefährlichen Abfälle, die einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes übergeben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfall(Altöl)besitzer sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, die als Erzeuger, Sammler oder Behandler von Abfällen (Altölen) tätig werden.

(2) Nicht als Sammler von Abfällen (Altölen) gelten Transporteure, soweit sie Abfälle (Altöle) im direkten Auftrag des Abfall(Altöl)besitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.

(3) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen ist, wer eine Tätigkeit ausübt, bei welcher gefährliche Abfälle oder Altöle anfallen und nicht als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen tätig ist.

(4) Übergeber im Sinne dieser Verordnung ist der Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder Altöle an einen anderen Abfall(Altöl)besitzer übergibt. Im Falle des Exportes gilt der Inhaber der Bewilligung gemäß § 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer als Übergeber.

(5) Übernehmer im Sinne dieser Verordnung ist der Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder Altöle von einem anderen Abfall(Altöl)besitzer übernimmt. Im Falle des Importes gilt der Inhaber der Bewilligung gemäß § 34 des Abfallwirtschaftsgesetzes und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer als Übernehmer.

(6) Als Abfall(Altöl)besitzer-Nummer im Sinne dieser Verordnung gelten die dem Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen zugeteilte Erzeuger-Nummer, die zugeteilte Sammler-Nummer sowie die zugeteilte Behandler-Nummer.

(7) Die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer besteht aus einer achtstelligen Ziffernfolge, an deren siebenter Stelle die Ziffer 1 (Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen), 2 (Sammler von gefährlichen Abfällen oder Altölen) oder 3 (Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen) steht und an deren achter Stelle die Ziffer 1 (Burgenland), 2 (Kärnten), 3 (Niederösterreich), 4 (Oberösterreich), 5 (Salzburg), 6 (Steiermark), 7 (Tirol), 8 (Vorarlberg) oder 9 (Wien) - für das Land, in welchem dem Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen vom Landeshauptmann die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer zugeteilt wurde - angeführt wird.

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

§ 3. (1) Abfall(Altöl)besitzer haben, sofern sie nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen gemäß den §§ 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls (Altöls) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. Nachzuweisen sind:

1.

die Abfallart durch Angabe der in der ÖNORM S 2100, ausgegeben am 1. März 1990, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;

2.

die Menge des Abfalls (Altöls);

3.

der den Abfall (Altöl) erzeugende Produktions- oder Manipulationsprozeß oder der Übergeber (§ 2 Abs. 4);

4.

die Art der vorgenommenen Behandlung oder der Übernehmer (§ 2 Abs. 5).

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind in Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen durch Sicherung auf externen Datenträgern (Magnetband, Disketten, Festwechselplatten und ähnliches), sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen sind getrennt nach den betreffenden Abfallarten fortlaufend zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Jene Abfall(Altöl)besitzer, die Waren erwerbsmäßig abgeben, unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen, Altölen oder Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht gemäß Abs. 1.

Meldepflicht der Erzeuger

von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 4. (1) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen, bei denen Altöle (§ 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes) in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes) anfallen, haben diesen Umstand binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann des Landes, in dem die gefährlichen Abfälle oder Altöle anfallen, unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu melden.

(2) Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen und Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM

S 2100;

2.

die voraussichtlich pro Kalenderjahr anfallende Masse des gefährlichen Abfalls oder Altöls in Kilogramm;

3.

den voraussichtlichen Übernehmer des gefährlichen Abfalls oder Altöls.

(3) Wenn andere gefährliche Abfälle oder Altöle zu den bereits gemeldeten hinzukommen oder angezeigte gefährliche Abfälle oder Altöle nicht mehr anfallen oder die jährlich anfallende Menge der gefährliche Abfälle oder Altöle sich um mindestens 100 v.H. ändert, so ist dies binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Landeshauptmann (Abs. 1) unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu melden. Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen im Anfall von gefährlichen Abfällen, sofern sie Altstoffe (§ 2 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes) sind.

(4) Die Formblätter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen. Jeder Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen darf jedoch von ihm selbst hergestellte, dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechende Formblätter, verwenden.

(5) Auf Grund der Meldung gemäß Abs. 1 wird vom zuständigen Landeshauptmann eine Abfall(Altöl)erzeuger-Nummer zugeteilt.

