Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Verhinderung des Einschleppens von Cholera mit Lebensmitteln aus Peru
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Peru gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind:
Fische, Krusten-, Weich- und Schalentiere, Gemüse und Obst (einschließlich Schalenobst)
Lebensmittel, die aus den in Z 1 genannten Waren hergestellt worden sind.
(2) Das Herstellen von Lebensmitteln aus den im Abs. 1 genannten Lebensmitteln ist verboten.
§ 2. Vom Verbot gemäß § 1 sind hitzesterilisierte Vollkonserven ausgenommen.
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