Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird hinsichtlich des § 11 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlaßt, hat aus den dabei anfallenden Materialien folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die nachstehend angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden:
Stoffgruppen Mengenschwelle
Bodenaushub................................ 20 t
Betonabbruch............................... 20 t
Asphaltaufbruch............................ 5 t
Holzabfälle................................ 5 t
Metallabfälle.............................. 2 t
Kunststoffabfälle.......................... 2 t
Baustellenabfälle.......................... 10 t
mineralischer Bauschutt.................... 40 t
(2) Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Abs. 1) hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, daß eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist.
§ 2. Als Nachweis des Abfallanfalles gemäß § 1 gelten insbesondere die im § 3 Abs. 2 der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, genannten Aufzeichnungen.
§ 3. Wenn die in § 1 Abs. 1 erfaßten Materialien keiner Verwertung zugeführt werden können oder nachweislich eine Verwertung insbesondere durch lange Transportwege mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist eine Behandlung gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vorzunehmen.
§ 4. Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 1 Abs. 1 zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
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