Begleitscheinsystem

§ 5. (1) Der Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen Abfällen oder Altölen durch Begleitscheine unter Verwendung des 2 Formblattes gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und durch fortlaufende Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine nachzuweisen. Der Begleitscheinsatz besteht aus vier Blättern. Er ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen.

(2) Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen darf jedoch von ihm selbst hergestellte, dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechende Begleitscheine verwenden, sofern ihm vom zuständigen Landeshauptmann ein Begleitscheinnummernkontingent zugeteilt wurde. Auf den selbst hergestellten Begleitscheinen dürfen in der Rubrik Begleitscheinnummer nur die Nummern aus dem zugeteilten Begleitscheinkontingent eingetragen werden.

(3) Die Abfall(Altöl)sammler-Nummer und die Abfall(Altöl)behandler-Nummer wird mit der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes zugeteilt. Besteht keine Erlaubnispflicht, so erfolgt die Zuteilung der Abfall(Altöl)sammler-Nummer oder der Abfall(Altöl)behandler-Nummer nach der Übermittlung des ersten Begleitscheins an den Landeshauptmann.

(4) Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich für Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen nach § 4 Abs. 1, für Sammler und Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.

(5) Die von der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten und die vom Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hergestellten Begleitscheine sind eindeutig zu numerieren. Der Übernehmer kann die Daten des Begleitscheins mit elektronischer Datenverarbeitung erfassen, die von ihm einzutragenden Daten mit elektronischer Datenverarbeitung ergänzen und diese elektronisch erfaßten Daten komplettiert ausdrucken.

(6) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind bestimmt:

1.

Blatt 1 zur Vorlage an den Landeshauptmann;

2.

Blatt 2 für die Nachweisführung des Übernehmers bzw. im Fall der Ausfuhr (§ 11) für Meldungen gemäß § 37 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes;

3.

Blatt 3 und Blatt 4 für die Nachweisführung (fortlaufende Aufzeichnungen) des Übergebers bzw. das Blatt 3 im Fall der Einfuhr (§ 10) für Meldungen gemäß § 37 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes.

(7) Bei der Weitergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen durch einen Übergeber ist für jede Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) ein gesonderter Satz der in Abs. 1 genannten Begleitscheine zu verwenden.

Handhabung der Begleitscheine undMeldepflicht des Übernehmers

§ 6. (1) Der Übergeber hat auf dem Begleitschein die für ihn bestimmten Rubriken

1.

Begleitscheinnummer und Blattnummer, falls nicht vorgedruckt,

2.

die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen und Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM

S 2100,

3.

Masse des gefährlichen Abfalls oder Altöls in Kilogramm,

4.

allenfalls in der Rubrik „ADR/RID“ zusätzlich auch die dem ADR/RID entsprechende Deklaration des Transportgutes unter Angabe der Klasse und der Ziffer der Stoffaufzählung des ADR/RID,

5.

Name, Anschrift und Telefonnummer,

6.

Datum der Übergabe,

7.

Name, Anschrift und Telefonnummer des Übernehmers,

8.

im Falle der Einfuhr die Geschäftszahl des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 34 des Abfallwirtschaftsgesetzes, sowie

9.

im Falle der Ausfuhr die im Bescheid angeführte EDV-Identifikationsnummer für ausländische Behandler sowie die Geschäftszahl des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes

auszufüllen.

(2) Der Übergeber oder der von ihm hiezu Ermächtigte hat die Richtigkeit seiner Angaben auf den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheins durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Ist der gefährliche Abfall oder das Altöl erstmals angefallen, so ist vom Übergeber in der Rubrik Abfall(Altöl)besitzer die Abfall(Altöl)erzeuger-Nummer einzutragen. Wird der gefährliche Abfall oder das Altöl exportiert, so ist die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Exporteurs einzutragen. Falls die gefährlichen Abfälle oder Altöle vom Übergeber im Zuge der Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen erzeugt wurden, so sind diese gefährlichen Abfälle oder Altöle mit der Abfall(Altöl)behandler-Nummer zu übergeben, mit welcher sie übernommen wurden. Wurden die gefährlichen Abfälle oder Altöle vom Übergeber in der vorliegenden Form übernommen, so sind diese gefährlichen Abfälle oder Altöle mit der Abfall(Altöl)sammler-Nummer zu übergeben, mit welcher sie übernommen wurden. Blatt 4 der Begleitscheine hat beim Übergeber für dessen Nachweisführung zu verbleiben.

