Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstlichen Ausbildungsstätten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 132 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Forstliche Ausbildungsstätten im Sinne des § 129 des Forstgesetzes 1975 sind
die Forstliche Ausbildungsstätte in Ort bei Gmunden und
die Forstliche Ausbildungsstätte in Ossiach.
§ 2. Der Internatsbeitrag wird je Kursteilnehmer und Tag für
Frühstück mit 2,5 Punkten,
Mittagessen mit 7 Punkten,
Abendessen mit 5 Punkten,
Nächtigung mit 9 Punkten
§ 2. Der Internatsbeitrag wird je Kursteilnehmer und Tag für
das Frühstück mit 3 Punkten,
das Mittagessen mit 6 Punkten,
das Abendessen mit 4,5 Punkten,
die Nächtigung mit 11 Punkten
§ 2. Der Internatsbeitrag wird je Kursteilnehmer und Tag für
das Frühstück mit 3 Punkten,
das Mittagessen mit 6 Punkten,
das Abendessen mit 4,5 Punkten,
die Nächtigung mit 12,5 Punkten
§ 3. Der Beitrag für den Besuch der nachstehend bezeichneten Veranstaltungen wird je Teilnehmer für
einen Grundkurs (erster Tag) mit 10 Punkten,
jeden weiteren Tag mit 5 Punkten,
ein Seminar für Führungskräfte (erster Tag) mit 20 Punkten,
jeden weiteren Tag mit 10 Punkten
(2) Werden bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand, dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel- oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu entrichten.
§ 4. Für Betriebsberatungen, einschließlich des Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem Betriebsinhaber ein Betrag nach den hiefür anfallenden Kosten zu verrechnen.
§ 5. Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 11,50S.
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12,46 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12,83 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 13,17 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 13,40 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 13,60 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 13,74 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,004 Euro, das sind 13,82 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,04 Euro, das sind 14,24 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,04 €.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen 10 Centbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 5 Cent werden abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttreten bezieht sich auf §§ 5 und 6, idF, BGBl. Nr. 567/1992)
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttreten bezieht sich auf §§ 5 und 6, idF, BGBl. Nr. 567/1992)
(2) § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 668/1993 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttreten bezieht sich auf §§ 5 und 6, idF, BGBl. Nr. 567/1992)
(2) § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 668/1993 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 915/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttreten bezieht sich auf §§ 5 und 6, idF, BGBl. Nr. 567/1992)
(2) § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 668/1993 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 773/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 6. § 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 709/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(1) § 6. § 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 709/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 394/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
§ 6. (1) § 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 709/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 394/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 472/1998 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 6. (1) § 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 709/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 394/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 472/1998 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
§ 6. § 2 Z 4 und § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.