Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Verhinderung des Einschleppens von Cholera mit Lebensmitteln aus Peru

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-03-16
Status Aufgehoben · 1992-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Peru gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind:

1.

Fische, Krusten-, Weich- und Schalentiere, Gemüse und Obst (einschließlich Schalenobst)

2.

Lebensmittel, die aus den in Z 1 genannten Waren hergestellt worden sind.

(2) Das Herstellen von Lebensmitteln aus den im Abs. 1 genannten Lebensmitteln ist verboten.

§ 2. Vom Verbot gemäß § 1 sind hitzesterilisierte Vollkonserven ausgenommen.

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