Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend die Ausbildung und Prüfung zum (zur) Pflegehelfer(in) (Pflegehelferverordnung - PflHV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
§ 1. (1) Zum Leiter eines Lehrganges für die Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) ist ein für diese Tätigkeit fachlich geeigneter Arzt zu bestellen, der die hiefür erforderliche Berufserfahrung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.
(2) Dem Lehrgangsleiter obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Lehrganges.
§ 2. (1) Zur Unterstützung des Lehrgangsleiters und zur Betreuung der Lehrgangsteilnehmer(innen) ist eine diplomierte Krankenpflegeperson als leitende(r) Lehrschwester (Lehrpfleger) zu bestellen. Sie hat über die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung sowie über Berufserfahrung zu verfügen.
(2) Der (Dem) leitenden Lehrschwester (Lehrpfleger) obliegt die Organisation des gesamten Lehrganges sowie die Aufsicht über die praktische Ausbildung.
(3) Für die (den) Lehrschwester (Lehrpfleger) kann ein (eine) Stellvertreter(in) bestellt werden. Für diesen (diese) gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die (den) leitende(n) Lehrschwester (Lehrpfleger).
§ 3. Zur Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) dürfen nur bestellt werden:
Ärzte,
als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester (Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch eignen,
als Lehrassistent(in) ausgebildete Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder im gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrassistent(in) fachlich und pädagogisch eignen,
Gesundheitspsychologen und klinische Psychologen,
Psychotherapeuten und
Personen, welche in dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet und erfahren sind.
§ 4. (1) Der Ausbildungslehrgang dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter Führung von diplomiertem Krankenpflegepersonal. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, durch theoretischen und praktischen Unterricht die Lehrgangsteilnehmer(innen) soweit in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf gerontologische, gerontopsychologische und gerontopsychiatrische Belange auszubilden, daß sie jederzeit in der Lage sind, sowohl im stationären Akutbereich als auch im stationären Langzeitbereich von Krankenanstalten, in Pflegeheimen und Pflegestationen von Altenheimen sowie im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, ihren Berufsobliegenheiten als Pflegehelfer(in) nachzukommen.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht ist so zu gestalten, daß unter Bedachtnahme auf die sachliche und personelle Ausstattung die fachgerechte Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Krankenpflegeperson gewährleistet ist.
§ 5. (1) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.
(2) Die Ausbildung hat 1 600 Stunden zu betragen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und die praktische Ausbildung zu entfallen hat. Theorie und Praxis haben einander zeitlich und inhaltlich in geeigneter Weise zu ergänzen. Die Lehrgangsteilnehmer(innen) sind verpflichtet, am theoretischen und praktischen Unterricht regelmäßig teilzunehmen.
(3) Die Ausbildung hat die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen mit der in Anlage 1 beim jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
(4) Die Ausbildung ist grundsätzlich ohne Unterbrechung durchzuführen. Eine Unterbrechung ist nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie Schwangerschaft und Krankheit, möglich. Bei Unterbrechung oder Wechsel des Ausbildungslehrganges können absolvierte Ausbildungszeiten angerechnet werden.
(5) Die Organisation und Durchführung des Lehrganges ist so zu gestalten, daß die kommissionelle Abschlußprüfung frühestens nach 12 Monaten und spätestens nach 24 Monaten stattfindet.
§ 6. (1) Die praktische Ausbildung hat 800 Stunden zu umfassen. Sie ist in folgenden Bereichen abzuhalten:
Im stationären Akutbereich von Krankenanstalten,
im stationären Langzeitbereich von Krankenanstalten oder in Pflegeheimen und
extramural im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege
(2) Die praktische Ausbildung hat in jedem der drei Bereiche mindestens 200 Stunden zu umfassen. Bei nachgewiesenem Mangel an entsprechenden Ausbildungsplätzen kann bei der in Abs. 1 Z 3 angeführten Ausbildung eine Reduzierung bis auf 100 Stunden genehmigt werden. In diesem Fall hat die in Abs. 1 Z 2 genannte Ausbildung mindestens 300 Stunden zu umfassen.
(3) Versäumen Lehrgangsteilnehmer(innen) mehr als 80 Stunden der praktischen Ausbildung, so haben sie die darüber hinausgehenden Fehlzeiten nachzuholen.
