Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstfachschule
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 117 Abs. 2, 121 Abs. 2, 123 Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Forstfachschule hat ihren Sitz in Waidhofen an der Ybbs.
§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim
untergebracht sind sowie verpflegt und betreut werden (intern), mit 2 300 Punkten,
verpflegt und betreut werden (halbintern), mit 1 700 Punkten
festgesetzt.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.
§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei einem Spitalsaufenthalt von mehr als zwei Wochen ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.
§ 4. Internen und halbinternen Schülern ist für einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten und Exkursionen bedingten gänzlichen Verpflegungsausfall ein Verpflegungskostenrückersatz zu leisten, welcher mit 4,5 Punkten pro Tag festgesetzt wird.
§ 5. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag wird pro Schuljahr und Schüler mit 150 Punkten festgesetzt und kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden. Ein Überschuß ist dem Schüler am Ende des Schuljahres zurückzuzahlen.
§ 6. Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 11,50 S.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12,46 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12,83 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 13,14 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 13,34 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 13,61 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 13,75 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,004 Euro, das sind 13,82 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,02 Euro, das sind 14,05 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 15,41 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,12 Euro.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttretensdatum bezieht sich auf §§ 6 und 7, idF BGBl. Nr. 566/1992)
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttretensdatum bezieht sich auf §§ 6 und 7, idF BGBl. Nr. 566/1992)
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 667/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttretensdatum bezieht sich auf §§ 6 und 7, idF BGBl. Nr. 566/1992)
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 667/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 717/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttretensdatum bezieht sich auf §§ 6 und 7, idF BGBl. Nr. 566/1992)
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 667/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 717/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 557/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttretensdatum bezieht sich auf §§ 6 und 7, idF BGBl. Nr. 566/1992)
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 667/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 457/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttretensdatum bezieht sich auf §§ 6 und 7, idF BGBl. Nr. 566/1992)
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 667/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
§ 7. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
§ 7. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
§ 7. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2000 tritt mit 1. September 2000 in Kraft.
§ 7. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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