Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsweinrebsorten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1988, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 348/2000.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1988, wird verordnet:
§ 1. Für die Erzeugung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) dürfen folgende Qualitätsweinrebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Rotweinrebsorten:
§ 1. Für die Erzeugung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) dürfen folgende Qualitätsweinrebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Rotweinrebsorten:
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 348/2000.
§ 1. Für die Erzeugung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) dürfen folgende Qualitätsweinrebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Rotweinrebsorten:
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 348/2000.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
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