(4) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Lehrgangsteilnehmer(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(5) Die praktische Ausbildung hat jeweils unter der Aufsicht und Anleitung einer diplomierten Krankenpflegeperson zu erfolgen. Diese hat der (dem) leitenden Lehrschwester (Lehrpfleger) über den Ablauf der praktischen Ausbildung regelmäßig zu berichten und einen Abschlußbericht samt Bewertung des (der) Lehrgangsteilnehmers(in) unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Praktikums vorzulegen. Der Abschlußbericht ist auch dem (der) Lehrgangsteilnehmer(in) zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die (Der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger) hat unter Heranziehung der Abschlußberichte gemäß Abs. 4 die Praktika zu beurteilen und am Ende der Ausbildung auf Grund dieser Beurteilung eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und schriftlich festzuhalten. Für die Bewertung ist § 11 Abs. 2 heranzuziehen, wobei nicht nachgeholte Fehlzeiten von mehr als 80 Stunden eine positive Bewertung ausschließen.
(7) Im Rahmen jedes der Praktikumsbereiche haben Zusammenkünfte von Lehrgangsteilnehmer(inne)n, einem geeigneten Vertreter des Lehrpersonals der Praktikumsstelle und allenfalls der (des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) im Ausmaß von mindestens viermal zwei Stunden zum Zweck der Aussprache, des Erfahrungsaustausches und der Problemerörterung zu erfolgen.
§ 7. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung sind in allen theoretischen Unterrichtsfächern mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Prüfungen abzuhalten.
(2) Die Lehrpersonen haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer(innen) zu überzeugen.
(3) Keine Prüfungen sind in den Unterrichtsfächern „Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung'', „Praxisreflexion und Supervision'' und allfälligen Freigegenständen abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich aber vom Ausbildungserfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.
§ 8. (1) In den Unterrichtsfächern gemäß Anlage 1 Z 1, 2, 7 bis 15 und 18 bis 20 sind nach Abschluß der Lehrveranstaltungen im jeweiligen Fach Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmen.
(2) Mit „nicht genügendem'' Erfolg abgelegte Einzelprüfungen können bei der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches einmal wiederholt werden.
(3) Bei negativer Beurteilung von mehr als zwei Einzelprüfungen trotz Wiederholung gemäß Abs. 2 ist der Lehrgang zu wiederholen.
(4) Werden nicht mehr als zwei Einzelprüfungen mit „nicht genügend'' beurteilt, so sind die negativ abgeschlossenen Fächer zusätzlich bei der kommissionellen Abschlußprüfung (§ 9) zu prüfen.
(5) Nimmt ein Prüfling an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
§ 9. (1) Die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6 und 16 sind Gegenstand einer mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung, die nach Abschluß des Lehrganges von einer Prüfungskommission in zwei Teilen abzunehmen ist. Eine Teilprüfung darf dabei maximal drei Fächer beinhalten. Zwischen der ersten und zweiten Teilprüfung müssen mindestens drei und dürfen höchstens zehn Tage liegen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Lehrgangsleiter die Prüfungstermine festzulegen. Diese sind den Lehrgangsteilnehmer(inne)n unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden. Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung sind:
die erfolgreiche Ablegung der Einzelprüfungen, ausgenommen in dem in § 8 Abs. 4 angeführten Fall,
maximale Fehlzeiten von 40 Stunden im Fach „Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung'' und
die positive Gesamtbewertung der Praktika.
§ 10. (1) Der Prüfungskommission haben anzugehören:
Der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der Lehrgangsleiter,
die (der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger),
die Lehrkräfte der Prüfungsfächer und
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(2) Die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlußprüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie der Lehrgangsleiter und die (der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger) sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der kommissionellen Prüfung zu stellen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an den Prüfling Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu stellen.
§ 11. (1) Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu führen, in diesem sind die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.
(2) Prüfungskalkül sind die Noten
„sehr gut'' (1),
„gut'' (2),
„befriedigend'' (3),
„genügend'' (4),
„nicht genügend'' (5).
§ 12. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im § 10 Abs. 1 Z 4 angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Dem im § 10 Abs. 1 Z 5 genannten Kommissionsmitglied kommt nur beratende Stimme zu.
§ 13. (1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn keines der Prüfungsfächer mit „nicht genügend'' beurteilt wurde.
