Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den Gehalt an Pestiziden im Trinkwasser (Trinkwasser-Pestizidverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-08-21
Status Aufgehoben · 2001-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird verordnet:

§ 1. (1) Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es das Ziel dieser Verordnung, ein von Pestiziden freies Trinkwasser zu erreichen und es auch künftig von Pestiziden freizuhalten.

(2) Pestizide im Sinne dieser Verordnung sind

1.

die in § 2 Abs. 1 und in der Anlage genannten Stoffe und

2.

sonstige Stoffe, die als Wirkstoffe im Bereich des Pflanzenschutzes (einschließlich Totalherbizide), des Vorratsschutzes, zur Schädlingsbekämpfung oder als Holzschutzmittel verwendet werden.

§ 2. (1) Es ist verboten, Trinkwasser in Verkehr zu bringen, das einen höheren Gehalt an Pestiziden aufweist, als im folgenden Stufenplan angegeben ist:

1.

ab dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag:

a)

0,03 myg Aldrin und Dieldrin, insgesamt als Dieldrin pro Liter 0,1 myg Chlordan pro Liter

b)

2,0 myg Atrazin pro Liter

2.

ab 1. Jänner 1993:

3.

ab 1. Juli 1994:

4.

ab 1. Juli 1995:

(2) Wird ein in Abs. 1 genannter Wert überschritten, so hat der Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, die Untersuchung einer Nachprobe zu veranlassen. Die Rechtsfolgen der Wertüberschreitungen (Abs. 1) treten dann ein, wenn die Nachprobe die Überschreitung bestätigt.

§ 3. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat, sofern nicht bereits Untersuchungsergebnisse gemäß Abs. 2 vorliegen, das Trinkwasser bis spätestens 1. 1. Juli 1992 auf die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Pestizide 2. 1. Juli 1993 auf die in der Anlage genannten Pestizide

untersuchen zu lassen.

(2) Untersuchungen auf Pestizide, die vor nicht mehr als zwei Jahren vor der Kundmachung dieser Verordnung durchgeführt wurden, gelten als Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 4. Hat der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) Grund zur Annahme, daß in Wassereinzugsgebieten verwendete Pestizide zu einer Belastung des Trinkwassers führen, so hat er, wenn das zur Sicherung eines einwandfreien Trinkwassers oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten erscheint, abweichend vom § 3 die unverzügliche Untersuchung auf diese Pestizide (§ 1 Abs. 2) anzuordnen.

§ 5. Der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) kann von Amts wegen oder über Antrag in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in der Anlage genannte Pestizide von den Untersuchungen gemäß § 3 ausnehmen, von denen mit hinreichender Sicherheit bekannt ist, daß sie im Wassereinzugsgebiet nicht angewendet werden und nicht angewendet worden sind oder zu einem Zeitpunkt angewendet worden sind, der so lange zurückliegt, daß auf Grund der Eigenschaften der Pestizide deren Vorhandensein im Trinkwasser auszuschließen ist. Von der Untersuchung können ferner auch Pestizide ausgenommen werden, deren Auftreten im Trinkwasser auf Grund der örtlichen Situation der Wasserspende nicht zu befürchten ist.

§ 6. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat bei Bekanntwerden jeder Überschreitung der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 genannten Werte (unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stufenplanes gemäß § 2 Abs. 1) die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen

1.

dem Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gebiet das Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird,

2.

dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet das Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird,

3.

dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975), der hievon unverzüglich die für die Wasserspende und das Wassereinzugsgebiet zuständige Wasserrechtsbehörde zu verständigen hat.

(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat den Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung darüber anzuschließen,

1.

welche Maßnahmen er im Rahmen seiner rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat oder zu setzen beabsichtigt,

2.

welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder sonst erforderlich sind.

§ 7. Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen auf Pestizide bekanntzugeben oder die Ergebnisse in anderer geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 8. Die Untersuchungsbefunde sind vom Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage 20 Jahre aufzubewahren und unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung über Verlangen den Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzulegen.

Anlage

```

```

Nr. Stoff

1 Aldicarb insgesamt als

Aldicarb-sulfoxid Aldicarb

Aldicarb-sulfon

2 Amitrol

3 Bentazon

4 Buturon

5 Chlortoluron

6 Cyanazin

7 DDE und dessen Isomere

8 DDT und dessen Isomere

9 Desethylatrazin

10 Desisopropylatrazin

11 Dicamba

12 (2,4-Dichlorphenoxy)-essigsäure (2,4-D)

einschließlich Salze und Ester insgesamt als

2,4-D

13 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure

(Dichlorprop, 2,4-DP) einschließlich insgesamt als

Salze und Ester Dichlorprop

14 Dinoseb

15 Dinoseb-acetat

16 Diuron

17 Endosulfan

18 Isoproturon

19 Lindan

20 Linuron

21 (4-Chlor-2-methylphenoxy)-essigsäure (MCPA)

einschließlich Salze und Ester insgesamt als

MCPA

22 4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-buttersäure

(MCPB) einschließlich Salze und Ester insgesamt als

MCPB

23 2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-propionsäure

(Mecoprop, MCPP) einschließlich Salze und Ester insgesamt als

Mecoprop

24 Metazachlor

25 Methoxychlor

26 Metobromuron

27 Metolachlor

28 Metoxuron

29 Monolinuron

30 Monuron

31 Neburon

32 Orbencarb

33 Pendimethalin

34 Prometryn

35 Propazin

36 Pyridat

6-Chlor-4-hydroxy-3-phenyl-pyridazin insgesamt als

Pyridat

37 Sebuthylazin

38 Simazin

39 TDE (DDD) und dessen Isomere

40 Terbutryn

41 Terbutylazin

42 (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure (2,4,5-T)

einschließlich Salze und Ester insgesamt als

2,4,5-T

43 Trifluralin

44 Vinclozolin

Anmerkung:

Eine Überschreitung eines in § 2 Abs. 1 genannten Wertes ist dann gegeben, wenn der gesamte Vertrauensbereich (P = 0,95) des gefundenen Mittelwertes oberhalb dieses Wertes liegt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.