(3) Der Transporteur von gefährlichen Abfällen oder Altölen oder ein von ihm hiezu Ermächtigter hat die Transportart, das Datum, an dem der Transport durchgeführt wird, sowie Name, Anschrift und Telefonnummer (Firmenstempel) des Transporteurs auf den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheins anzugeben und die Richtigkeit seiner Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Wird der Transport vom Übernehmer oder vom Übergeber durchgeführt, so sind diese Daten vom Übernehmer oder Übergeber auszufüllen.

(4) Der Übernehmer oder der von ihm hiezu Ermächtigte hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle oder Altöle auf den Blättern 1 bis 3 des Begleitscheins durch eigenhändige Unterschrift die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen und die Rubriken

1.

Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Übernehmers und

2.

Datum der Übernahme

auszufüllen oder diese Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung zu ergänzen. Werden diese Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung ergänzt, so ist die eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich.

(5) Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle oder ist darin keine Angabe über die Abfallart enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Werden gefährliche Abfälle mit einem einzigen Begleitschein in mehreren Gebinden übernommen, und sind auf Grund der Analyseergebnisse die gefährlichen Abfälle dieser unterschiedlichen Gebinde verschiedenen Abfallarten laut Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten laut Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und die Masse des gefährlichen Abfalls in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.

(6) Wird gefährlicher Abfall oder Altöl importiert oder von einem Abfallerzeuger übernommen, der unter die in § 9 Abs. 1 genannte Mindestmengenschwelle für die Nachweispflicht fällt, ist die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Importeurs oder des Übernehmers einzutragen.

(7) Falls ein Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen beabsichtigt, die übernommenen gefährlichen Abfälle oder Altöle zu übergeben, ohne sie in ihrer Zusammensetzung verändert zu haben, so hat er in der Rubrik Abfall(Altöl)besitzer-Nummer die Abfall(Altöl)sammler-Nummer einzutragen. Ist dies nicht der Fall, so ist in der Rubrik Abfall(Altöl)besitzer-Nummer die Abfall(Altöl)handler-Nummer einzutragen.

(8) Der Übernehmer hat dem Übergeber das Blatt 3 des Begleitscheins oder einen mit elektronischer Datenverarbeitung komplettierten Ausdruck dieses Blattes für dessen laufende Aufzeichnungen zu übergeben oder zu übermitteln. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß Abs. 10 vom Übernehmer mindestens innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.

(9) Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur unter Beifügung des Datums dieser Änderung und nur so erfolgen, daß die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt.

(10) Die Übermittlung von Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung durch den Übernehmer an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) kann nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Der Übernehmer trägt die Verantwortung für die Übereinstimmung der Daten des Begleitscheins mit den Daten, die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung an den Landeshauptmann (Abs. 8) gesendet werden. Die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gesendeten Daten ersetzen den Begleitschein als solchen und sind voll rechtsgültig. Die Pflicht des Übernehmers zur Führung eigener Aufzeichnungen bleibt davon unberührt. Erfolgt die Datenübermittlung nicht mit Diskette über Datex-P, so hat der Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen dem elektronischen Datenträger einen eigenhändig unterzeichneten Begleitbrief anzuschließen.

Fortlaufende Aufzeichnungen fürgefährliche Abfälle und Altöle

§ 7. (1) Die gemäß § 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen sind für gefährliche Abfälle oder Altöle durch eine fortlaufende Sammlung der in den §§ 5 und 6 genannten Begleitscheine zu führen. Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat das für ihn bestimmte Blatt der Begleitscheine (§ 5 Abs. 6) für seine Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Begleitscheine sind nach Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) getrennt zu sammeln. Bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen sind Aufzeichnungen durch Sicherung auf externen Datenträgern zu führen, sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann.

(2) Wenn der Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle oder Altöle behandelt, aber nicht verwendet oder verwertet, so hat er seine laufenden Aufzeichnungen mit dem Blatt 3 der Begleitscheine zu führen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 mindestens innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.

Aufbewahrungsfrist

§ 8. (1) Die Besitzer von Abfällen (Altölen) haben die fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß § 3 und die aus den Begleitscheinen gemäß § 7 zu führenden Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre, vom Tag der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen kann auf Mikrofilm erfolgen.

