Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Untersuchung und Beurteilung von Geflügel, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr gebracht werden soll (Geflügeluntersuchungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1989 wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr gebracht werden soll, unterliegt der Untersuchung und Beurteilung gemäß dieser Verordnung.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. (1) Untersuchungen und Beurteilungen gemäß dieser Verordnung sind von Fleischuntersuchungstierärzten nach § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen. Die Fleischuntersuchungstierärzte dürfen sich hiebei fachlich besonders geschulter Personen bedienen; diese unterstehen in ihrer Tätigkeit der Aufsicht und den Weisungen des jeweiligen Fleischuntersuchungstierarztes. Ihre besondere Schulung ist vom Landeshauptmann zu veranlassen. Der Lehrplan dieser Schulung ist vom Landeshauptmann gemäß den jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernissen festzusetzen.
(2) Über die durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sind gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes
Protokollbücher zu führen und
auf Verlangen Bescheinigungen (Untersuchungsscheine, Begleitscheine) auszustellen.
Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung
(Schlachttieruntersuchung)
§ 3. Bei Geflügel, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr gebracht werden soll, sind im Rahmen der Kontrolle gemäß § 21 der Geflügelhygieneverordnung, BGBl. Nr. 274/1991, zusätzlich Kloakentupfer-Proben von 36 Tieren jeder Herde entnehmen zu lassen und deren Untersuchung auf Salmonellen als Sammelprobe zu veranlassen. Die Untersuchung muß einen negativen Befund ergeben. Dieser negative Befund ist im Begleitschein gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung zu vermerken.
§ 4. (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu untersuchen. Hiebei ist in den Begleitschein gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung oder - bei Importgeflügel - in jenes Zeugnis Einsicht zu nehmen, das gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vorgeschrieben ist.
(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hiefür geeigneten Untersuchungsplatz und bei ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunehmen.
(3) Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Abs. 2 der Verdacht, daß die gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung festgestellte Unbedenklichkeit des Fleisches nicht mehr gegeben ist, so ist eine Untersuchung aller Tiere jedes Transportbehälters durchzuführen.
(4) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob bei den Tieren
eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt oder ausschließt, oder
Anzeichen einer gemäß § 16 des Tierseuchengesetzes anzeigepflichtigen Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen.
§ 5. Die Erlaubnis zur Schlachtung der Herde darf nicht erteilt werden, wenn in der Herde eine gemäß § 16 des Tierseuchengesetzes anzeigepflichtige Krankheit oder der Verdacht auf das Vorliegen einer solchen gegeben ist. In diesen Fällen ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.
§ 6. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der begründete Verdacht besteht, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln oder Antibiotika oder Hormonen oder Antihormonen oder Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Desinfektions- oder Reinigungsmitteln oder Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist.
(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf das Vorliegen von Rückständen gemäß Abs. 1 nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so sind die Tiere zu schlachten und die Tierkörper bis zum Abschluß der Untersuchungen gesondert aufzubewahren.
(3) Der begründete Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen gemäß Abs. 1 und der Nachweis von Rückständen bei Schlachttieren ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In dieser Meldung ist auch anzuführen, ob der Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen auch für andere Herden des jeweiligen Bestandes gilt.
§ 7. (1) Wenn in einer Herde
eine nach dem Tierseuchengesetz nicht anzeigepflichtige Tierseuche oder eine auf den Menschen übertragbare Krankheit festgestellt wurde oder
bei der letzten Untersuchung der Herde gemäß § 21 der Geflügelhygieneverordnung Salmonellenausscheider festgestellt wurden oder
Krankheitserscheinungen auftreten, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens von Tieren dieser Herde einhergehen, oder
Tiere vorhanden sind, die Krankheitserreger ausscheiden,
(2) Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so ist die gemäß Abs. 1 beanstandete Herde bis zur Schlachtung von den übrigen Schlachttieren abzusondern.
Abschnitt
Untersuchung nach der Schlachtung
(Fleischuntersuchung)
§ 8. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß an geeigneten Untersuchungsplätzen im Schlachtbetrieb bei einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt erfolgen.
(2) Die Untersuchungsplätze müssen so eingerichtet sein, daß von den Untersuchungsorganen im Verlauf der Untersuchung alle Tierkörperteile - außer Federn und Blut - ordnungsgemäß und ohne Behinderung besichtigt werden können.
(3) Die Untersuchung hat unmittelbar nach der Schlachtung zu erfolgen.
(4) Die Untersuchung ist sorgfältig durchzuführen. Hiefür muß ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehen. Eine Person darf in einer Stunde nicht mehr als 600 Puten oder 1200 Hühner und pro Tag nicht mehr als insgesamt 4200 Puten oder 8400 Hühner untersuchen. Nach jeweils einer Stunde Untersuchungszeit ist eine Ruhepause von mindestens 15 Minuten einzuhalten.
§ 9. (1) Alle Teile des geschlachteten Tieres sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei der Fleischuntersuchung mindestens einer der folgenden Umstände festgestellt wurde:
Tod, der durch andere Ursachen als durch Schlachtung eingetreten ist;
starke Verunreinigung;
umfangreiche Verletzungen oder umfangreiche blutige oder wäßrige Durchtränkung;
erhebliche Abweichung vom Normalzustand hinsichtlich Farbe, Geruch oder Geschmack;
Abweichung vom Normalzustand hinsichtlich Konsistenz, insbesondere hochgradige Abmagerung oder Wäßrigkeit;
Zersetzungsvorgänge;
Bauchwassersucht;
Gelbsucht;
Aspergillose oder Toxoplasmose oder sonstige Infektionskrankheiten;
ausgebreiteter Parasitenbefall in der Unterhaut oder in der Muskulatur;
mehrere Geschwülste oder mehrere Abszesse;
Vergiftung;
unzulässige Rückstände gemäß § 6 Abs. 1.
(2) Folgende Teile sind nach der Untersuchung vom Tierkörper abzutrennen:
Luftröhre,
Speiseröhre,
Kropf,
Drüsenmagen,
Darm,
Gallenblase,
Geschlechtsorgane und
Unterfüße.
(3) Bei Herden, die anläßlich der Herdenkontrolle gemäß § 21 der Geflügelhygieneverordnung als mit Salmonellen behaftet beurteilt wurden, ist gemäß § 25 der Geflügelhygieneverordnung vorzugehen.
Abschnitt
Kennzeichnung
§ 10. (1) Geflügel, das dem § 3 entspricht und gemäß den §§ 4 bis 9 untersucht und als tauglich beurteilt wurde, darf mit einer Banderole gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, die in einem kreisrund begrenzten Feld mit mindestens 3,5 cm Durchmesser den Aufdruck „staatlich kontrolliert'' enthält.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 darf auch in Form einer Klebeplakette auf der Umhüllung des Fleisches vorgenommen werden.
(3) Die Kennzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt auszugeben und von vertrauenswürdigen Personen anzubringen. Die Kennzeichen müssen fortlaufend numeriert sein und haben außerdem eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden Fleischuntersuchungstierarztes zu enthalten.
Abschnitt
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
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