(2) Bei „nicht genügend'' in einem oder zwei Prüfungsgegenständen ist eine Wiederholungsprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung in diesen Prüfungsgegenständen abzulegen. Bei „nicht genügend'' in mehr als zwei Prüfungsgegenständen ist die kommissionelle Abschlußprüfung zu wiederholen. Zu einer Wiederholungsprüfung darf der Prüfling zweimal antreten.
(3) Der Termin für die Wiederholung kommissioneller Prüfungen ist von der Prüfungskommission anläßlich der Bewertung festzusetzen. Bei „nicht genügendem'' Erfolg in mehr als zwei Fächern darf der Prüfling erst nach Ablauf von drei Monaten erneut zur kommissionellen Abschlußprüfung antreten.
(4) Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach mit „nicht genügend'' beurteilt, so sind der Ausbildungslehrgang und die Abschlußprüfung zu wiederholen.
(5) Nimmt ein Prüfling an einer kommissionellen Prüfung unentschuldigt nicht teil, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
§ 14. Für die Wiederholungsprüfung der kommissionellen Prüfung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13.
§ 15. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundstempel der den Ausbildungslehrgang veranstaltenden Stelle zu versehen und von den im § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Mitgliedern zu unterzeichnen (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Das Zeugnis hat nur das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' oder „mit Erfolg'' zu enthalten.
(3) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' ist gegeben, wenn in mindestens der Hälfte der Einzelprüfungen und der Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung einschließlich der Beurteilung der praktischen Ausbildung die Note „sehr gut'' und in den anderen Fächern die Note „gut'' erzielt worden ist. Wurde in einem Gegenstand die Note „befriedigend'' erzielt, so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut'' in zwei weiteren Gegenständen ausgeglichen werden. Die Note „genügend'' schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' aus.
(4) Das Zeugnis ist den Absolvent(inn)en des Ausbildungslehrganges durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Abschnitt
Besondere Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
§ 16. (1) Abweichend von § 9 sind zur kommissionellen Abschlußprüfung nach Absolvierung einer Ergänzungsausbildung Personen zuzulassen, die
das Studium der Medizin abgeschlossen oder
ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe(in) erworben haben.
(2) Ohne Ergänzungsausbildung sind Personen, die eine der in Anlage 3 Z 1 bis 10 genannten Schulen bis Ende des Jahres 1995 oder die in Anlage 3 Z 11 genannte Schule erfolgreich absolviert haben und Nachweise über eine praktische Ausbildung oder Tätigkeit im stationären und ambulanten Bereich von jeweils mindestens 400 Stunden erbringen, zur kommissionellen Abschlußprüfung zuzulassen.
(3) Über die Zulassung nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 gilt § 10 mit der Maßgabe, daß an Stelle des Lehrgangsleiters der Leiter der Ergänzungsausbildung und an Stelle der (des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) die in § 17 Abs. 2 genannte diplomierte Krankenpflegeperson tritt.
(5) Die in Abs. 2 genannten Personen können die kommissionelle Abschlußprüfung vor jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung bestellten Prüfungskommission ablegen. Bei Bedarf kann der Landeshauptmann eine eigene Prüfungskommission einrichten, wobei § 10 mit der Maßgabe gilt, daß an Stelle des Lehrgangsleiters ein entsprechend geeigneter Arzt und an Stelle der (des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) eine entsprechend geeignete diplomierte Krankenpflegeperson tritt.
§ 17. (1) Ergänzungsausbildungen zur Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für die Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) als auch in Verbindung mit Krankenanstalten oder Pflegeheimen abgehalten werden.
(2) Der Ergänzungsausbildung ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Sie hat unter der verantwortlichen Leitung eines Arztes und einer diplomierten Krankenpflegeperson zu erfolgen, die für diese Tätigkeit fachlich geeignet sind und über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(3) Für Personen, die die Ergänzungsausbildung absolvieren, besteht Anwesenheitspflicht.
(4) Die Abhaltung von Ergänzungsausbildungen ist dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
§ 18. (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen, die das Studium der Medizin abgeschlossen haben, hat eine theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische Belange.
(2) Die theoretische Ausbildung hat 80 Stunden zu betragen und hat die in Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 4 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen der in Anlage 4 beim jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
(3) Die praktische Ausbildung hat 600 Stunden Pflegepraxis im ambulanten oder stationären Bereich zu umfassen. In diese Ausbildung können bereits absolvierte Pflegepraktika eingerechnet werden.
§ 19. (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum (zur) Stationsgehilfen(in) erworben haben, hat eine theoretische Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische Belange.
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