Mindestmenge für die Nachweispflicht

für gefährliche Abfälle

§ 9. (1) Abfallerzeuger, bei denen gefährliche Abfälle anfallen, sind nicht verpflichtet, Nachweise durch Begleitscheine (§§ 5 bis 7) zu führen, wenn die Masse 20 kg pro Kalenderjahr, Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) und Erzeuger von gefährlichen Abfällen nicht überschreitet.

(2) Für

1.

Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände (Schlüsselnummer 35326),

2.

Galvanikschlämme - cyanidhaltig (Schlüsselnummer 51101),

3.

Galvanikschlämme - chrom(VI)haltig (Schlüsselnummer 51102),

4.

Härtesalze - cyanidhaltig (Schlüsselnummer 51533),

5.

Konzentrate - chrom(VI)haltig (Schlüsselnummer 52712),

6.

Schlämme aus der Erdölverarbeitung und Kohleveredelung - cyanidhaltig (Schlüsselnummer 54923),

7.

Ethylenchlorid (Schlüsselnummer 55201),

8.

Chlorbenzole (Schlüsselnummer 55202),

9.

Chloroform (Schlüsselnummer 55203),

10.

Methylenchlorid (Schlüsselnummer 55206),

11.

Chlorphenole (Schlüsselnummer 55207),

12.

anchlorierte Paraffine (Schlüsselnummer 55208),

13.

Perchlorethylen (Schlüsselnummer 55209),

14.

Tetrachlorkohlenstoff (Schlüsselnummer 55211),

15.

Trichlorethan (Schlüsselnummer 55212),

16.

Trichlorethylen (Schlüsselnummer 55213),

17.

Kaltreiniger, halogenhaltig (Schlüsselnummer 55214),

18.

Lösemittelgemische, halogenhaltig

(Schlüsselnummer 55220),

19.

lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig (Schlüsselnummer 55401),

20.

halogenhaltige Additive und Weichmacher

(Schlüsselnummer 57201),

21.

Kunststoffschlämme, halogenhaltig (Schlüsselnummer 57306)

22.

polychlorierte Biphenyle und Terphenyle

(Schlüsselnummer 59901),

gilt die Mindestmengenbegrenzung des Abs. 1 nicht.

(3) Altölerzeuger, bei denen Altöle anfallen, sind nicht verpflichtet, Nachweise durch Begleitscheine (§§ 5 bis 7) zu führen, wenn die Menge 200 Liter pro Kalenderjahr, Art des Altöls (§ 6 Abs. 1 Z 2) und Altölerzeuger nicht überschreitet.

(4) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen, die gemäß Abs. 1 und 3 der Nachweispflicht durch Begleitscheine (§§ 5 bis 8) nicht unterliegen, haben für die bei ihnen anfallenden gefährlichen Abfälle oder Altöle die allgemeinen Aufzeichnungen gemäß § 3 zu führen.

Einfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle

§ 10. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle in das Inland verbracht, so hat der Übernehmer (§ 2 Abs. 5) den Begleitschein gemäß § 6 Abs. 4 bis 6 auszufüllen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 vom Übernehmer innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln. Blatt 3 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Begleitschein ist vor der Einfuhr der Abfälle oder Altöle in das Inland auszufüllen. Die Einfuhr ist vom Abfertigungszollamt im Begleitschein zu bestätigen.

Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle

§ 11. Verbringt ein Übergeber (§ 2 Abs. 4) gefährliche Abfälle oder Altöle in das Ausland, so hat er einen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ausgefüllten Begleitschein während des Transports bis zum Grenzaustrittszollamt oder Aufgabebahnhof oder -postamt mitzuführen. Blatt 2 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Austritt bzw. die Übernahme zur Beförderung in das Ausland ist vom Austrittszollamt oder vom Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein zu bestätigen. Der Übergeber hat das mit Austritts- bzw. Aufgabebestätigung versehene Blatt 1 des Begleitscheins als solches oder die Daten des Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.

Außerkrafttreten

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die als Bundesgesetz weitergeltende Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 13. Bis zum 1. Jänner 1992 dürfen Begleitscheine gemäß der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, verwendet werden. Diese Begleitscheine gelten als Nachweise im Sinne des § 5.

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 1991 in Kraft.

Anlage 1

```

```

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 2

```

```

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)